Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_539/2011 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Extension Refusal Upheld (Insufficient Legal Argument)

Geschäftsnummer 2C_539/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss resident and coming to Switzerland under family reunification provisions, had his residency permit extended until 2009. However, following the dissolution of the marital cohabitation in 2009, the migration authority denied his application for an extension of his residency permit and ordered his expulsion in December 2010. The individual appealed this decision, but the appeal was rejected by the cantonal administrative court in May 2011. Subsequently, he filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and to obtain an extension of his residency permit while halting the expulsion process.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Turkish National's Residence Permit Extension Refusal Upheld (Insufficient Legal Argument): However, following the dissolution of the marital cohabitation in 2009, the migration authority denied his application for an extension of his residency permit and ordered his expulsion in December 2010. The individual appealed this decision, but the appeal was rejected by the cantonal administrative court in May 2011. Subsequently, he filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and to obtain an extension of his residency permit while halting the expulsion process.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Recht auf Leben Ausdehnung des Verfahrens neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie auch auf Art.
Art. 8 EMRK
a AuG sowie auch auf Art. 8 EMRK ausser Betracht falle, um eine Bewilligung zu beanspruchen.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Das Rekursgericht hat die Bewilligungsverweigerung schliesslich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geschützt und namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden sei bzw.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning related to the procedural defect described under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning by the appellant.
Art. 108 BGG
b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Art. 65 BGG
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning by the appellant.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning related to the procedural defect described under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_539/2011

Urteil vom 7. Juli 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Mai 2011.

Erwägungen:

1. X.________, 1981 geborener Türke, heiratete am 2. April 2007 in der Türkei eine Landsfrau, die in der Schweiz niedergelassen ist. Am 19. Oktober 2007 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 31. Oktober 2009 verlängert wurde. Am 16. Oktober 2009 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau ein Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es seine Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 19. Mai 2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2011 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni (Postaufgabe 24. Juni) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben; das Migrationsamt des Kantons Aargau sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; es sei von einer Wegweisung abzusehen.

Auf Aufforderung hin hat der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 fristgerecht das angefochtene Urteil nachgereicht. Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Das Rekursgericht hat dargelegt, warum nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft bereits nach zwei Jahren eine Berufung auf Art. 42 (in Verbindung mit Art. 49) und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie auch auf Art. 8 EMRK ausser Betracht falle, um eine Bewilligung zu beanspruchen. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift, in der weitgehend unverändert die Vorbringen in der kantonalen Beschwerde (im Wortlaut wiedergegeben in E. II.1 des angefochtenen Urteils) wiederholt werden (s. dazu aber BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), nichts Konkretes entnehmen. Das Rekursgericht hat die Bewilligungsverweigerung schliesslich auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geschützt und namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden sei bzw. diesbezüglich nichts Substanzielles vorgetragen habe. Der Beschwerdeführer behauptet dazu ohne nähere Hinweise, es sei Tatsache, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, und er macht geltend, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen solle, dass er dies nicht von Ärzten habe belegen lassen. Im Übrigen wiederholt er auch in dieser Hinsicht bloss, was er ohne Erfolg schon beim Rekursgericht geltend gemacht hatte.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller