Dismissal of Vexatious Damages Claim Against Swiss Confederation Upheld Due to Unsatisfactory Appeal Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed numerous complaints over a 20-year period, alleging that their criminal complaints had been ignored and that a subsequent damage claim against the federal government was not properly addressed by the district court. The individual appealed to the higher court, which categorized the claim as a complaint regarding legal delay or refusal. The higher court rejected the complaint, stating it was justified in deeming the damage claim as inadequately substantiated and appearing frivolous. The individual later submitted a further appeal to the federal court, which found the appeal lacked sufficient reasoning and thus decided not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Dismissal of Vexatious Damages Claim Against Swiss Confederation Upheld Due to Unsatisfactory Appeal Submission: The individual appealed to the higher court, which categorized the claim as a complaint regarding legal delay or refusal. The higher court rejected the complaint, stating it was justified in deeming the damage claim as inadequately substantiated and appearing frivolous. The individual later submitted a further appeal to the federal court, which found the appeal lacked sufficient reasoning and thus decided not to consider it.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal based on lack of proper reasoning.
Cited alongside Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.
Basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_536/2017
Urteil vom 13. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht Zürich.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017.
Erwägungen:
1. A.________ monierte vor dem Obergericht des Kantons Zürich, dass seit 20 Jahren sämtliche von ihm eingereichten Strafanzeigen erfolglos seien, und das Bezirksgericht Zürich auf eine deswegen eingereichte Schadenersatzklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft "nicht eintreten wolle". Das Obergericht des Kantons Zürich nahm seine Eingabe mangels eines formellen erstinstanzlichen Urteils als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entgegen. Mit Urteil vom 4. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ vor Bezirksgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Begründung ab, es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht auf die nicht ansatzweise begründete und als querulatorisch erscheinende Schadenersatzklage nicht eintrete.
2. A.________ hat am 8. Juni 2017 beim Bundesgericht eine vom 28. Mai 2017 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 eingereicht. Ungeachtet dessen, ob diese Eingabe innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist, kann darauf bereits wegen fehlender sachbezogener Begründung (Art. 42 Abs. 2
e contrario BGG) nicht eingetreten werden.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Angefochten ist ein Urteil, mit dem die Vorinstanz eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Zürich auf die nicht ansatzweise begründete und als querulatorisch erscheinende Schadenersatzklage des Beschwerdeführers nicht eintrete. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nur insoweit, als er bemängelt, die Auffassung der Vorinstanz betreffend ungenügende Begründung sei sonderbar, werde doch von ihm praktisch verlangt, dass er tatenlos zuschaue, wie ihm alles geplündert und geraubt werde; seine Eigentums- und Menschenrechte würden von den Strafverfolgungsbehörden missachtet und mit Füssen getreten. Des Weiteren listete der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderungen stichwortartig auf. Dazu, dass, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, diese Schadenersatzforderungen vor Bezirksgericht rechtsgenüglich begründet worden wären, lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen, weshalb es ihr an einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art. 42 BGG fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall