Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_535/2007 KI-generiert

Taxpayer Fails to Revise Final Tax Assessment Due to Failure to Use Ordinary Remedies

Geschäftsnummer 2C_535/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual sought to challenge a tax assessment for cantonal and communal taxes from 2001, which included a significant adjustment related to the sale of business assets during bankruptcy proceedings. The tax authority initially upheld the assessment despite the individual's appeal. Following unsuccessful attempts to have the assessment revised, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, requesting the annulment of previous decisions and claiming that no capital gains tax should be levied on the forced sale of a property. The legal issues revolved around the conditions under which a tax assessment could be revised after it had become final, particularly focusing on whether the individual had previously raised sufficient grounds during earlier proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 1 StHG, Art. 148 DBG, Art. 51 Abs. 1 - 3 StHG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 51 Abs. 2 StHG, Art. 51 Abs. 1 StHG; Taxpayer Fails to Revise Final Tax Assessment Due to Failure to Use Ordinary Remedies: The tax authority initially upheld the assessment despite the individual's appeal. Following unsuccessful attempts to have the assessment revised, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, requesting the annulment of previous decisions and claiming that no capital gains tax should be levied on the forced sale of a property. The legal issues revolved around the conditions under which a tax assessment could be revised after it had become final, particularly focusing on whether the individual had previously raised sufficient grounds during earlier proceedings.

Schlagwörter

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Revision der Steuerveranlagung prozessuale Revision Steuerverfahren Steuerschulden wirksame Beschwerde Buchungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was rendered in the simplified procedure according to Art. 109 BGG, and the appeal was dismissed under this article.

Art. 65 BGG

The court fees are determined based on this article, leading to the imposition of costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs were imposed on the appellant according to this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_535/2007 /leb

Urteil vom 4. Oktober 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Felix Thommen,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 6. März 2003 wurde A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 veranlagt, wobei die Steuerkommission X.________ gegenüber der Selbstdeklaration eine Aufrechnung von Fr. 187'000.-- für Gewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen (im Konkursverfahren zwangsverwertete Liegenschaft) vornahm. Am 3. November 2004 wies die Steuerkommission X.________ die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache ab; der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. A.________ stellte am 20. September 2005 ein Revisionsbegehren, womit er beantragte, der Entscheid vom 3. November 2004 sei aufzuheben und es sei festzulegen, dass keine Kapitalgewinn- oder sonstige Steuer aus der am 27. August 2001 stattgefundenen Zwangsverwertung der Liegenschaft "Y.________" erhoben werde. Die Steuerkommission X.________ wies am 10. Oktober 2005 das Revisionsbegehren und am 7. November 2005 die diesbezügliche Einsprache ab. Ein Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau blieb erfolglos. Mit Urteil vom 23. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 2006 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden durfte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Oktober 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2007 sowie der Beschluss der Steuerkommission X.________ vom 7. November 2005 seien aufzuheben, und es sei festzulegen, dass keine Kapitalgewinn- oder sonstige Steuer aus der am 27. August 2001 stattgefundenen Zwangsverwertung der Liegenschaft "Y.________" erhoben werde. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und (die Sache) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet allein die Frage, ob die kantonalen Behörden revisionsweise auf die in Rechtskraft erwachsene Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 hätten zurückkommen müssen. Ausgangspunkt ist dabei, dass Mängel der Veranlagung oder des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich mit den in den einschlägigen Erlassen vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen sind. Sind sie nicht ergriffen worden, kann eine neue Überprüfung der Veranlagung nur noch erwirkt werden, wenn die besonderen von der Verfahrensordnung hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.2 Gemäss § 201 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vorbringt, die sei bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können ( § 201 Abs. 2 StG ). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, eingereicht werden ( § 202 StG ). §§ 201 und 202 geben praktisch wortwörtlich wieder, was gemäss Art. 51 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gilt und für die Kantone bundesrechtlich verbindlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 1 StHG ). Da der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift auch auf die Revisionsregelung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu sprechen kommt, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass Art. 147 Abs. 1 und 2 sowie Art. 148 DBG in jeder Hinsicht mit Art. 51 Abs. 1 - 3 StHG übereinstimmen.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat, wie seine Vorinstanzen, eine Revision mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer alles, was er revisionsweise geltend mache, schon im Anschluss an den Einspracheentscheid mittels Rekurs hätte vorbringen können. Diese Auffassung trifft vollumfänglich zu; insbesondere darf es nicht von der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen abhängen, ob auch nach Ablauf der Frist zur Einreichung des ordentlichen Rechtsmittels noch um Revision ersucht werden könne, liefe dies doch faktisch auf eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinaus. Es kann auf E. 2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerde erscheint schon aus diesem Grunde als unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat, da es eine Revision im Falle des Beschwerdeführers schon gestützt auf Art. 51 Abs. 2 StHG bzw. § 201 Abs. 2 StG ausschloss, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht geprüft. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht die Gründe, die aus seiner Sicht die Revision rechtfertigen sollen, in geraffter Form auf (Beschwerdeschrift B/2.5 S. 4 und 5). Er macht geltend, die umstrittene Veranlagung sei krass fehlerhaft. Damit aber wird keiner der vorstehend umschriebenen Revisionsgründe, die im Gesetz abschliessend aufgezählt sind, geltend gemacht. Über den von Art. 51 Abs. 1 StHG gesteckten Rahmen hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Revision einer Veranlagung, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG ). Zusätzlich aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern unter den gegebenen Umständen das Willkürverbot verletzt sein könnte.

2.4 Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: