Stock Corporation v. Federal Administrative Court (Untimely VAT Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding value-added tax decisions made by a federal tax authority for the second quarter of 2005. The tax authority issued two decisions on September 29, 2006, which the company subsequently challenged. The company retrieved the decisions from the post on October 10, 2006, but its appeal to the Federal Administrative Court was deemed late, resulting in the court not considering it. The company then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier ruling and have the case sent back for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 Abs. 2 VGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Stock Corporation v. Federal Administrative Court (Untimely VAT Appeal): The tax authority issued two decisions on September 29, 2006, which the company subsequently challenged. The company retrieved the decisions from the post on October 10, 2006, but its appeal to the Federal Administrative Court was deemed late, resulting in the court not considering it. The company then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier ruling and have the case sent back for consideration.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the simplified decision-making process.
Used to justify the dismissal of the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.
Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_540/2007 /leb
Urteil vom 8. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Aktiengesellschaft A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2. Quartal 2005),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 29. September 2006 fällte die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Einspracheentscheid und einen Wiedererwägungsentscheid zur Mehrwertsteuer des 2. Quartals 2005 betreffend die Aktiengesellschaft A.________. Die Steuerpflichtige holte die beide Entscheide enthaltende Sendung am 10. Oktober 2006 bei der Post ab. Sie focht die Entscheide bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission an; die vom 9. November 2006 datierte Beschwerdeschrift wurde am 10. November 2006 zur Post gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VGG zur Behandlung der Beschwerde zuständig war, trat mit Urteil vom 12. Juli 2007 auf diese nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2007 beantragt die Aktiengesellschaft A.________ dem Bundesgericht, das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde vom 9./10. November 2007 eintreten und diese behandeln könne.
Am 19. September 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht zuständigkeitshalber ein vom 14. September 2007 datiertes Revisionsgesuch überwiesen, das inhaltlich mit der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde übereinstimmt.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492 ; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.). Selbst wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger auch später noch behändigt werden kann, schiebt dies den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinaus ( BGE 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b mit Hinweisen).
2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Eingang der Sendung, welche die zwei Einspracheentscheide enthielt, der Beschwerdeführerin am 30. September 2006 avisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesverwaltungsgericht innert der ihr eingeräumten und einmal verlängerten Frist zur Frage der Fristwahrung nicht Stellung genommen. Sie führt zwar aus, sich daran nicht erinnern zu können, und meint, es müsse ein Versehen vorliegen. Substantiiert bestreitet sie diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz aber nicht. Schon allein aus diesem Grund ist auf die tatsächliche Feststellung des vorinstanzlichen Gerichts über den Zeitpunkt der Avisierung abzustellen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies ergibt sich darüber hinaus aus Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 97 und 95 BGG . Gestützt auf die erwähnte Zustellfiktion konnten die fraglichen Einspracheentscheide danach als am 7. Oktober 2006 eröffnet gelten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit verspätet, unabhängig davon, ob sie am 10. November 2006 oder, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits am Vorabend (9. November 2006) zur Post gegeben worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG ).
2.1.3 Die Beschwerdeführerin will die Rechtsprechung über die Zustellfiktion in Frage stellen. Die von ihr erwähnten Gründe geben dazu keinen Anlass; dies umso weniger, als der Bundesgesetzgeber diese Praxis mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nunmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich verankert hat (s. auch Art. 44 Abs. 2 BGG ). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn es auf die Beschwerde gegen die zwei Einspracheentscheide nicht eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), und sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: