Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_538/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 2C_538/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who challenged an expulsion order from Swiss authorities, seeking permission to remain in Switzerland. The individual submitted a complaint against a decision made by the cantonal court regarding their expulsion. However, they failed to pay the required court deposit on time despite being given an extension. The deposit was credited to the court's account after the deadline had passed, and the individual did not provide evidence of timely payment as required. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to these procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment: The individual submitted a complaint against a decision made by the cantonal court regarding their expulsion. However, they failed to pay the required court deposit on time despite being given an extension. The deposit was credited to the court's account after the deadline had passed, and the individual did not provide evidence of timely payment as required. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to these procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Ausweisung Kostenvorschussleistung Zahlungsnachweis Fristwahrung nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit by the extended deadline.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs following the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_538/2008

Urteil vom 28. November 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juni 2008.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 17. Juli 2008 eine vom 16. Juli 2008 datierte, als Einsprache bezeichnete und als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene Rechtsschrift ein, womit er unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juni 2008 betreffend Ausweisung beantragte, in der Schweiz bleiben zu können. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2008 aufgefordert, spätestens am 5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm am 11. September 2008 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2008 angesetzt. Der Betrag von Fr. 1'500.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse am 23. September 2008 gutgeschrieben.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden ist. Die Frist für die Zahlung des Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 48 Abs. 4 BGG ). Die Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit der Zahlung trägt die zur Zahlung verpflichtete Partei.

In der Verfügung vom 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Kostenvorschuss-Betrag nicht in bar beim Bundesgericht einbezahlt oder an einem Schalter der Schweizerischen Post übergeben, sondern in Form eines Zahlungsauftrags überwiesen werde, aufgefordert, der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Kostenvorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung nicht eintrete, wenn der Vorschuss nicht innert Frist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde und die Einreichung der erwähnten Bestätigung unterbleibe.

Vorliegend ist der als Kostenvorschuss eingeforderte Betrag dem Konto der Bundesgerichtskasse am 23. September 2008, mithin erst nach Ablauf der auf den 22. September 2008 angesetzten Nachfrist gutgeschrieben worden. Die Zahlung erfolgte aufgrund einer vom 23. September 2008 datierten Online-Überweisung der Bauteam Partner GmbH, Kriens. Bei dieser Zahlungsart ergibt sich aus den der Bundesgerichtskasse zur Verfügung stehenden üblichen Zahlungsverkehrsangaben nicht, dass die Zahlung nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 4 BGG rechtzeitig geleistet worden wäre. Da der Beschwerdeführer der ihm im Hinblick auf eine solche Situation gemachten Beweisauflage innert Frist nicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller