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2C_549/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal of Denial of Uncompensated Legal Aid in Residence Permit Revocation Case Due to Untimeliness and Lack of Justification

Geschäftsnummer 2C_549/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual challenged the decision of a regional migration office that revoked their residency permit and subsequently denied their request for free legal assistance in the appeal process. The regional court deemed the appeal against the revocation as unfounded due to procedural issues, including a late filing beyond the designated timeframe. The individual submitted a complaint to the federal court after the deadline, which was rejected as inadmissible due to both lateness and lack of substantial argumentation pertaining to the reasons for the initial denial. Additionally, the request for legal aid was dismissed as irrelevant following the expiry of the appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal of Denial of Uncompensated Legal Aid in Residence Permit Revocation Case Due to Untimeliness and Lack of Justification: The regional court deemed the appeal against the revocation as unfounded due to procedural issues, including a late filing beyond the designated timeframe. The individual submitted a complaint to the federal court after the deadline, which was rejected as inadmissible due to both lateness and lack of substantial argumentation pertaining to the reasons for the initial denial. Additionally, the request for legal aid was dismissed as irrelevant following the expiry of the appeal period.

Schlagwörter

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Widerruf Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Widerruf der Aufenthaltsbewilligung materielle Begründetheit Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President, acting as single judge in a simplified procedure, ruling not to enter upon the manifestly inadmissible appeal.

Art. 64 BGG

Cited regarding the criteria for granting legal aid/exemption from costs, explaining why the request for legal aid was rejected.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Justifies the decision not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_549/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2016.

Erwägungen:

Mit Zwischenentscheid seines Präsidenten vom 3. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend einen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen, womit dieses einen Rekurs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. des diesbezüglichen Fristwiederherstellungsgesuchs ab. Entsprechend wurde er aufgefordert, bis zum 15. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Am 10. Juni 2016 (Postaufgabe) reichte A.________ beim Bundesgericht eine vom 4. Juni 2016 datierte Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts ein.

Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts am 4. Mai 2016 zur Abholung gemeldet und am 9. Mai 2016 am Postschalter entgegengenommen. Die Beschwerdefrist endete somit am 8. Juni 2016. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde der Post am 10. Juni 2016 als Einschreibesendung zu Handen des Bundesgerichts übergeben. Sie ist verspätet.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vermissen lässt: Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht beruht darauf, dass dieses die Beschwerde wegen Verspätung und fehlenden Fristwiederherstellungsgründen als aussichtslos wertete. Zu diesem einzigen Thema des Rechtsstreits äussert sich der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift mit keinem Wort.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Kostenbefreiung gegenstandslos. Soweit mit dem Gesuch auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht wird, kann ihm schon darum nicht entsprochen werden, weil das Gesuch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde und eine massgebliche Beschwerdeergänzung durch einen beigegebenen Rechtsanwalt nicht mehr nachgereicht werden könnte. Schliesslich lässt sich aufgrund der Akten (Erwägungen des angefochtenen Entscheids) nicht erkennen, inwiefern sich der Zwischenentscheid erfolgversprechend anfechten liesse (s. aber Art. 64 BGG , wonach einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nur entsprochen werden kann, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller