Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_536/2014 KI-generiert

Tax Domicile Dispute: St. Gallen vs. Ticino for Weekly Residents

Geschäftsnummer 2C_536/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who relocated from St. Gallen to Ticino and simultaneously registered as weekly residents in St. Gallen while maintaining a primary residence in Ticino. They worked full-time in St. Gallen and contested the determination of their tax residence for the year 2010, asserting that their primary tax domicile was in Ticino. The tax authorities maintained that they were liable for taxes in St. Gallen due to their personal ties and full-time employment there. Following unsuccessful attempts to challenge this decision at the administrative level, the individuals took their case to the Federal Tribunal, questioning the legitimacy of the tax assessments from both Cantons. The central issue in the dispute is the determination of their primary tax residence amid claims of double taxation for the same fiscal year.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 5 BGG; Tax Domicile Dispute: St. Gallen vs. Ticino for Weekly Residents: Gallen to Ticino and simultaneously registered as weekly residents in St. Gallen while maintaining a primary residence in Ticino. They worked full-time in St. Gallen and contested the determination of their tax residence for the year 2010, asserting that their primary tax domicile was in Ticino. The tax authorities maintained that they were liable for taxes in St. Gallen due to their personal ties and full-time employment there. Following unsuccessful attempts to challenge this decision at the administrative level, the individuals took their case to the Federal Tribunal, questioning the legitimacy of the tax assessments from both Cantons. The central issue in the dispute is the determination of their primary tax residence amid claims of double taxation for the same fiscal year.

Schlagwörter

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Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung Steuerrückerstattung registrierte Partnerschaft Besteuerungsgrundlage Steuerbehörde gemeinsamer Wohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 Abs. 3 BV

The constitutional basis of the intercantonal tax dispute, invoked concerning the prohibition of double taxation.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited regarding the fundamental right to be heard, which was invoked by the appellants concerning evidence.

Art. 100 BGG

Cited in relation to the formal requirements for appealing, alongside Art. 42 BGG.

Art. 100 Abs. 5 BGG

Cited to confirm the possibility of challenging a final assessment from another canton in an appeal concerning an intercantonal conflict.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's binding nature to the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can deviate from the facts established by the lower court.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the formal requirements for filing the appeal, alongside Art. 100 BGG.

Art. 64 LTF

Not applicable in the final order, although mentioned in the question context setup, it is not cited in the dispositive.

Art. 65 BGG

Basis for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the main requests.

Art. 66 BGG

Cited in the context of imposing costs on the appellants (Art. 65 f. BGG).

Art. 68 BGG

Used to deny the payment of party compensation.

Art. 71 BGG

Used to justify the union of the two proceedings.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as the basis for assessing the admissibility of the appeal regarding the assessment of tax liability.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited again concerning the requirement to have completed the cantonal appeal process in at least one canton for intercantonal tax conflicts.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal concerning intercantonal tax disputes.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the standing of the appellants to challenge the lower court decisions.

Art. 95 BGG

Cited defining the grounds for reviewing the factual findings of the lower court.

Art. 24 BZP

Used in connection with Art. 71 BGG to justify the union of the two proceedings.

Art. 126 DBG

Cited regarding the duty of cooperation concerning necessary information for substantiating claims.

Art. 41 Abs. 2 StHG

Cited regarding the right to have offered evidence heard, in relation to the allegation of violation of the right to be heard.

Art. 42 StHG

Cited regarding the duty of cooperation concerning necessary information for substantiating claims.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 148 II 285
Tax Domicile Determination: Spousal Ties Versus Parental Ties for Married Director
«…gewichten sind als die familiären Bande zu Eltern und anderen Familienmitgliedern (vgl. BGE 115 Ia 212 E. 3; Urteile 2C_536/2014 / 2C_537/2014 vom BGE 148 II 285 S. 295 6. Februar 2015 E. 2.2; 2C_171/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1; 2C_748/2008 vom 1…»
2018.OG.V.18 (2018-09-21) · ur
Police Officer Residency Requirement Upheld
«…ist mithin, wo sich nach den objektiven äusseren Umständen faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Wohnsitz ist damit per definitionem derjenige Ort, zu welchem die betreffende…»
3.RV.2023.24 (2024-09-19) · ag
Spouses' Tax Domicile Dispute: Original Canton Prevails
«…politischen Gemeinde besteuert, in der sich ihre Familie aufhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Februar 2015 [2C_536/2014 und 2C_537/2014], Erw. 2.2; BGE 132 I 29, Erw. 4.2 f., mit Hinweisen). 5.2.2.2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wo…»
WBE.2023.291 (2024-07-02) · ag
Tax Residency Dispute: Individual Not Taxable in Q._____
«…halter grundsätzlich in der politischen Gemeinde besteuert, in der sich ihre Familie aufhält (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2014, 2C_537/2014 vom 6. Februar 2015 Erw. 2.2; BGE 132 I 29, Erw. 4.2 f., mit Hinweisen).…»
2C_398/2021 (2021-12-23)
Taxpayer v. Lucerne Cantonal Court (Tax Domicile)
«…gewichten sind als die familiären Bande zu Eltern und anderen Familienmitgliedern (vgl. BGE 115 Ia 212 E. 3; Urteile 2C_536/2014 / 2C_537/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 2C_171/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1; 2C_748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1; 2…»
2C_86/2021 (2021-05-19)
Zurich v. Schwyz (Tax Domicile of Separated Partner)
«…nsität einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteile 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2; 2C_1045/2016 vom 3. August 2017 E. 3.4; 2C_536/2014 und 2C_537/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). 3.3. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegend…»
2C_806/2019 (2020-06-08)
Unmarried Couple's Tax Domicile Dispute: Valais Workplace Overrides Ticino Weekend Home
«…ige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält ( BGE 125 I 54 E. 3a S. 58; Urteile 2C_536/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.1; 2C_311/2014 vom 30. April. 2015 E. 2.3). 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend ein…»
2C_994/2019 (2020-06-08)
Tax Domicile: Vaud vs. Ticino Principal Residence
«…oit, au vu de sa durée et de son intensité, assimilable au mariage, cf. arrêts 2C_73/2018 du 3 juin 2019 consid. 3.2 et 2C_536/2014 du 6 février 2015 consid. 2.2]) sont tenus pour plus forts que ceux tissés au lieu de travail; pour cette raison, ces p…»
2019 (2020-03-17) · zh
Tax Domicile Determination Based on Partner's Residence and Center of Life Interests
«…te Personen massgebenden Kriterien zur Bestimmung des Haupt- steuerdomizils sinngemäss anwendbar (BGr, 6. Februar 2015, 2C_536/2014, 2C_537/2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Peter Locher, Einführung in das inter- kantonale Steuerrecht, 4. A., 2015,…»
2018.OG.V.18 (2018-09-07) · ur
Tax Domicile Determination Based on Center of Life Interests
«…ndig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 20.11.2015, OG V 15 32, E. 4a, vom 25.0…»
100 2016 220 (2017-09-06) · be
Tax Domicile Appeal of Single Employee Location Determination
«…sten des Arbeitsorts als Hauptsteuerdomizil zu entkräften vermag (vgl. vorne E. 2.3; vgl. auch BGE 125 I 54 E. 3b; BGer 2C_536/2014 und 2C_537/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2, 2P_26/2000 vom 5.6.2002 E. 3a f., je mit Hinweisen). 3.3.2 Im Übrigen können die…»
2C_1045/2016 (2017-08-03)
Tax Domicile Dispute: Fribourg vs. Geneva Residency
«…132 I 29 consid. 4.2 p. 36; 125 I 54 consid. 2b/aa p. 56 [mariage]; arrêts 2C_163/2015 du 20 août 2015 consid. 5.2; 2C_536/2014 du 6 février 2015 consid. 2.2; 2C_170/2012 du 12 juillet 2012 consid. 3.1 [concubinage]). Ces principes s'appliquent ég…»
100 2015 215 (2017-01-30) · be
Tax Domicile Determination for Married Couple Based on Center of Personal Interests (Canton Bern vs. Canton Graubünden)
«…ätzlich der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil bildet (VGE 2015/213 vom 20.10.2015 E. 2.3; vgl. BGE 123 I 289 E. 2; BGer 2C_536/2014 und 2C_537/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2, 2P.431/1997 vom 22.11.1999, in BVR 2000 S. 399 E. 2; Peter Locher, Einführung in d…»
2015.OG.V.15 (2015-11-20) · ur
Tax Domicile Determination Based on Center of Life Interests and Employment Location
«…ndig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.06.2010, OG V 09 20, publ. in Rechens…»
2C_283/2015 (2015-11-08)
Couple's Tax Domicile Dispute: Vaud Upheld Over Valais
«…rsonnes sont imposables en principe au lieu de résidence de la famille (cf. ATF 125 I 458 consid. 2d p. 467 s.; arrêt 2C_536/2014 du 6 février 2015 consid. 2.2). Il en va de même pour le contribuable marié qui exerce une activité lucrative dépendant…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_536/2014, 2C_537/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

2C_536/2014

A.________, Beschwerdeführer,

und

2C_537/2014

B.________, Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Büchi,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Divisione delle contribuzioni del Cantone Ticino.

Gegenstand

Steuerdomizil 2010,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungs-

gerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1959) und seine Lebenspartnerin B.________ (geb. 1951) meldeten sich gemeinsam per 31. März 2009 in U.________/SG, wo sie seit 1. September 1996 bzw. 2001 Wohnsitz hatten, nach V.________/TI ab. Gleichzeitig meldeten sie sich per 1. April 2009 in der Gemeinde W.________/SG (X.________) als Wochenaufenthalter an, wo sie zusammen eine 2 1/2-Wohnung mieteten. Am 23. Juli 2009 erwarb B.________ eine ab März 2010 bezugsbereite 3 1/2-Zimmer-Wohnung in V.________. Bereits seit 1. Dezember 2007 hatten die Konkubinatspartner in Y.________/TI eine möblierte Wohnung gemietet.

A.________ arbeitete im Jahr 2010 vollzeitlich als Buschauffeur bei den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich (Januar; Arbeitsort Zürich) bzw. der Postauto Schweiz AG (Februar bis Dezember; Arbeitsort Frauenfeld) und B.________ übte im Jahr 2010 eine vollzeitliche Tätigkeit als Leiterin eines Schuhhauses in St. Gallen aus.

A.b. Per 23. November 2009 meldeten sich A.________ und B.________ von W.________ nach Y.________ ab, ohne an ihrer beruflichen Situation etwas zu ändern. Mit Steuerdomizilverfügung vom 12. März 2010 stellte das Steueramt des Kantons St. Gallen fest, dass A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2009 in W.________ aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig seien. Die gegen die Feststellungsverfügung erhobene Einsprache bzw. der Rekurs wurden abgewiesen und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2011 nicht ein.

A.c. Am 20. April 2012 reichten A.________ und B.________ dem Steueramt W.________ ihre nicht ausgefüllten Steuererklärungen 2010 mit einer Kopie ihrer Tessiner Steuererklärungen 2010 ein. Dazu führten sie aus, dass ihr Hauptsteuerdomizil in V.________ liege und sie in W.________ lediglich Wochenaufenthalter ohne Steuerpflicht seien.

B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das kantonale Steueramt fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ und B.________ habe sich auch im Jahr 2010 nach wie vor in W.________ befunden. Nach erfolglosem Einspracheverfahren (Entscheid vom 21. Juni 2012) bzw. Rekursverfahren (Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2013) gelangten A.________ und B.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das ihre Beschwerden mit je separaten Urteilen vom 16. April 2014 abwies.

C. Mit je separaten Eingaben vom 28. bzw. 30. Mai 2014 erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Urteile des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 16. April 2014 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2010 nicht im Kanton St. Gallen, sondern im Kanton Tessin steuerpflichtig seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Steuerveranlagungen 2010 und Folgejahre des Kantons Tessin in Bezug auf die Beschwerdeführer aufzuheben und der Kanton Tessin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die bezahlten Steuern zurückzubezahlen.

D. Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch übereinstimmende Entscheide, enthalten - im Wesentlichen - die gleichen Rechtsbegehren und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 2C_536/2014 und 2C_537/2014 antragsgemäss zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP ; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Gegen die kantonal letztinstanzlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Feststellung der Steuerpflicht für das Steuerjahr 2010 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung der vorinstanzlichen Urteile legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 100 und Art. 42 BGG ).

1.3. Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte kann eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mit angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG ), obwohl diese in der Regel kein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG bildet ( BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307, 308 E. 2.4 S. 313). Im vorliegenden Fall richten sich die Beschwerden gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Die Beschwerdeführer stellen jedoch den Eventualantrag, es seien, für den Fall der Feststellung eines Steuerdomizils im Kanton St. Gallen, die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Tessin aufzuheben. Damit gelten letztere als mit angefochten und richten sich die vorliegenden Beschwerden materiell auch gegen den Kanton Tessin, welcher aus diesem Grunde zur Vernehmlassung eingeladen wurde (vgl. E. 4.1 hiernach).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); von deren Sachverhaltsfeststellungen kann nur abgewichen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Angesichts der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens in Doppelbesteuerungssachen ist das Bundesgericht selbst bei Vorliegen des Entscheids einer letztinstanzlichen kantonalen richterlichen Behörde nicht davon entbunden, den Sachverhalt frei zu überprüfen, wenn der andere Kanton den Sachverhalt bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt, wozu sich der Beschwerdeführer unter Umständen äussern können muss. Aber das Bundesgerichtsgesetz schreibt selbst bei Steuerkompetenzkonflikten gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vor, dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden muss ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Insoweit muss der Beschwerdeführer seine Behauptungen sowie Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren vorbringen und sind die dort getroffenen Feststellungen für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 BGG verbindlich. Demgemäss kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, die Feststellungen der Vorinstanz einfach zu bestreiten; vielmehr muss er den Nachweis erbringen, dass deren Sachverhaltsermittlung qualifiziert mangelhaft ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 373 E. 1.4 und 1.7 S. 375 f. und 378 ; 133 I 300 E. 2.3 S. 306; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall rügen weder die Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch bestreitet der zur Vernehmlassung eingeladene Kanton Tessin den Sachverhalt; insofern ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich.

2.

2.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147 f. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2010 aufgrund der angefochtenen Urteile vom Kanton St. Gallen beansprucht, obschon die Beschwerdeführer für die nämliche Steuerperiode unbestrittenermassen bereits im Kanton Tessin rechtskräftig veranlagt worden sind. Damit liegt eine aktuelle Doppelbesteuerung vor.

2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 13 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kanton St. Gallen] vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 23 Abs. 1 ZGB ) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. ; 125 I 54 E. 2 S. 56 ; 123 I 289 E. 2a S. 293). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren ( BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f. mit Hinweisen). Hier geht es allerdings um den Lebensmittelpunkt eines Konkubinatspaares, das zwar getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist. Es handelt sich aber um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung, weshalb die für verheiratete Personen massgebenden Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils sinngemäss anwendbar sind (Urteile 2C_170/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1; 2C_748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1 in fine; vgl. auch die bei Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 5 II. 2. S. 30 in Fn. 65 angegebene Judikatur). Halten sich solche Paare jeweils gemeinsam während der Woche am Arbeitsort auf, decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paares während der Woche, so dass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das Hauptsteuerdomizil bildet (Urteil 2C_170/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1; Locher, a.a.O., § 5, II. 2. S. 30 in Fn. 64 angegebene Judikatur; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 7 N. 41; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 N. 65 ff.). Anders würde es sich nur verhalten, wenn sich das Logis während der Woche gar nicht am eigentlichen Arbeitsort befindet (Urteil 2P.26/2000 vom 5. Juni 2002 E. 3a, in: ASA 71 S. 662).

2.3. In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass die zusammen im Konkubinat lebenden, im fraglichen Jahr 2010 bereits 51- bzw. 59-jährigen Steuerpflichtigen vom Ort aus, wo sie sich seit vielen Jahren während der Woche aufhalten (bis Ende März 2009 in U.________, danach in W.________; beide Dörfer liegen wenige Kilometer voneinander entfernt nahe der Stadt Wil/SG), einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass die Steuerpflichtigen dort ihr Hauptsteuerdomizil haben. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehren, wo ihre Familien leben, mit welchen sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden sind, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegen. Wenn den steuerpflichtigen Personen der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo ihre Familien wohnen, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass diese Personen gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_748/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 I 54 E. 3a S. 58). Die steuerpflichtigen Personen sind allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen ( Art. 42 StHG , Art. 126 DBG ).

3.

3.1. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2), eine natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer in der fraglichen Steuerperiode 2010 (noch) im Kanton St. Gallen befand: Sie hatten während gut zwölf (A.________) bzw. acht Jahren (B.________) steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ und sind seit dem 31. März 2009 in W.________ als Wochenaufenthalter gemeldet. Diese beiden Dörfer befinden sich nur wenige Kilometer voneinander entfernt in der Nähe der Stadt Wil und damit in - verhältnismässig kurzer - Pendlerdistanz nach St. Gallen bzw. Frauenfeld; insofern geht der Hinweis der Beschwerdeführer, ihr Arbeitsort habe mit ihrem Wohnort nichts zu tun, fehl. Damit hielten sich die Beschwerdeführer in der hier zu prüfenden Steuerperiode 2010 offensichtlich zusammen während der Woche im Kanton St. Gallen (W.________) auf, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die beiden Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen vollzeitlich erwerbstätig: B.________ (Jahrgang 1951) ist Leiterin einer Filiale eines Schuhhauses in der Stadt St. Gallen und A.________ (Jahrgang 1959) arbeitet als Buschauffeur bei den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich (Januar 2010) bzw. ab Februar 2010 bei der Postauto Schweiz AG in Frauenfeld/TG. Wie die Beschwerdeführer selber einräumen, wäre ein tägliches Pendeln zwischen ihren beiden Arbeitsorten und ihrer neuen Wohnung im Tessin unmöglich, weshalb sie die Tage unter der Woche zusammen in der Wohnung in W.________ (Wochenaufenthaltsort) verbringen. Bei dieser Sachlage (Alter, Dauer des Aufenthalts, vollzeitliche Erwerbstätigkeit, Distanz Arbeitsort zu Wohnort, Lage der Wohnung) müssten die Beschwerdeführer nachweisen, dass sie regelmässig nach V.________ zurückkehren, sowie dass sie dort gewichtige persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegen, welche den Schluss zulassen, sie hätten dort ihren Lebensmittelpunkt.

3.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid (E. 2.4.3 und 2.4.4) zum Schluss, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten persönlichen Verhältnisse vermöchten die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen nicht umzustossen. Es sei bloss erstellt, dass die Beschwerdeführer sich während eines kleineren Teils des Jahres 2010 im Kanton Tessin aufgehalten und diese Aufenthalte im Wesentlichen während den Ferien und den Wochenenden stattgefunden hätten. Es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführer einen erheblichen Teil ihrer Freizeit in V.________ verbracht hätten und sich dort zu Hause fühlten. Jedoch vermöge die vereinzelte Inanspruchnahme von lokalen Einrichtungen eine besonders enge Verbindung zu diesem Ort nicht dazulegen. Insgesamt wiesen die Umstände auf eine "Ferien- und Wochenenddestination" im Tessin hin.

3.3. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts auf Abnahme der von ihnen offerierten Beweise ( Art. 41 Abs. 2 StHG ) - und damit sinngemäss des Anspruchs auf rechtliches Gehör - rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) u.a. auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Auf die beantragte Einvernahme von Freunden und Nachbarn der Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten, welche eine abschliessende Beurteilung des Steuerdomizils für das Jahr 2010 zulassen, verzichten. Die Beschwerdeführer hatten zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern und allenfalls weitere Belege (z.B. schriftliche Stellungnahmen) einzureichen, um ihren Standpunkt darzulegen. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz die eingereichten Belege für das Jahr 2011 nicht berücksichtigt hat; im vorliegenden Verfahren geht es einzig um das Steuerdomizil für das Jahr 2010, nicht jedoch für die folgenden Steuerjahre, weshalb diesen Belegen keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

3.4. Alleine der Umstand, dass es sich bei der Wohnung im Tessin um eine "grosse, luxuriöse Terrassenwohnung" handelt und sich dort auch die persönlichen Effekten der Beschwerdeführer befinden, erlaubt sodann - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - als solcher noch nicht den Schluss, dass der Bezug zum (Wochenend-) Aufenthaltsort im Tessin grösser ist als der Bezug zum Arbeitsort in St. Gallen. Auch das relativ hohe Alter der Beschwerdeführer spricht nicht zu ihren Gunsten, sind doch beide unbestrittenermassen noch vollzeitlich erwerbstätig. Zwar wenden sie ein, sie seien im Tessin auf Stellensuche, geben aber auch zu, dass diese Bemühungen bis jetzt offenbar erfolglos geblieben sind. Für das Steuerjahr 2010 kann sodann die offenbar 2015 bevorstehende Pensionierung der Beschwerdeführerin keine entscheidende Rolle spielen, da diese zum relevanten Zeitpunkt erst 59-jährig war. Insofern ist der Schluss der Vorinstanz, es liege hier eine Ferien- und Wochenenddestination in Bezug auf das in Frage stehende Steuerjahr 2010 vor, insgesamt nicht zu beanstanden.

3.5. Zwar können die Beschwerdeführer durchaus eine gewisse Verbundenheit mit V.________ aufzeigen und es ist davon auszugehen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt früher oder später ins Tessin verschieben wird. Zu beurteilen ist hier jedoch wie bereits erwähnt das Steuerdomizil für das Jahr 2010. Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, dass ihre luxuriöse Wohnung aufgrund von Verzögerungen erst im September 2010 bezugsbereit war. Damit durfte die Vorinstanz durchaus den Schluss ziehen, die Beschwerdeführer hätten sich lediglich während eines kleineren Teils des Jahres 2010 im Tessin aufgehalten. Auf jeden Fall scheint das gesellschaftliche und kulturelle Engagement der Beschwerdeführer - zumindest im Steuerjahr 2010 - noch nicht besonders ausgeprägt, was angesichts der langen Arbeitswege bzw. der Distanz von W.________ nach V.________ nicht erstaunt. Die dargelegten Kontakte zu Freunden und Nachbarn im Tessin sind nichts Aussergewöhnliches und vermögen das Kriterium der besonders engen Verbundenheit insgesamt nicht zu erfüllen.

3.6. Die Beschwerdeführer vermögen nach dem Gesagten eine gewisse, im Wesentlichen emotionale Verbundenheit zum Kanton Tessin darzutun, jedoch können darin insgesamt keine Beziehungen erblickt werden, die erheblich weitergehen und enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort. Diese erscheinen nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche Vermutung umzustossen vermöchten, wonach sich der Lebensmittelpunkt der beiden unselbständig erwerbstätigen, zusammen in einem gefestigten Konkubinat lebenden Steuerpflichtigen praxisgemäss am Arbeitsort befindet, von wo aus diese seit vielen Jahren ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Urteil 2C_170/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1).

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich mithin gegenüber dem Kanton St. Gallen als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit sie sich gegen den Kanton Tessin richtet, ist sie demzufolge gutzuheissen; der Kanton Tessin ist anzuweisen, die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2010 aufzuheben und die dort bereits erhobenen Steuern den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Nicht einzutreten ist auf den (Eventual-) Antrag, es seien die Veranlagungen für die "Folgejahre" aufzuheben, da nur das Steuerdomizil 2010 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet.

4.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, die mit ihren Hauptanträgen nicht durchgedrungen sind, auferlegt (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_536/2014 und 2C_537/2014 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen den Kanton Tessin wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kanton Tessin wird angewiesen, die Steuerveranlagungen der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 aufzuheben und die bereits bezogenen Steuern zurückzuerstatten.

4. Die Gerichtskosten von total Fr. 4'000.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer im Verfahren 2C_536/2014 und der Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_537/2014 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger