Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_538/2012 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal Timeliness Dismissal

Geschäftsnummer 2C_538/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the revocation of a residence permit held by an individual from Egypt who had been married to a Swiss citizen. The local authorities rescinded the permit after the couple separated, leading the individual to file a complaint against this decision. When the complaint was dismissed, the individual sought judicial review. However, the Administrative Court determined that the subsequent appeal was filed late and did not establish a valid reason for restoring the filing deadline, ultimately resulting in the court dismissing the complaint due to a lack of timely submission and insufficient legal argumentation regarding the delay.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Residence Permit Revocation Appeal Timeliness Dismissal: The local authorities rescinded the permit after the couple separated, leading the individual to file a complaint against this decision. When the complaint was dismissed, the individual sought judicial review. However, the Administrative Court determined that the subsequent appeal was filed late and did not establish a valid reason for restoring the filing deadline, ultimately resulting in the court dismissing the complaint due to a lack of timely submission and insufficient legal argumentation regarding the delay.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift administrative Entlassung Rückzug des Rechtsbegehrens Wiederherstellung der versäumten Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President acting as a single judge under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_103/2018 (2018-11-06)
Marital Dissolution and Sole Custody for Child with Trisomy 21
«…tion, woraufhin diese die Aufenthaltsbewilligung von B.________ widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies (vgl. Urteile 2C_538/2012 vom 5. Juni 2012 und 2C_125/2014 vom 12. Februar 2014). Da B.________ das Land nicht verliess, wurde er am 27. November…»
2C_125/2014 (2014-02-12)
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«…willigung. Die entsprechende Verfügung wurde am 5. Juni 2012 rechtskräftig (Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 2C_538/2012). 1.2. X.________ wurde am 27. November 2012 in Chur angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Mit Gesuch vom 17.…»
2C_779/2013 (2013-10-03)
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«…heide des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 und des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012 [Urteil 2C_538/2012]). B. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden forderte X.________ in der Folge erneut wiederholt auf, das La…»
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Egyptian National v. Cantonal Court (Detention Extension Appeal Deadline)
«…ftig widerrufen; die mit dem Widerruf verbundene Wegweisung ist ebenfalls rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2012 vom 5. Juni 2012). Am 27. November 2012 wurde der Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungs…»
2C_57/2013 (2013-02-20)
Federal Supreme Court Upholds Detention of Egyptian National Based on Risk of Absconding
«…gericht des Kantons Graubünden und an das Bundesgericht (Nichteintretensentscheide vom 4. Mai bzw. 5. Juni 2012 [Urteil 2C_538/2012]). B. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden forderte X.________ in der Folge erneut wiederholt auf, das La…»
U 2011 85 (2012-01-31) · gr
Egyptian National's Residence Permit Revocation Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…bezahlen. Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Juni 2012 nicht eingetreten (2C_538/2012).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_538/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

vom 31. Januar 2012.

In Erwägung,

dass das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden am 18. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung des aus Ägypten stammenden und seit dem 15. Oktober 2010 mit einer Schweizerin verheirateten X.________ widerrief, nachdem sich die Gatten im November 2010 getrennt hatten,

dass das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die hiergegen eingereichte Beschwerde am 29. Juli 2011 abwies, wobei dieser Entscheid vom Rechtsvertreter von X.________ am 4. August 2011 in Empfang genommen wurde,

dass das Verwaltungsgericht am 31. Januar 2012 (mitgeteilt am 4. Mai 2012) auf die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da seine Eingabe vom 5. Oktober 2011 als verspätet zu gelten hatte und kein unverschuldetes Hindernis dargetan wurde, welches eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt hätte,

dass X.________ sinngemäss beantragt, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),

dass die vorliegende Eingabe der entsprechenden gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge in der Sache selber wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden (formellen) Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe bzw. des unverschuldeten Hindernisses für eine Fristwiederherstellung auseinandersetzt,

dass er insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen keine Nachfrist für eine Verbesserung seiner Eingabe angesetzt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),

dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschieht,

dass mit dem vorliegenden Urteil, das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar