Federal Supreme Court Upholds Seizure and Destruction of Unlicensed Medication Due to Unpaid Fee Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a complaint against the Swiss Agency for Therapeutic Products (Swissmedic) after Swissmedic ordered the destruction of 1080 tablets of Melatonin 12 mg and 500 tablets of Complete Allergy Relief Diphenhydramine, which were held by customs, and imposed a fee of CHF 300 on the plaintiff. The Federal Administrative Court dismissed the complaint due to the plaintiff's failure to pay the necessary security deposit within the given timeframe. Subsequently, the plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the food and drug laws inadequately distinguish between food and drugs and do not consider dietary supplements, as well as claiming that destroying the seized items is contrary to divine laws. However, this appeal was not accepted for consideration by the Federal Tribunal due to a lack of relevant arguments addressing the previous court's non-admission decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Upholds Seizure and Destruction of Unlicensed Medication Due to Unpaid Fee Advance: The Federal Administrative Court dismissed the complaint due to the plaintiff's failure to pay the necessary security deposit within the given timeframe. Subsequently, the plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the food and drug laws inadequately distinguish between food and drugs and do not consider dietary supplements, as well as claiming that destroying the seized items is contrary to divine laws. However, this appeal was not accepted for consideration by the Federal Tribunal due to a lack of relevant arguments addressing the previous court's non-admission decision.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal would not be entertained because the reasoning did not address the grounds for the lower court's non-admission decision.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Used to state that no party compensation is owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_538/2022
Urteil vom 29. Juli 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Juni 2022 (C-2231/2022).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Vernichtung der durch die Zollstelle zurückgehaltenen, aus den USA an A.________ adressierten 1080 Tabletten Melatonin 12 mg sowie 500 Tabletten Complete Allergy Relief Diphenhydramin HCI (Wirkstoff: Diphenhydramine Hydrochloride 25 mg) angeordnet und A.________eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
Mit Urteil vom 29. Juni 2022 ist das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichter, auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ androhungsgemäss nicht eingetreten, weil er den Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt hatte.
1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, Swissmedic sei aufzufordern, ihm die zurückgehaltenen Mittel auszuhändigen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 6. Juli 2022 reichte er eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_419/2022 vom 31. Mai 2022 E. 3.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).
2.2. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte.
In seinen Eingaben vom 4. und 6. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Lebensmittelgesetz sei teilweise realitäts- und verfassungswidrig, da es nur zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln unterscheide, ohne jedoch die Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen. Zudem widerspreche das Vernichten von Lebensmitteln bzw. von Heilmitteln "den Gesetzen Gottes" und sei eine Sünde.
Damit enthält die Beschwerde nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten geführt haben, bezogene Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov