Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_541/2013 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding International Tax Information Exchange (USA/Switzerland)

Geschäftsnummer 2C_541/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for mutual legal assistance by the Swiss Federal Tax Administration to the Internal Revenue Service of the United States concerning an individual identified as the beneficial owner of a foreign company. The individual challenged the decision to provide information to the IRS and initially filed a complaint against a ruling by the Federal Administrative Court, which had dismissed their appeal. Subsequently, the individual withdrew their complaint, citing a related public judgment, and requested that costs not be imposed. The court subsequently dismissed the case due to the withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 103 Abs. 3 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding International Tax Information Exchange (USA/Switzerland): The individual challenged the decision to provide information to the IRS and initially filed a complaint against a ruling by the Federal Administrative Court, which had dismissed their appeal. Subsequently, the individual withdrew their complaint, citing a related public judgment, and requested that costs not be imposed. The court subsequently dismissed the case due to the withdrawal.

Schlagwörter

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Amtshilfe (DBA-USA) Informationsaustausch in Steuersachen internationale Doppelbesteuerung internationale Amtshilfe Steuerbehörde Verwaltungsgebühr Völkerrechtliche Verträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 3 BGG

Used to state that the request for granting suspensive effect is moot following the decision on the main issue.

Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the proceedings based on the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used as the general basis for imposing court costs on the losing party (the appellant who withdrew the appeal).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to assign responsibility for unnecessary costs (though costs were imposed under Art. 66 Abs. 1).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to consider the possibility of waiving court costs entirely or partially due to the withdrawal (Abstandserklärung).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used as the basis for denying compensation to the opposing party because it acted in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_541/2013

Verfügung vom 16. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiberin Beti.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Herren Dr. Andreas Rüd und

Dr. Dimitri Santoro, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI , Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-USA),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2012 beschloss die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Amtshilfe zu leisten betreffend X.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an der A.________ SA, Panama, und dem IRS die von der Credit Suisse Group editierten Unterlagen zu übermitteln.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2013 ab.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Amtshilfeersuchen des IRS vom 3. Juli 2012. Gleichzeitig bittet er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die EStV beantragt Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die EStV am 17. Juni 2013 angewiesen, alle Vollziehungsvorkehrungen bis auf weiteres zu unterlassen.

2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärt X.________ den Rückzug seiner Beschwerde. Er verweist auf die öffentlichen Urteilsberatung vom 5. Juli 2013 im Verfahren 2C_269/2013 und ersucht um Verzicht auf Kostenauflage gemäss Art. 66 Abs. 2 BGG .

3. Aufgrund des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist.

Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ), wobei bei Erledigung eines Falles durch Abstandserklärung auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 2 BGG ).

Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten.

Die Gerichtskosten sind unter diesen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der beschränkte Aufwand, den das Verfahren bisher verursacht hat, zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdegegnerin handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

4. Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Beti