Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_535/2017 KI-generiert

Taxpayer vs. Cantonal Tax Authority (Procedural Dismissal)

Geschäftsnummer 2C_535/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a taxpayer who challenged the taxation of an inheritance of approximately 390,000 Swiss francs received in 2012, arguing against the inclusion of an amount derived from undistributed inheritances in his tax assessments for both direct federal and cantonal taxes. After initially filing an appeal against the tax office's decisions, the appeals were rejected due to late submissions and incomplete arguments. Subsequently, when the taxpayer attempted to seek revisions of the tax assessments, the administrative court also declined to hear the case on the premise that the taxpayer failed to adequately engage with previous rulings. Ultimately, the taxpayer filed a complaint with the federal court, requesting the correction of what he perceived as a computational error concerning the tax obligations related to the inheritance. However, the court determined that the taxpayer did not present sufficient grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer vs. Cantonal Tax Authority (Procedural Dismissal): After initially filing an appeal against the tax office's decisions, the appeals were rejected due to late submissions and incomplete arguments. Subsequently, when the taxpayer attempted to seek revisions of the tax assessments, the administrative court also declined to hear the case on the premise that the taxpayer failed to adequately engage with previous rulings. Ultimately, the taxpayer filed a complaint with the federal court, requesting the correction of what he perceived as a computational error concerning the tax obligations related to the inheritance. However, the court determined that the taxpayer did not present sufficient grounds for reconsideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerverfahren Steuerbehörde Einkommenssteuerveranlagung administrative Entlassung Busse gegen Steuerpflichtige Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2C_36/2017
Taxpayer's Failed Objection to Estimated Assessment Due to Formal Insufficiency
2C_37/2017
Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist es die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht es von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_36/2017 / 2C_37/2017 vom 30.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in the simplified procedure based on this article because it contained an obvious lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs amounting to CHF 1,000 were imposed on the appellant because they lost the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_535/2017

Urteil vom 14. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch URR Financialtrust GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2012, direkte Bundessteuern 2012 (Revision),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Mai 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1963) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Im hier interessierenden Steuerjahr 2012 konnte er eine Erbschaft in Höhe von rund Fr. 390'000.-- antreten. Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) rechnete in den Veranlagungen der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2012, je einen Ertrag aus unverteilten Erbschaften von Fr. 39'000.-- auf. Der Steuerpflichtige erhob dagegen Einsprache, tat dies aber verspätet, weshalb zunächst das KStA/ZH und alsdann auch das Steuerrekursgericht (Entscheid vom 9. April 2015) auf die Rechtsmittel nicht eintraten. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerden mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ebenso wenig ein (Entscheid SB.2015.00043 / SB.2015.00044 vom 11. Mai 2015).

1.2. Am 18. Mai 2015 bzw. 21. April 2016 reichte der Steuerpflichtige beim KStA/ZH Revisionsgesuche gegen die Veranlagungsverfügungen ab. Seine Vorbringen führten zur Abweisung der Gesuche (Verfügungen vom 5. August 2016, Einspracheentscheide vom 15. September 2016 und Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 17. März 2017). Mit einzelrichterlicher Verfügung SB.2017.00048 / SB.2017.00049 vom 11. Mai 2017 trat das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, auf die Beschwerden nicht ein. Das Verwaltungsgericht erwog, der Steuerpflichtige habe sich mit dem angefochtenen Entscheid des Steuerrekursgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl er schon im Entscheid SB.2015.00043 / SB.2015.00044 vom 11. Mai 2015 auf die formellen Anforderungen aufmerksam gemacht worden sei. Er beschränke sich darauf, den Zins von Fr. 39'000.-- als rechtsmissbräuchlich und wucherisch zu bezeichnen, unterlasse es aber, sich mit den offensichtlich nicht gegebenen Voraussetzungen der Revision zu befassen.

1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 9. Juni 2017 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Berichtigung des Rechnungsfehlers.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann infolge dessen, dass die Beschwerde offensichtlich eine unzureichende Begründung enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.

2.

2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz mit Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt es den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist es die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht es von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_36/2017 / 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 1.3, in: ASA 85 S. 600).

2.2. Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil diese keine rechtsgenügliche Begründung aufweise. Im bundesgerichtlichen Verfahren reicht der Steuerpflichtige, der sich durch ein Treuhandbüro vertreten lässt, allem Anschein nach dieselbe Beschwerde ein, mit welcher er schon vor der Vorinstanz keinen Erfolg hatte. Entsprechend ersucht er um Berichtigung des Rechnungsfehlers. Er diskutiert in groben Zügen die Angemessenheit des aufgerechneten Zinses, ohne aber mit einem Wort den Streitgegenstand zu streifen. Streitig kann vor Bundesgericht einzig sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Dies ist eine verfahrens-, keine materiellrechtliche Frage. Indem er sich lediglich zur Höhe des aufgerechneten Zinses äussert, spricht er auch im bundesgerichtlichen Verfahren am Thema vorbei. Der Beschwerde lässt sich denn auch keinerlei sachbezogene Begründung entnehmen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2012, wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2012, wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher