Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_539/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Extended Detention Pending Deportation Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 2C_539/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case related to immigration law, an individual contested the continuation of their detention, which had been extended by a district court on the request of the local immigration office. The person sought release from detention and intended to leave the country. However, their submission to the federal court did not adequately challenge the basis for the detention extension nor meet the required legal standards for formal complaints. Consequently, the court did not accept the appeal and decided to forward the individual's request for release to the immigration authority for further consideration. No costs were imposed on the individual for this legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 13c Abs. 4 Satz, Art. 13a ANAG, Art. 13b ANAG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Extended Detention Pending Deportation Due to Formal Defects: The person sought release from detention and intended to leave the country. However, their submission to the federal court did not adequately challenge the basis for the detention extension nor meet the required legal standards for formal complaints. Consequently, the court did not accept the appeal and decided to forward the individual's request for release to the immigration authority for further consideration. No costs were imposed on the individual for this legal process.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Überhaft Ausdehnung der Auslieferung Freizügigkeitseinschränkung Rechte der inhaftierten Person Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren (Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ),
Art. 13c Abs. 4 Satz
dass der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat ( Art. 13c Abs. 4 Satz 1 und 2 ANAG ),
Art. 13a ANAG
dass ein erneutes Gesuch um Haftentlassung bei der Haft gemäss Art. 13a ANAG nach einem und bei der Haft gemäss Art.
Art. 13b ANAG
13a ANAG nach einem und bei der Haft gemäss Art. 13b ANAG nach zwei Monaten gestellt werden kann ( Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass praxisgemäss in Fällen der vorliegenden Art keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 108 BGG
The decision was made in the simplified procedure according to this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision was made in the simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this type of case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_539/2007 /leb

Urteil vom 5. Oktober 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung der Ausschaffungshaft

gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. August 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht:

in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 30. August 2007, mit dem einem Antrag des kantonalen Migrationsamtes auf Verlängerung der gegen X.________ (alias Y.________) angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 4. Dezember 2007 entsprochen wurde,

in die undatierte, von X.________ beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 in russischer Sprache eingereichte Eingabe, aus welcher hervorgeht, dass dieser - "falls es möglich ist" (amtliche Übersetzung, beim Bundesgericht eingegangen am 5. Oktober 2007) - aus der Haft entlassen werden will,

in Erwägung,

dass die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren (Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass den Äusserungen von X.________ zwar entnommen werden kann, er wolle aus der Haft entlassen werden und aus der Schweiz ausreisen,

dass aber nicht - auch nicht sinngemäss - erkennbar ist, inwiefern er die Begründung des Haftverlängerungsentscheids bemängelt,

dass seine Eingabe deshalb nicht als formgültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden kann und darauf nicht einzutreten ist,

dass der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat ( Art. 13c Abs. 4 Satz 1 und 2 ANAG ),

dass ein erneutes Gesuch um Haftentlassung bei der Haft gemäss Art. 13a ANAG nach einem und bei der Haft gemäss Art. 13b ANAG nach zwei Monaten gestellt werden kann ( Art. 13c Abs. 4 Satz 3 ANAG ),

dass es deshalb angezeigt erscheint, die undatierte, beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 eingegangene Eingabe (inkl. Übersetzung) an das Migrationsamt des Kantons Zürich zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch zu überweisen,

dass praxisgemäss in Fällen der vorliegenden Art keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass das Migrationsamt des Kantons Zürich darum ersucht wird, dieses Urteil X.________ in geeigneter Form verständlich zu machen,

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe wird zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: