Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_549/2010 KI-generiert

Taxpayer Appeal of Estimated Assessment Dismissed for Insufficient Substantiation in Appeal Brief

Geschäftsnummer 2C_549/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual failed to submit a tax return for the year 2008, resulting in a fine and subsequent assessment of taxes based on discretion by the tax authorities. The individual contested this assessment but did not provide a valid justification for the challenge, leading to the dismissal of their appeal by the cantonal tax court. The individual later filed an appeal to the Federal Tribunal but did not adequately address the reasoning of the lower court or demonstrate any violation of Swiss law in their complaint. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer Appeal of Estimated Assessment Dismissed for Insufficient Substantiation in Appeal Brief: The individual contested this assessment but did not provide a valid justification for the challenge, leading to the dismissal of their appeal by the cantonal tax court. The individual later filed an appeal to the Federal Tribunal but did not adequately address the reasoning of the lower court or demonstrate any violation of Swiss law in their complaint. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Bundessteuer 2008 Steuerveranlagungen Busse gegen Steuerpflichtige Steuerbehörde teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Verfahrensrügen Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The specific procedural reason cited in the reasoning for not entering upon the appeal (lack of sufficient grounds).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The procedural provision cited for ordering payment of the court costs by the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_549/2010

Urteil vom 29. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. April 2010.

Erwägungen:

1. X._______ reichte für das Steuerjahr 2008 keine Steuererklärung ein, weshalb er am 21. September 2009 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.-- bestraft wurde. Am 28. September 2009 wurde er für die Staats- und Bundessteuern 2008 nach Ermessen veranlagt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Veranlagungsbehörde am 20. November 2009 nicht ein, weil es an einer Einsprachebegründung fehlte und eine solche auch nach Belehrung innert Nachfrist nicht nachgereicht worden war. Mit Urteil vom 26. April 2010 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab; auf das Erlassgesuch betreffend Ordnungsbusse trat es nicht ein; die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- auferlegte es X._______.

Am 24. Juni 2010 wandte sich X._______ unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts mit als Rekurs bzw. Einsprache bezeichneter, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmender Eingabe ans Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich dabei um schwei-zerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Soweit der angefochtene Entscheid wie vorliegend (auch) auf kantonalem (Verfahrens)Recht beruht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; erforderlich ist eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis ihres Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz.

Das Steuergericht hat erläutert, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren, in welcher Form dagegen Einsprache zu erheben war und warum die vom Beschwerdeführer verfasste Einsprache einer tauglichen Begründung entbehrte (E. 2 und 3 des angefochtenen Urteils). Alsdann hat es sich mit der Frage der Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist befasst und ist, namentlich nach einer Interpretation des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisses, zum Schluss gekommen, dass die versäumte Frist zur Einreichung einer formgültigen Einsprache nicht wiederhergestellt werden musste (E. 4). Weiter hat es erklärt, warum auf die rechtskräftigen Veranlagungen 2006 und 2007 nicht zurückzukommen war (E. 5) und erklärt, was der Beschwerdeführer vorzukehren habe, um zu einem Entscheid über einen möglichen Erlass der Ordnungsbusse von Fr. 400.-- zu kommen (E. 6).

Mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsschrift vom 24. Juni 2010 geht der Beschwerdeführer auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Steuergerichts nicht gezielt ein; jedenfalls sind sie in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern diese Erwägungen bzw. das Urteil des Steuergerichts im Ergebnis schweizerisches Recht verletzten; dasselbe gilt in Bezug auf den Kostenspruch der Vorinstanz, den der Beschwerdeführer aufgehoben haben möchte. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller