Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_539/2012 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Residence Permit Refusal

Geschäftsnummer 2C_539/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the non-renewal of a residence permit and the refusal of a settlement permit for a Thai national. The individual filed a complaint against a ruling from the Administrative Court of Zurich dated November 30, 2011, but later acknowledged that the deadline for lodging a formal appeal had expired. Consequently, the applicant decided to withdraw the complaint and accept the court's decision. The matter was subsequently dismissed without any costs being imposed, as determined by the presiding member of the tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal Against Residence Permit Refusal: The individual filed a complaint against a ruling from the Administrative Court of Zurich dated November 30, 2011, but later acknowledged that the deadline for lodging a formal appeal had expired. Consequently, the applicant decided to withdraw the complaint and accept the court's decision. The matter was subsequently dismissed without any costs being imposed, as determined by the presiding member of the tribunal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Verfahrensabschreibung Rückzugsfiktion Widerruf der Niederlassungsbewilligung Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure is discontinued because the appellant withdrew the appeal.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Costs are waived in this specific situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_539/2012

Verfügung vom 26. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 30. November 2011.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 1. Juni 2012 von X.________, 1978 geborene thailändische Staatsangehörige, in welcher Bezug auf ein Schreiben des Präsidenten der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 genommen wird und welche als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung zu betrachten ist,

in das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. Juni 2012, womit die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben worden sei,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2012, womit sie erklärt, dass sie davon Kenntnis genommen habe, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei, weshalb sie das Urteil des Verwaltungsgerichts zu anerkennen bereit sei,

in Erwägung,

dass mit dem Schreiben vom 22. Juni 2012 auf eine Behandlung der Eingabe vom 1. Juni 2012 als förmliche Beschwerde verzichtet bzw. insofern die Beschwerde zurückgezogen wird,

dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass unter gegebenen Umständen, wie im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. Juni 2012 für diesen Fall in Aussicht gestellt, auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG ),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller