Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_544/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention of Deportation-Threatened Foreign National with Criminal Record

Geschäftsnummer 2C_544/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Upholds Detention of Deportation-Threatened Foreign National with Criminal Record The Federal Supreme Court refused to proceed with an appeal against a cantonal decision upholding the detention of a foreign national awaiting deportation, following multiple illegal re-entries into Switzerland and a criminal conviction (including theft and robbery) resulting in a prison sentence and an eight-year ban from the country. The cantonal court had found the statutory grounds for detention met, citing the conviction for a serious crime and the flight risk given the prior evasion of removal orders to their Dublin-state, Italy, and the impending deportation to Algeria. The appellant's hand-written submission was deemed non-compliant with the required legal justification standards (Art. 42 para. 2 SFTA), as it failed to substantively address or challenge the cantonal court's reasoning regarding the legality and proportionality of the detention, merely requesting permission to travel to Italy to pursue an asylum claim, which was deemed insufficient to demonstrate a rights violation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Zff; Federal Supreme Court Upholds Detention of Deportation-Threatened Foreign National with Criminal Record: The cantonal court had found the statutory grounds for detention met, citing the conviction for a serious crime and the flight risk given the prior evasion of removal orders to their Dublin-state, Italy, and the impending deportation to Algeria. The appellant's hand-written submission was deemed non-compliant with the required legal justification standards (Art. 42 para. 2 SFTA), as it failed to substantively address or challenge the cantonal court's reasoning regarding the legality and proportionality of the detention, merely requesting permission to travel to Italy to pursue an asylum claim, which was deemed insufficient to demonstrate a rights violation.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Haftstrafe Asylrecht Abschiebung Ausschaffungsverbot illegale Einreise ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected based on the simplified procedure for obviously unfounded appeals.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive court costs for compelling reasons.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_544/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28. August 2025 (7H 25 166).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 6. September 2018 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1981) nicht ein. A.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, in den damals zuständigen Dublin-Staat Italien zurückzureisen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2018 ab. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 trat das SEM auf ein weiteres Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn erneut nach Italien weg. Mit Entscheid vom 15. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein. Trotz mehrfach ausgestellten Einreiseverbots reiste A.________ immer wieder illegal in die Schweiz ein.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Dezember 2024 wurde A.________ unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und des Raubs schuldig gesprochen und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und 25 Tagen verurteilt sowie für acht Jahre des Landes verwiesen. Nach Angaben des Amts für Migration des Kantons Luzern wurde A.________ am 11. Juni 2025 aus dem Strafvollzug entlassen.

1.3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 ordnete das Amt für Migration des Kantons Luzern gegen A.________ die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten ab dem 9. Juli 2025 an und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern um Bestätigung derselben.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die am 10. Juli 2025 verfügte Ausschaffungshaft bis am 8. Oktober 2025.

1.4. Mit Urteil vom 28. August 2025 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

1.5. A.________ gelangt mit einer in französischen Sprache verfassten Eingabe vom 18. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern [recte: des Kantonsgerichts Luzern] vom 28. August 2025.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht.

3.

3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (SR 142.20) erfüllt sei. Zudem sei aufgrund der vorhandenen Indizien und der klaren Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung untertauchen könnte, um der drohenden Ausschaffung nach Algerien zu entgehen. Daher sei auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Zff. 3 und 4 AIG gegeben. Sodann erwog das Kantonsgericht, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien möglich sei und beurteilte die angeordnete Haft als rechtmässig und angemessen.

3.3. In seiner knapp eine Seite umfassenden, handgeschriebenen und im Übrigen schwer verständlichen Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft geführt haben. Soweit überhaupt nachvollziehbar, beschränkt er sich darauf, dem Bundesgericht zu beantragen, ihm die Ausreise nach Italien zu bewilligen, wo er um Asyl ersucht habe. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, dass eine rechtmässige Ausreise nach Italien möglich ist. Damit genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov