Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_542/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Procedural Orders and Cost Advance Denial Due to Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer 2C_542/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints against a municipal authority in relation to a legal dispute. The district court denied the individual free legal assistance for part of the claims, specifying a cost advance required for continued proceedings. The individual appealed to a higher court, which found the appeal to be excessively lengthy and inappropriate, leading to a request for refinement of the complaint. The higher court also ruled that the individual's request for free legal assistance was denied, setting a deadline for a cost advance specific to that appellate process. Subsequently, the individual sought further judicial review, which was ultimately deemed inadequate and lacking proper justification according to legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Procedural Orders and Cost Advance Denial Due to Inadmissible Appeal: The district court denied the individual free legal assistance for part of the claims, specifying a cost advance required for continued proceedings. The individual appealed to a higher court, which found the appeal to be excessively lengthy and inappropriate, leading to a request for refinement of the complaint. The higher court also ruled that the individual's request for free legal assistance was denied, setting a deadline for a cost advance specific to that appellate process. Subsequently, the individual sought further judicial review, which was ultimately deemed inadequate and lacking proper justification according to legal standards.

Schlagwörter

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Forderung Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen Verfahrenssprache Zwischenentscheid gesetzliche Voraussetzungen fehlende prozessuale Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the legally required substantiation.

Art. 108 BGG

The decision not to enter the proceedings was made according to this article in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was denied because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision was mentioned when fixing the court fee based on the manner of conducting the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_542/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich , Stadtrat der Stadt Zürich,

Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,

Bezirksgericht Zürich ,

Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Vor dem Bezirksgericht sind Klagen von X.________ gegen die Stadt Zürich hängig. In einem der Verfahren (Proz. CG120033) wurde ihm für einen Teil seiner Klage die unentgeltliche Rechtspflege verweigert; den für diesen Teil zu leistenden Kostenvorschuss fixierte das Bezirksgericht mit Beschluss vom 20. März 2013 auf Fr. 13'100.- und setzte hiefür eine Zahlungsfrist an. Dagegen beschwerte sich X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses fällte am 2. Mai 2013 folgenden Beschluss (RB130013-O/Z1) : Es setzte eine Nachfrist von 14 Tagen an, um die als übermässig weitschweifig und als ungebührlich qualifizierte Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern; das auch für das Verfahren vor Obergericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, wobei es eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- für das obergerichtliche Verfahren selber ansetzte. Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ am 12. Juni 2013 (Postaufgabe) mit als Beschwerde in Zivilsachen zuzüglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter, vom 9. Juni 2013 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Beim Obergericht angefochten ist ein Entscheid über die Auferlegung eines Kostenvorschusses durch das Bezirksgericht. Das Obergericht wertete die ihm vorgelegte Rechtsschrift gemessen am beschränkten Gegenstand als übermässig weitschweifig und zudem als ungebührlich, weil der Beschwerdeführer wiederholt Behörden, Behördenmitgliedern sowie der Justiz in unzulässiger Weise kriminelles Verhalten vorwerfe, sie einer amtsmissbräuchlichen Betrügerei bezichtige, beleidige und dergleichen, weshalb es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 zweiter Satz ZPO zur Verbesserung aufforderte. Zudem stellte es, nach summarischer Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorschusserhebung durch das Bezirksgericht, fest, dass die Beschwerde auch unabhängig von den prozessualen Mängeln als aussichtslos erscheine, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und ein Kostenvorschuss zu leisten sei.

Der Beschwerdeführer äussert sich auf 90 Seiten zu zahlreichen Belangen seiner Rechtsstreitigkeiten mit den Behörden. Seine Rechtsschrift lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit dem beschränkten Gegenstand des Beschlusses des Obergerichts bzw. mit dessen Erwägungen und den von ihm angewandten Rechtsnormen vermissen. Inwiefern das Obergericht mit seinen verfahrensleitenden Anordnungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte, wird mit den weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise dargelegt. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann auch dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer weiss aus früheren Verfahren, dass die auch hier gewählte Vorgehensweise untauglich ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller