Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_540/2014 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit and Expulsion Due to Serious Criminal Convictions

Geschäftsnummer 2C_540/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who immigrated to Switzerland from Kosovo and was granted a residence permit. In 2010, he was convicted of serious criminal offenses, including robbery and kidnapping, resulting in a suspended prison sentence. Consequently, the migration authorities revoked his residence permit and required him to leave the country. The individual challenged this decision, claiming that his removal would violate his rights, but his appeals at the cantonal level were unsuccessful. He subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling of the cantonal administrative court that upheld the revocation of his residence permit and his deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 8 EMRK; Revocation of Settlement Permit and Expulsion Due to Serious Criminal Convictions: In 2010, he was convicted of serious criminal offenses, including robbery and kidnapping, resulting in a suspended prison sentence. Consequently, the migration authorities revoked his residence permit and required him to leave the country. The individual challenged this decision, claiming that his removal would violate his rights, but his appeals at the cantonal level were unsuccessful. He subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling of the cantonal administrative court that upheld the revocation of his residence permit and his deportation.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung strafrechtliche Landesverweisung Familiennachzug Verletzung von Bewilligungsauflagen strafrechtliche Drohung Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal without further proceedings based on this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed because the appeal was groundless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

100 2021 88 (2021-10-10) · be
Revocation of Moroccan National's Establishment Permit Due to Drug Conviction
«…ue soit moins favorable qu'en Suisse ne constitue pas un motif suffisant pour lui permettre de prolonger son séjour (TF 2C_540/2014 du 10 juin 2014 c. 2.4, 2C_374/2013 du 8 janvier 2014 c. 2.6, 2C_771/2013 du 11 novembre 2013 c. 3.1, 2C_1188/2012 du 1…»
100 2020 384 (2021-01-22) · be
Algerian National v. Switzerland: Revocation of Naturalization and Removal Order Upheld
«…ue soit moins favorable qu'en Suisse ne constitue pas un motif suffisant pour lui permettre de prolonger son séjour (TF 2C_540/2014 du 10 juin 2014 c. 2.4, 2C_374/2013 du 8 janvier 2014 c. 2.6, 2C_771/2013 du 11 novembre 2013 c. 3.1, 2C_1188/2012 du 1…»
100 2015 333 (2016-07-14) · be
Expulsion of Long-Term Resident Turkish National Following Serious Conviction
«…affälligkeit abhalten konnte (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Im Gegenteil war sie am Drogen- handel des Bruders beteiligt und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 22…»
100 2014 354 (2016-01-27) · be
Revocation of Refugee Permit Upheld for Homicide Convict
«…betreffend Kosovo BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6 und VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.1, bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014; vgl. betreffend die Türkei auch BGer 2C_1174/2013 vom 8.12.2014, E. 3.3). Es stehen damit seiner soziale…»
100 2015 174 (2015-12-14) · be
Revocation of Settlement Permit for Attempted Grievous Bodily Harm
«…ht publ. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015], 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). 4.2 Der heute 53-jährige Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 32 J…»
100 2015 113 (2015-12-03) · be
Revocation of Permanent Residence and Deportation for Attempted Homicide
«…2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1). 4.2 Der heute 66-jährige Beschwerdeführer reiste im Oktober 1984 im Alter von 35 Jahren…»
100 2014 355 (2015-06-29) · be
Bern Administrative Court Confirms Expulsion of Dual National Convicted of Attempted Homicide
«…A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [be- stätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1, 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1). 6.2.2 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer reiste im Rahmen d…»
100 2015 10 (2015-06-05) · be
Georgian National Hardship Permit Denial for Mother's Support
«…14 vom 4.12.2014, E. 2.1, 2C_546/2013 vom 5.12.2013, E. 4.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Die Abhängigkeit kann auch auf der Seite der anwesenheitsberechtigten Person vorliegen; denkbar ist di…»
100 2014 339 (2015-03-23) · be
Turkish National Expulsion Upheld Due to Severe Criminal Conviction
«…2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 14.3.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 4.1, 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1). 4.2 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von…»
100 2014 123 (2015-03-05) · be
Revocation of Settlement Permit and Expulsion for Commercial Fraud and Social Insurance Violations
«…2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1). 4.2 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von knapp 19 Jahren in die Sch…»
100 2014 365 (2015-02-19) · be
Bosnian National Deportation After Marital Separation in Switzerland
«…betroffen ist (vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/2014 vom 29.4.2014, E. 5.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gelernter Automechaniker und hatte im Heimatland vor seiner Ausrei…»
100 2014 207 (2015-01-05) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of Long-Term Resident Due to Severe Criminal History
«…Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). – Der heute 24-jährige Beschwerdeführer ist mit knapp vier Jahren in die Schweiz gekommen und daher al…»
100 2013 346 (2014-08-28) · be
Ecuadorian National Expulsion Upheld Despite Family Ties Due to Serious Criminal Convictions
«…2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1). 5.2 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von 20 Jahren in die Schweiz.…»
100 2013 244 (2014-08-06) · be
Kosovo Citizen Expulsion Confirmed Despite Family Ties Due to Serious Criminality
«….6; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.1, 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer, der über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschl…»
100 2013 214 (2014-04-29) · be
Revocation of Settlement Permit and Deportation of Kosovan National Due to Serious Criminal Convictions
«…ene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 10. Juni 2014 nicht eingetreten (BGer 2C_540/2014). 100.2013.214U publiziert in BVR 2014 S. 437 VBL/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtlich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_540/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern .

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1989) stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Familiennachzug im Jahr 2003 in die Schweiz ein und erhielt hier eine Niederlassungsbewilligung. Am 27. Mai 2010 verurteilte ihn das Kreisgericht des damaligen Gerichtskreises Biel-Nidau unter anderem wegen bandenmässigen Raubes, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, wobei der Vollzug einer Teilstrafe von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Am 15. Juni 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014 aufzuheben.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung

klar und

eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten

willkürlich , erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht müssen sich die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen zu ihren Vorbringen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen und zumindest ansatzweise darlegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen.

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei hier wiederholt straffällig geworden. Besonders schwer wögen die mit einem Bekannten begangenen vier Raubüberfälle gegen sieben Personen; die beiden Täter hätten dabei für einen relativ geringen Deliktsbetrag "grossen psychischen Schaden" bei den Opfern in Kauf genommen; sie hätten sich aus primitiven egoistischen Gründen "in ganz massiver Weise an den Rechtsgütern anderer Personen vergriffen". Trotz des Strafverfahrens und der Verurteilung sei der Beschwerdeführer straffällig geblieben: So sei er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 50 km/h) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zwar sei er nicht mehr in der gleichen Deliktsklasse rückfällig geworden, doch könne nicht gesagt werden, dass er sich wohlverhalten hätte. Noch während der Probezeit habe er seine Freundin per SMS beschimpft und ihr gedroht, sie "aufzuschlitzen" und ihr "die Nase zu brechen", und ihr anschliessend per Telefon angekündigt, er werde in zehn Minuten zu ihr kommen und ihr mit dem Hammer den Kopf einschlagen (vgl. das EGMR-Urteil vom 15. November 2012

Shala gegen Schweiz [Nr. 52873/09] N. 49 ff., 51)

2.3. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts ein, was nicht bereits von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigt worden wäre und begründet nicht, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) : Der Hinweis auf die "Schrecken des Krieges im Kosovo" vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen; im Gegenteil. Die hiesige Öffentlichkeit hat die von ihm ausgehende potenzielle Rückfallgefahr bezüglich weiterer Gewaltdelikte nicht zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer seit September 2013 eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin unterhalten will, konnten weder er noch seine Partnerin bei deren Eingehen davon ausgehen, diese in der Schweiz pflegen zu können; im Übrigen handelt es sich beim entsprechenden Einwand um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG ), hätte der Beschwerdeführer diesen Aspekt doch bereits in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen. Dass die Verhältnisse im Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz, ändert nichts daran, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich nichts zuschulden kommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer, welcher eine Anlehre abgeschlossen und im August 2009 die Lehre zum Metallbauer angetreten hat, standen bereits im Zeitpunkt der Begehung der schweren Gewaltdelikte und während der nachfolgenden Probezeit sowohl in beruflicher, familiärer wie auch sozialer Hinsicht dieselben potenziell stabilisierenden Strukturen zur Verfügung wie heute, dennoch vermochte er sich nicht an die hiesigen Regeln zu halten.

2.4. Im Übrigen ist er erst im Alter von 14 Jahren in die Schweiz gekommen und hat die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und der jungen Adoleszenz in seiner Heimat verbracht, wo er den grössten Teil der obligatorischen Schulzeit durchlief; seine Integration in die hiesigen Verhältnisse erscheint insofern beschränkt, als er die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert hat und dies selbst während der ihm gesetzten Probezeit, sodass diese verlängert werden musste. Er ist mit den Verhältnissen im Kosovo nach wie vor vertraut; es leben dort noch verschiedene Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen, die ihm beim Neustart in der Heimat behilflich sein können. Die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwister kann er als 25-jähriger, unverheirateter junger Mann ohne gesundheitliche Probleme von seiner Heimat aus besuchsweise und über die informatischen Hilfsmittel in einer Art. 8 EMRK / Art. 13 BV genügenden Weise pflegen.

3.

3.1. Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen ( Art. 64 BGG ); der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

3.3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist, kann dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt werden, wie er beantragt; im Übrigen sind Noven vor Bundesgericht - wie bereits dargelegt - grundsätzlich unzulässig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar