Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_544/2014 KI-generiert

Iraqi Family Residence Permit Denial Due to Public Assistance Reliance

Geschäftsnummer 2C_544/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple originally from Iraq who sought asylum in Switzerland but were only granted temporary admission and later a hardship residency permit due to a history of relying on social support. The immigration authority denied their request for an extension of their residency permits, citing the family's ongoing dependence on public assistance. The couple appealed this decision, leading to a review by the cantonal court, which upheld the immigration authority's stance and indicated that the couple should not expect a change in their situation. The case highlights issues related to foreign national residency rights, public assistance reliance, and the complex criteria for residency in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Iraqi Family Residence Permit Denial Due to Public Assistance Reliance: The immigration authority denied their request for an extension of their residency permits, citing the family's ongoing dependence on public assistance. The couple appealed this decision, leading to a review by the cantonal court, which upheld the immigration authority's stance and indicated that the couple should not expect a change in their situation. The case highlights issues related to foreign national residency rights, public assistance reliance, and the complex criteria for residency in Switzerland.

Schlagwörter

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Ausländerrecht, Aufenthaltsbewilligung Familienbewilligung familiärer Härtefall Finanzhilfe Asylgesuch aus dem Irak provisorische Bewilligung Anhörung eines Elternteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision to dismiss the appeal without further proceedings was issued by the President acting as the reporting judge according to this procedural rule.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the claims.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to exempt the appellants from cost collection considering their financial situation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to confirm that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_544/2014

Urteil vom 20. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern ,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern .

Gegenstand

Ausländerrecht, Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Mai 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1967) stammt aus dem Irak. Er ersuchte in der Schweiz erfolglos um Asyl, indessen wurde er am 2. Dezember 1999 vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den Irak nicht möglich erschien. A.________ heiratete per Stellvertreter seine Landsfrau B.________ (geb. 1985), welche am 18. Januar 2004 in die Schweiz einreiste und ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde. Am 3. April 2009 erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern den beiden eine Härtefallbewilligung. Aus der Beziehung sind drei Kinder hervorgegangen (geb. 2005, 2008 und 2011).

1.2. Am 15. Mai 2013 lehnte das Amt für Migration es ab, die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars A.________-B.________ zu verlängern, da die Familie fortgesetzt von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste (seit 1998 mit Fr. 330'000.--; die aktuelle monatliche Unterstützung beträgt rund Fr. 4'000.--). Das kantonale Verwaltungsgericht schützte den entsprechenden Entscheid, hielt das Migrationsamt indessen an, beim Bundesamt für Migration zu beantragen, ein Verfahren um vorläufige Aufnahme einzuleiten.

2.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Die Beschwerdeführenden müssen das entsprechende Recht in vertretbarer Weise dartun und rechtsgenügend begründen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und inwiefern sie einen Anspruch auf die beantragten Bewilligungen hätten; bereits vor der Vorinstanz haben sie sich nicht mehr auf die Garantien von Art. 8 EMRK berufen, da keines der Familienmitglieder in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht eingetreten werden.

2.2. Die Beschwerdeführer schildern im Übrigen ihre Situation und weisen darauf hin, dass es schwierig sei, eine Arbeit zu finden; mit der Darlegung der Vorinstanz, dass die Familie fortgesetzt und erheblich von der Sozialhilfe abhänge, die Gatten sich nicht ernsthaft nach Arbeit über die von ihnen gewünschten Bereiche hinaus bemüht hätten und keine Besserung der Situation absehbar erscheine, weshalb ein Widerrufsgrund vorliege, setzen sie sich nicht sachbezogen auseinander; sie legen nicht dar, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern Bundes (verfassungs) recht verletzen würden. Die Beschwerdeführer begründen schliesslich auch nicht rechtsgenügend, inwiefern im Wegweisungspunkt, der nach dem angefochtenen Entscheid vom Bundesamt für Migration zu prüfen sein wird, Bundesrecht verletzt würde.

2.3. Der vorliegende Nichteintretensentscheid kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG ergehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Es wird jedoch mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführer von der Erhebung von Kosten abgesehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar