Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_535/2008 KI-generiert

Algerian National Asylum Detention Upheld Due to Flight Risk and Deception

Geschäftsnummer 2C_535/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who arrived at Zurich Airport with a falsified passport and subsequently applied for asylum, which was denied by the authorities. Following this denial, the individual was ordered to be deported and, when he obstructed his return flight, was taken into detention by the airport police. The district court confirmed the detention, which was intended to ensure enforcement of the deportation order. The individual appealed this decision, arguing against the legality of his detention. However, the legal basis for the detention was upheld due to concerns regarding the risk of flight.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 AuG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 6 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; Algerian National Asylum Detention Upheld Due to Flight Risk and Deception: Following this denial, the individual was ordered to be deported and, when he obstructed his return flight, was taken into detention by the airport police. The district court confirmed the detention, which was intended to ensure enforcement of the deportation order. The individual appealed this decision, arguing against the legality of his detention. However, the legal basis for the detention was upheld due to concerns regarding the risk of flight.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Fluchtgefahr administrative Versorgung Abschiebung ausländische Staatsangehörige Asylverfahren ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 AuG
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ) verwendete der Beschwerdeführer einen gefälschten Pass, um den Flug in die Schweiz antreten zu können.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Art. 109 Abs. 3 BGG ), erfüllt damit der Beschwerdeführer offensichtlich den Haftgrund von Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
3 BGG ), erfüllt damit der Beschwerdeführer offensichtlich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, auf den die kantonalen Behörden die Ausschaffungshaft stützen; es besteht Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
Art. 80 Abs. 6 AuG
Im Übrigen sind weder die Haft ausschliessende Gründe (Art. 80 Abs. 6 AuG) erkennbar noch liegen sonstige gegen die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (vgl.
Art. 80 Abs. 2 AuG
Art. 80 Abs. 2 AuG) sprechende Umstände vor.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Cited as the basis for dismissing the appeal because it was manifestly unfounded (obviously unbegründete Beschwerde).
Art. 109 BGG
a BGG ) ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the basis for dismissing the appeal because it was manifestly unfounded (obviously unbegründete Beschwerde).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to justify not imposing court costs despite the unfavourable outcome for the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_535/2008 / aka

Urteil vom 21. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, alias Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. Juli 2008.

Erwägungen:

1. X.________, geboren 1980, Staatsangehöriger von Algerien, kam am 29. Mai 2008 mit dem Flugzeug von Tripolis her auf dem Flughafen Zürich an, wo ihm die Einreise vorläufig verweigert wurde; er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration lehnte das Gesuch am 18. Juni 2008 ab und ordnete die sofort zu vollziehende Wegweisung an; das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 4. Juli 2008 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Da X.________ am 8. Juli 2008 den Antritt des Rückflugs nach Tripolis vereitelte, nahm ihn die Flughafenpolizei der Kantonspolizei gleichentags in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 7. Oktober 2008.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Bezirksgerichts sowie die Anordnung der Ausschaffungshaft aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein im Asylverfahren (Flughafenverfahren) ergangener rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung von deren Vollzug, sie beruht mithin auf einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ) verwendete der Beschwerdeführer einen gefälschten Pass, um den Flug in die Schweiz antreten zu können. Bei den Schweizer Behörden machte er sodann zunächst falsche Angaben über seine Identität. Um den rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid wissend weigerte er sich am 8. Juli 2008, das Flugzeug, mit dem er zurückgeschafft werden sollte, zu besteigen. Nach den zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des Haftrichters (E. 3), worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ), erfüllt damit der Beschwerdeführer offensichtlich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, auf den die kantonalen Behörden die Ausschaffungshaft stützen; es besteht Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde einzig vor, dass er versucht habe, Papiere beizubringen, die entsprechende Sendung aber ohne sein Zutun verschwunden sei. Dies ist vorliegend für die Beurteilung des Haftgrundes der Untertauchensgefahr unerheblich; die angeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers gehen auf den Zeitraum vor Abschluss des Asyl(beschwerde)verfahrens zurück und werden insbesondere durch die spätere Rückreiseverweigerung mehr als aufgewogen. Im Übrigen sind weder die Haft ausschliessende Gründe (Art. 80 Abs. 6 AuG) erkennbar noch liegen sonstige gegen die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG) sprechende Umstände vor.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich indessen aufgrund der Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei (Flughafenpolizei) Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller