Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_545/2011 KI-generiert

Taxpayers' Appeal on Estimated Tax Assessment Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 2C_545/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals appealed against decisions made by the tax authorities regarding their cantonal, municipal, and federal taxes for the year 2008, which had been determined based on discretion. Initially, their objections to the tax assessments were not addressed by the tax administration, leading to further legal actions that were ultimately rejected by the cantonal tax appeal commission and later by the administrative court, which declined to entertain the appeals. The appellants subsequently filed a complaint to a higher court, arguing procedural issues regarding the previous dismissals, yet their submissions were deemed inadequate. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 i.V, Art. 145 Abs. 2 i.V, Art. 140 Abs. 2 DBG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Taxpayers' Appeal on Estimated Tax Assessment Dismissed for Procedural Non-Compliance: Initially, their objections to the tax assessments were not addressed by the tax administration, leading to further legal actions that were ultimately rejected by the cantonal tax appeal commission and later by the administrative court, which declined to entertain the appeals. The appellants subsequently filed a complaint to a higher court, arguing procedural issues regarding the previous dismissals, yet their submissions were deemed inadequate. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 Steuerveranlagungen Verfahrensrügen Steuerjustizverfahren Begründung in der Sache Steuerbusse Beurteilung der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_546/2011
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Cited as the specific ground for declaring that the appeal lacked sufficient reasoning when challenging a non-entry decision.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter upon the merits under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_545/2011

2C_546/2011

Urteil vom 1. Juli 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

1. Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2011.

Erwägungen:

1. A.X.________ und B.X.________ wurden für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2008 je nach Ermessen eingeschätzt. Auf die dagegen erhobenen Einsprache(n) trat die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 21. Dezember 2009 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 18. April 2011 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 24. Mai 2011 (betreffend Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. vom 14. Juni 2011 (betreffend direkte Bundessteuer) nicht ein.

Mit einer Rechtsschrift vom 26. Juni (Postaufgabe 28. Juni 2011), welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen wird, beschweren sich A.X.________ und B.X.________ über die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen.

Das Verwaltungsgericht begründet seine zwei Nichteintretensurteile damit, dass die Beschwerdeführer sich - entgegen den einschlägigen Verfahrensvorschriften - mit den Erwägungen der Steuerrekurskommission nicht befasst hätten. Einziger Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit die Frage der prozessualen Anforderungen an die beim Verwaltungsgericht einzureichende Rechtsschrift; Anträge und Begründung müssen sich auf diesen Gegenstand beziehen. Die Beschwerdeführer beantragen, "dass die tatsächlichen Steuerwerte der Steuerpflichtigen so schnell wie möglich für das Steuerjahr 2008 eruiert werden können, die den tatsächlichen Finanzkräften der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2008 entsprechen." Damit zielen sie auf die materiellrechtliche Frage der Ermessensveranlagung bzw. auf das Einspracheverfahren ab, womit sie angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands nicht zu hören sind. Auch ihre übrigen Ausführungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage vor Verwaltungsgericht bzw. mit den diesbezüglich massgeblichen Normen (Art. 81 Abs. 1 i.V. mit Art. 32 Abs. 2 des bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. Art. 145 Abs. 2 i.V. mit Art. 140 Abs. 2 DBG ) vermissen.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller