Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_534/2015 KI-generiert

Tax Appeal Refused for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_534/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against decisions by the tax authorities of a Swiss canton regarding cantonal, municipal, and direct federal taxes for the year 2012. The tax appeal commission dismissed their appeal due to lack of a proper request and sufficient reasoning. Subsequently, the administrative court upheld this dismissal, stating that the individual failed to demonstrate a serious intention to appeal and did not provide a substantive justification for the claims made. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Court, challenging the court's procedural decision and seeking its annulment, but ultimately failed to meet the required legal standards for a valid appeal, leading to the court's decision not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Tax Appeal Refused for Lack of Substantiation: The tax appeal commission dismissed their appeal due to lack of a proper request and sufficient reasoning. Subsequently, the administrative court upheld this dismissal, stating that the individual failed to demonstrate a serious intention to appeal and did not provide a substantive justification for the claims made. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Court, challenging the court's procedural decision and seeking its annulment, but ultimately failed to meet the required legal standards for a valid appeal, leading to the court's decision not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Steuerstreitverfahren direkte Steuer missbräuchliches Verhalten gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_535/2015
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited as a reason for non-admission due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a reason for non-admission due to lack of required reasoning in the submission.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in simplified procedure based on this article.

Art. 65 BGG

Mentioned in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning regarding the potential appealability of the procedural order, although the final decision was based on non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_534/2015, 2C_535/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2012,

Direkte Bundessteuer 2012,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Mai 2015.

Erwägungen:

Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat am 27. März 2015 auf Rekurs und Beschwerde von A.________ gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 11. Juni 2014 betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2015 nicht ein, weil es an einem Antrag und einer rechtsgenüglichen Begründung fehlte. Ebenso trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2015 auf die gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein; zur Begründung erwog es, dass es an einem ernsthaften Beschwerdewillen fehlen dürfte; sodann liege, trotz diesbezüglicher Aufforderung und Belehrung in der Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 28. April 2015, keine sachbezogene, d.h. auf den einzigen möglichen Beschwerdegegenstand, die Eintretensfrage vor der Steuerrekurskommission, abzielende Begründung vor.

Am 16. Juni 2015 gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, womit er namentlich beantragte, die Verfügung des Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015 sei aufzuheben. Nebst einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2015 waren besagte verfahrensleitende Verfügung vom 28. April 2015 sowie verschiedene weitere Dokumente beigelegt, darunter unter dem Namen A.________ verfasste, in Form von Urteilen oder Verfügungen des Verwaltungsgerichts oder der Steuerrekurskommission gekleidete Schriftstücke.

Gegenstand der Beschwerde kann das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015 sein, gegebenenfalls auch noch, unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG , die verfahrensleitende Verfügung vom 28. April 2015. So oder anders ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Rechtsschrift erforderlich, die nebst einem Antrag eine auf den Inhalt des angefochtenen Aktes bezogene Begründung enthalten muss, woraus sich ergibt, inwiefern dieser schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Die Rechtsschrift vom 16. Juni 2015 lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensurteil vom 12. Mai 2015 vermissen; sie enthält dazu weder Begründung noch Antrag. Mangels Anfechtung des Endurteils selber lässt sich die verfahrensleitende Verfügung vom 28. April 2015 von vornherein nicht anfechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Ohnehin entbehrten die konstruierten Rügen des Beschwerdeführers, sollten sie überhaupt ernst gemeint sein, jeglicher Grundlage.

Weder die eigentliche Beschwerdeschrift selber noch die weiteren beiglegten Schriftstücke enthalten eine den minimalsten gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Art der Prozessführung grenzt an Rechtsmissbrauch ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller