Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_538/2017 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Due to Sham Marriage Established by Marital Violence Allegation and Circumstantial Evidence

Geschäftsnummer 2C_538/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Sri Lankan national who entered Switzerland and married a Swiss citizen shortly thereafter. Initially granted a residence permit and later a permanent settlement permit, the marriage began to show issues, including allegations of domestic violence. Following the wife's report to immigration authorities and a court ruling recognizing their right to separate, the local migration office revoked the husband's settlement permit on the grounds of a suspected sham marriage. This decision was upheld by the cantonal administrative court. The husband subsequently appealed to the Federal Tribunal, contesting the characterization of the marriage as fraudulent and seeking to overturn the permit revocation.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG; Revocation of Residence Permit Due to Sham Marriage Established by Marital Violence Allegation and Circumstantial Evidence: Initially granted a residence permit and later a permanent settlement permit, the marriage began to show issues, including allegations of domestic violence. Following the wife's report to immigration authorities and a court ruling recognizing their right to separate, the local migration office revoked the husband's settlement permit on the grounds of a suspected sham marriage. This decision was upheld by the cantonal administrative court. The husband subsequently appealed to the Federal Tribunal, contesting the characterization of the marriage as fraudulent and seeking to overturn the permit revocation.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe Feststellung einer Scheinehe Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienstand Familienwanderung Aufenthaltsbewilligung Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG

Employed to rule on the appeal summarily due to being obviously unfounded.

Art. 113 BGG

Used to state that the subsidiary constitutional complaint was not admissible because the main appeal was admissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on the hopeless nature of the appeal (e contrario application mentioned in the reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, requiring the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

100 2021 281 (2023-05-25) · be
Bernese Administrative Court Upholds Revocation of Residence Permit Due to Severe Indebtedness
«…altsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilli- gung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2021/62 vom 9.8.2022 E. 8.2; hinsichtlich Rückstufung BGE 148 II 1 E. 2.5; VGE 2020/356 vom 4.…»
OG O1Z 21 6 ARGVP 20 (2022-11-29) · ar
Sham Marriage Nullity Upheld Due to Lack of Intent to Marry
«…23/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C_704/2020 vom 11. November 2020 E. 4.2; 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.2; 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3; 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2). Der Altersunterschied kann demnach als eine…»
100 2020 356 (2022-01-04) · be
Revocation of Settlement Permit and Expulsion of Convicted Homicide Offender with Provisional Admission Assessment
«…ht- liche Verwarnung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Nie- derlassungsbewilligung nicht in Betracht (BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 8.2, 2018/350 vom 28.6.2019 [bestä- tigt durch BGer 2C_738/2019 vom 1…»
100 2021 120 (2021-10-06) · be
Revocation of Residence Permit for False Information Regarding Sham Marriage and Parallel Family
«…illigung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5; Weisungen und Erläuterungen Aus- länderbereich…»
100 2020 331 (2021-07-01) · be
Nigerian National Deportation Upheld Due to Severe Criminal Record and Public Safety Threat
«…ltsbewilligung als mildere Massnahmen gegenüber dem Entzug der Nie- derlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5 [bestätigt durch BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019). 9. Nach…»
100 2020 87 (2021-03-23) · be
Applicant Expulsion Confirmed Due to Severe Debt and Criminal Conduct
«…ts- bewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Nieder- lassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2019/375 vom 17.6.2020 E. 5.7 mit Hinweisen). 9. Weiter ist umstritten, ob die Aufenthalt…»
2C_1008/2020 (2021-02-23)
Serbian National v. Marriage-Based Residence Permit Revocation
«…23/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C_704/2020 vom 11. November 2020 E. 4.2; 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.2; 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3; 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2). Es erscheint auch nicht als willkürlich, da…»
100 2019 375 (2020-06-17) · be
Swiss Expulsion Upheld for Deception in Residence Permit Application
«…altsbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungs- bewilligung nicht in Betracht (vgl. BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5; Weisungen und Erläuterungen Aus- länderbereich des Staatssekret…»
100 2019 209 (2020-04-07) · be
Revocation of Refugee's Permit and Expulsion Upheld Due to Serious Criminality
«…sbewilligung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2017/256 vom 6.3.2018 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_338/2018 vom 23.8.2018]). Dem entspreche…»
100 2019 216 (2020-03-31) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of Convicted Robber Despite Family Ties
«…it Auflagen) als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5). Die POM hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung somit z…»
100 2018 350 (2019-06-28) · be
Revocation of Settlement Permit and Deportation for Serious Criminality
«…als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2017/256 vom 6.3.2018 E. 6.2 [bestätigt durch BGer 2C_338/2018 vom 23.8.201…»
2018.05.16.vv.9 (2018-05-16) · bl
Algerian national denied residence permit for marriage preparation due to suspected sham marriage
«…Auch ein grosser Altersunterschied zählt zu den klassischen Merkmalen einer Schein- ehe (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_328/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_30/2014 vom 15. A…»
100 2017 256 (2018-03-06) · be
Revocation of Permanent Residence and Expulsion of Recidivist Criminal Based on Public Security Outweighing Private Family Interests
«…enthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum Entzug der Nieder- lassungsbewilligung nicht in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2012/319 vom 22.5.2013 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013]). Dem Eventuala…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_538/2017

Urteil vom 9. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2017 (VB.2017.00187).

Erwägungen:

1. Der 1982 geborene A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 14. März 2010 in die Schweiz ein und heiratete hier am 7. April 2010 die 1953 in Sri Lanka geborene B.________, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Als Folge dieser Eheschliessung erhielt A.________ hier zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. März 2015 die Niederlassungsbewilligung. Wenige Tage später, am 26. März 2015, erstattete B.________ gegen A.________ Anzeige wegen ehelicher Gewalt. Am 8. April 2015 äusserte sie sich in einem Schreiben an das Migrationsamt überdies zu den Umständen ihrer Ehe. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf sodann fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 26. März 2015 bereits getrennt leben.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die vom Betroffenen hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 abgewiesen. Die kantonalen Instanzen gingen jeweils vom Vorliegen einer Scheinehe aus.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 führt der Betroffene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 mitgeteilt wurde. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Die vorliegend gegebene Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus ( Art. 113 BGG ), weswegen auf letztere nicht einzutreten ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, zu erledigen ist:

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zum Vorliegen einer Scheinehe zutreffend wiedergegeben; auf die entsprechenden Ausführungen (E. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) kann daher an dieser Stelle verwiesen werden.

In Anwendung von Gesetz und Praxis auf den vorliegenden Einzelfall ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seinen Ehewillen getäuscht.

Diesbezüglich verweist das Verwaltungsgericht zunächst auf den grossen Altersunterschied zwischen den Gatten: Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre jünger als seine Ehefrau und zudem nur unwesentlich älter als deren Sohn aus erster Ehe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehe gemäss übereinstimmenden Aussagen durch eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers vermittelt wurde. Ebenso erachtete es das Verwaltungsgericht als auffällig, dass das eheliche Zusammenleben gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts Dielsdorf nur wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, aufgegeben wurde. Vor allem aber stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Ehefrau ab. Diese gab in einem Schreiben an das Migrationsamt vom 8. April 2015 an, der Ehemann habe oft auswärts bei Kollegen übernachtet, weshalb das Zusammenleben eher eine Wohn- als eine Lebensgemeinschaft gewesen sei; am 20. März 2015 sei der Ehemann schliesslich betrunken nach Hause gekommen und habe erklärt, er habe nun endlich die Niederlassungsbewilligung, weswegen ihm nun "alle am Arsch vorbei gehen" könnten. Anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei gab die Ehefrau weiter an, sie habe nie gemeinsame Ferien mit dem Beschwerdeführer verbracht und dieser habe auch nie ihre Familie kennengelernt; selbst ins gemeinsame Heimatland seien sie jeweils getrennt gereist. Auch kannte sie weder den Namen ihrer Schwiegereltern noch wusste sie, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat. Gemeinsam verbrachte Zeit zu Hause habe es ebenso wenig gegeben wie gemeinsamen Ausgang. Eine intime Beziehung sei nur am Anfang der Ehe gepflegt worden. Zudem werde sie vom Beschwerdeführer geschlagen; besonders schlimm sei es, seit er die Niederlassungsbewilligung erhalten habe.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt dagegen im Wesentlichen die von seiner Ehefrau beschriebenen gewalttätigen Übergriffe sowie den von ihr behaupteten übermässigen Alkoholkonsum in Abrede; das Strafverfahren gegen ihn sei am 10. Juli 2015 sistiert worden. Die häufigen nächtlichen Abwesenheiten seien zudem auf seine nächtlichen Schichteinsätze zurückzuführen. Ein Ehewille habe sehr wohl bestanden, doch sei die Beziehung mit dem Einzug des Sohnes aus erster Ehe der Beschwerdeführerin schwierig geworden. Der Hinweis der Vorinstanz auf den grossen Altersunterschied sei willkürlich, rückständig, sexistisch, frauenverachtend und diskriminierend; der gegenwärtige Präsident von Frankreich habe schliesslich auch eine 24 Jahre ältere Ehegattin. Im Übrigen habe das kantonale Migrationsamt bereits in den Jahren 2009/2010 Abklärungen bezüglich einer Scheinehe vorgenommen und schliesslich dennoch die Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert.

2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht und sind namentlich nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder ihre Schlussfolgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen ( Art 105 Abs. 1 und 2 BGG ) :

Zunächst ist seinen Ausführungen entgegen zu halten, dass die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter. Ebenfalls nicht von massgeblicher Bedeutung ist im Zusammenhang mit der hier einzig im Streit liegenden Fragestellung der Scheinehe, ob sich die von der Ehefrau beschriebenen gewalttätigen Übergriffe aus strafrechtlicher Sicht rechtsgenüglich nachweisen lassen oder nicht bzw. ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert wurde. Gleiches gilt für den behaupteten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesamtumstände der Beziehung, namentlich die Vermittlung der Ehe, die geringfügigen Berührungspunkte, das getrennte Verbringen von Ferien im gemeinsamen Heimatland, das weitgehende wechselseitige Fehlen von Kenntnissen über die angestammte Familie des jeweiligen Partners sowie die zeitliche Koinzidenz von Trennung und Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Schluss zulassen, dass jedenfalls seitens des Beschwerdeführers von Anfang an kein echter Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft bestand. Dabei ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis - auch den grossen Altersunterschied der Gatten in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezog.

2.4. Gemäss dem Obenstehenden ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt. Dies schliesst die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (Urteile 2C_332/2016 vom 13. September 2016 E. 2.4; 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7 m.w.H.), weshalb auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.

3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler