Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_541/2019 KI-generiert

Nigerian National's Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Drug Offenses Despite Parental Ties

Geschäftsnummer 2C_541/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Nigerian national, who entered Switzerland in 2003 under a false identity and unsuccessfully sought asylum. After disappearing, he later received a residence permit in 2007 to stay with his partner and their children born in Switzerland. In 2011, he married his partner, and they had a second child. Following a legal separation in 2015, custody of the children was granted to the mother, a German national who later acquired Swiss citizenship along with the children. The man was convicted in 2015 of multiple drug offenses and sentenced to a partially suspended 28-month prison term. Due to his criminal record, the local immigration authorities decided in 2016 not to renew his residence permit and ordered his removal from Switzerland, a decision subsequently upheld by cantonal authorities. The man contested this decision, arguing it did not adequately consider the best interests of his children. The case was brought before the Swiss Federal Court with the man seeking to overturn the removal order and secure a residency permit, arguing his rights under national and international law related to family life were infringed.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Nigerian National's Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Drug Offenses Despite Parental Ties: After disappearing, he later received a residence permit in 2007 to stay with his partner and their children born in Switzerland. In 2011, he married his partner, and they had a second child. Following a legal separation in 2015, custody of the children was granted to the mother, a German national who later acquired Swiss citizenship along with the children. The man was convicted in 2015 of multiple drug offenses and sentenced to a partially suspended 28-month prison term. Due to his criminal record, the local immigration authorities decided in 2016 not to renew his residence permit and ordered his removal from Switzerland, a decision subsequently upheld by cantonal authorities. The man contested this decision, arguing it did not adequately consider the best interests of his children. The case was brought before the Swiss Federal Court with the man seeking to overturn the removal order and secure a residency permit, arguing his rights under national and international law related to family life were infringed.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Vollzugsstopp Verletzung von Bewilligungsauflagen Aufenthaltsbewilligung Strafurteil familiärer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stated that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (43)

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Switzerland Upholds Extradition to Poland, Dismissing Article 8 and Article 6/3 ECHR Claims
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A/3030/2023 (2025-07-08) · ge
Refusal to Renew Residence Permits Based on Social Assistance Dependency Upheld
«…y=2C_935/2021) du 28 février 2022 consid. 5.1.2 ; [2C\_541/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_541/2019) du 22 janvier 2020 consid. 3.4.1 et les arrêts cités). La répétition d'infractions et de condamnations peut néanmoins…»
RR.2025.55 (2025-05-19)
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«…-8- kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundes- gerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.…»
37864 (2025-03-20) · nw
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«…t, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5). 5.3 Die Vorinstanz hat zu den Integrationskrite…»
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A/890/2023 (2024-07-23) · ge
Refusal of Residence Permit Renewal and Expulsion Upheld Due to Social Dependence and Criminality
«…?query=2C_145/2022) du 6 avril 2022 consid. 6.3 ; [2C\_541/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_541/2019) du 22 janvier 2020 consid. 3.4.1 et les arrêts cités). La répétition d'infractions et de condamnations peut néanmoins…»
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«…gelmässiger Kontakt genügen kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundes- gerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.)…»
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«…y=2C_935/2021) du 28 février 2022 consid. 5.1.2 ; [2C\_541/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_541/2019) du 22 janvier 2020 consid. 3.4.1 et les arrêts cités). La répétition d'infractions et de condamnations peut néanmoins…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_541/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Predigergasse 5, 3000 Bern 7,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2019 (100.2018.124U).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1970) ist Staaatsangehöriger Nigerias. Er kam am 19. Mai 2003 in die Schweiz, wo er unter falscher Identität erfolglos ein Asylgesuch einreichte. In der Folge tauchte er unter. Nach der Geburt seiner Tochter B.________ (geb. 2005), deren Mutter C.________ eine deutsche Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung war, erhielt A.________ am 31. Januar 2007 erstmals eine (später jeweils verlängerte) Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind. Nach der Heirat am 4. August 2011 kam die zweite gemeinsame Tochter D.________ zur Welt (geb. 2011). C.________ sowie die beiden Töchter sind seit Mai 2015 Schweizer Bürgerinnen.

Die Ehe wurde am 17. August 2015 mit einer Trennungsvereinbarung gerichtlich getrennt. Die Ehefrau hat anschliessend das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die beiden Töchter wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. A.________ wurde berechtigt, seine Töchter jedes zweite Wochenende und während zwei Wochen in den Ferien zu sich zu nehmen.

Am 13. November 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

B. Am 21. Juli 2016 verfügte die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Beschwerden an die Polizei- und Militärdirektion (POM) (Entscheid vom 21. März 2018) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid vom 3. Mai 2019) blieben erfolglos.

C. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung einer Verwarnung zu erteilen. A.________ macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe im Hinblick auf das Kindeswohl keine einzelfallgerechte Interessenabwägung vorgenommen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. September 2019 hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ergänzt. Am 13. September 2019 richtete C.________ ein Schreiben an das Bundesgericht. Die EMF, die POM und das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde haben sich nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 12. Juni 2019 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können ( BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (ab 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) sowie auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens ( Art. 8 EMRK ), was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition ( Art. 95 BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 ; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_807/2018 vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies ist der Fall, wenn das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet hat, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich werden (vgl. Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel sind nicht zu berücksichtigen. Das Scheidungsurteil, die Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die persönlichen Briefe des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie die Bestätigung der Alimentenzahlungen stellen Beweismittel dar, die entweder schon vor dem Entscheid der Vorinstanz hätten eingereicht werden können, bzw. echte Noven darstellen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG , Art. 11 BV und Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) geltend. Er leitet einen Anwesenheitsanspruch insbesondere von seiner mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft mit C.________ und seinen minderjährigen Kindern ab, die in der Schweiz geboren sind und seit 2015 über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

3.2. Die am 4. August 2011 mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangene Ehe wurde am 17. August 2015 gerichtlich getrennt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht ( Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5451], in Kraft bis 31. Dezember 2018).

3.3. Die Ehegemeinschaft mit seiner seit Mai 2015 eingebürgerten Schweizer Frau hat mehr als drei Jahre gedauert und erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG .

3.4. Die Vorinstanz hat unmittelbar geprüft, ob ein Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG aufgrund eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG erloschen ist, ohne zuvor zu klären, ob eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG überhaupt besteht.

3.4.1. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_749/ 2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus (Urteile 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3).

3.4.2. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge spricht der Beschwerdeführer gut Deutsch und weist in beruflicher Hinsicht eine stabile Erwerbssituation vor. Im Betreibungsregister sei er nicht verzeichnet. Der Beschwerdeführer mache geltend, regelmässig die Unterhaltsbeiträge für seine Töchter zu bezahlen, die durch den Sozialdienst bevorschusst werden; belegt seien jedoch nur regelmässige Zahlungen von Februar bis September 2016 sowie eine Zahlung vom Januar 2018. Insgesamt hält ihn die Vorinstanz (heute) für wirtschaftlich integriert. In sozialer Hinsicht habe der Beschwerdeführer nebst den Kontakten zu seinen Kindern keine gefestigten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung geknüpft, weshalb keine sozialen Verbindungen bestünden, die über eine normale Integration hinausgingen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe angesichts seiner Berufstätigkeit nicht viel Zeit für weitere soziale Kontakte gehabt und es könne ihm aufgrund der in der Untersuchungshaft verbrachten Zeit nicht angelastet werden, seine Ausstände in Bezug auf die Kinderalimente noch nicht vollständig beglichen zu haben, trifft zwar zu, er vermag jedoch die Würdigung der Vorinstanz bezüglich seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht in Frage zu stellen.

3.4.3. Der Beschwerdeführer ist am 9. Mai 2001 in Deutschland wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und am 13. November 2015 in Bern wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in der Schweiz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden.

Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten offenkundig keine geringfügige Strafe darstellt. Mit dem Verkauf einer grossen Menge Kokain hat er in Kauf genommen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Bei Freiheitsstrafen ab 24 Monaten und aus rein finanziellen Motiven erfolgendem Drogenhandel ist grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten gehören, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung ( BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung dar ( BGE 139 I 145 E. 3.4).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer schon im Jahre 2001 in Deutschland wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Insofern der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass er in Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist und sich die Vorinstanz darauf beschränkt, den Beschwerdeführer deshalb als Wiederholungstäter zu qualifizieren, sind ihre Ausführungen nicht zu beanstanden. Der Verzicht der Vorinstanz, die deutschen Strafakten zu edieren, stellt auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Unbestritten ist nämlich, dass die in Deutschland sanktionierten Verstösse auch in der Schweiz strafbar wären. Als gesichert gilt schliesslich, dass die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte in Deutschland eingehalten werden ( BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). In diesem Zusammenhang geht insofern auch das Argument fehl, das deutsche Strafurteil hätte nur berücksichtigt werden können, wenn die Straftat in einer ähnlichen Höhe in der Schweiz sanktioniert worden wäre.

3.4.4. Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass ungeachtet der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seiner heutigen wirtschaftlichen Integration, seiner durchschnittlichen sozialen Integration sowie seines tadellosen Verhaltens seit Ende des Strafvollzugs die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit nicht erfüllt sind und insofern auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zwar keine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, es ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob allenfalls ein nachehelicher Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.

4.2. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ( Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, in: BBl 2002 3709, dort 1.3.7.6 S. 3754); es ist dabei jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- ( Art. 13 Abs. 1 BV ) und konventionskonform anzuwenden ( BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f. mit Hinweis). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgestellt werden, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.3. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 11 BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts ( BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben ( BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 ; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f. ; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

4.4. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich (vgl. Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind ( BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.6; 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird ( BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat ( BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 6.3; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.1).

4.5. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können ( BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR

El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen ( Art. 11 BV ) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit Hinweisen; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 vom 24. April 2019 E. 2.4).

4.6. Angesichts der sowohl in Deutschland und der Schweiz gegen den Beschwerdeführer verhängten längeren Freiheitsstrafen kann nicht von einem Verhalten gesprochen werden, das zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hätte. Die ihm in der Schweiz vorgeworfene Straftat stellt auch nicht lediglich einen (untergeordneten) Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (bspw.

untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug usw.) dar. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass es sich um einen Wiederholungstäter handelt. Auch wenn er sich seit seiner Festnahme, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, besteht weiterhin ein Rückfallrisiko, das angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht leicht hinzunehmen ist. Das Interesse der Kinder am Verbleib des Vaters in der Schweiz, seine Bemühungen, eine enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zu seinen Kindern aufzubauen, die relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermögen insofern in einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.

Im Hinblick auf das Kindeswohl berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben können, welche sie hauptsächlich betreut. Im Übrigen kann auf die von der Vorinstanz erfolgten zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.3.7, E. 4.4 und 5.1 der Vorinstanz).

4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat. Im Ergebnis ist das Urteil der Vorinstanz insofern nicht zu beanstanden.

5. Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) darin sieht, dass die Vorinstanz die affektive und wirtschaftliche Bindung zu seinen Kindern nicht weiter abgeklärt hat, ist ihm nicht zu folgen. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und seinen Verurteilungen zueiner dreijährigen bzw. 24 Monate langen Freiheitsstrafe erst in Deutschland und dann in der Schweiz konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenhang verzichten ( BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

6. Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Entscheid geschützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzes- und konventionskonform.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus