Applicant v. State Secretariat for Migration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request with the State Secretariat for Migration seeking recognition of their statelessness, which was initially not considered by the Secretariat. They subsequently appealed this decision to the Federal Administrative Court, which rejected the appeal due to the individual's failure to provide an advance payment for legal costs after their request for free legal assistance was deemed hopeless. Following this, the individual did not meet the procedural requirements, leading the Federal Administrative Court to not entertain the appeal. The individual then submitted two entries to the Swiss Federal Tribunal, alleging judicial collusion and financial destruction efforts against him, but the Tribunal did not find sufficient grounds for his claims and did not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. State Secretariat for Migration: They subsequently appealed this decision to the Federal Administrative Court, which rejected the appeal due to the individual's failure to provide an advance payment for legal costs after their request for free legal assistance was deemed hopeless. Following this, the individual did not meet the procedural requirements, leading the Federal Administrative Court to not entertain the appeal. The individual then submitted two entries to the Swiss Federal Tribunal, alleging judicial collusion and financial destruction efforts against him, but the Tribunal did not find sufficient grounds for his claims and did not proceed with the complaint.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to the obvious lack of sufficient reasoning.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_541/2021
Urteil vom 12. Juli 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migratio n.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 28. Juni 2021 (F-2114/2021).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Staatssekretariat für Migration trat am 30. April 2021 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ Frist bis 18. Juni 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Auf die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_454/2021 vom 1. Juni 2021 nicht ein. Nachdem A.________ in der Folge den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein.
1.2. Mit zwei Eingaben vom 1. Juli 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen bereits im Urteil 2C_454/2021 vom 1. Juni 2021 dargelegt worden.
2.2. Die Ausführungen in den Eingaben befassen sich in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer vermutet Absprachen zwischen Justizorganen, um ihn "finanziell zu zerstören", äussert sich zum Gehalt von Bundesrichtern sowie zu seiner (angeblichen) Staatenlosigkeit. Nachdem die Vorinstanz auf seine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, ist er damit nicht zu hören. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
2.3. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerde überhaupt bedingungslos erhoben worden ist, nachdem der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Beschwerde "nicht fortsetzen" wolle, wenn dies mit Kosten verbunden sei. Anzufügen ist weiter, dass in der pauschalen Rüge, das Urteil 2C_454/2021 vom 1. Juni 2021 sei willkürlich, kein Revisionsgesuch zu sehen ist; darauf ist nicht weiter einzugehen.
3. Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger