Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_533/2014 KI-generiert

Deportation Rendering Appeal Moot in Detention Confirmation Case

Geschäftsnummer 2C_533/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who arrived in Switzerland in 2010 during an unsuccessful asylum procedure and subsequently resided in the country illegally, resulting in multiple legal penalties. Following the completion of a prison sentence related to these offenses, the individual was taken into detention for deportation by the Cantonal Migration Office in Zurich. A court validated this detention, which the individual challenged in a complaint to the administrative court. However, this challenge was dismissed, prompting the individual to appeal to the federal court shortly before being deported back to their home country. The federal court assessed the legitimacy of the detention but ultimately determined that the matter had become moot due to the individual's deportation, leading to the closure of the case without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 5 EMRK, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Deportation Rendering Appeal Moot in Detention Confirmation Case: Following the completion of a prison sentence related to these offenses, the individual was taken into detention for deportation by the Cantonal Migration Office in Zurich. A court validated this detention, which the individual challenged in a complaint to the administrative court. However, this challenge was dismissed, prompting the individual to appeal to the federal court shortly before being deported back to their home country. The federal court assessed the legitimacy of the detention but ultimately determined that the matter had become moot due to the individual's deportation, leading to the closure of the case without further examination.

Schlagwörter

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Bestätigung Ausschaffungshaft Ausschaffungshaft Verfahrensabschreibung Wiedererwägung des Asylgesuchs Abschiebung Staatsangehörigkeit Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision states that no costs will be levied for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The decision confirms that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_533/2014

Verfügung vom 23. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Gaetano Sebastiano Longo,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt , Wengistrasse 28, 8004 Zürich.

Gegenstand

Bestätigung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 12. Mai 2014.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1992) kam 2010 im Rahmen eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens in die Schweiz (falsche Herkunftsangabe). Er hielt sich in der Folge illegal im Land auf und wurde deswegen mehrmals bestraft. Seine nigerianische Staatsangehörigkeit ist inzwischen anerkannt. Nach Abschluss des Strafvollzugs nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ in Ausschaffungshaft, welche das Zwangsmassnahmengericht am 19. März 2014 prüfte und bis zum 15. Juni 2014 bestätigte. Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ am 12. Mai 2014 ab. Dieser beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Eingang: 2. Juni 2014) vor Bundesgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben. A.________ ist am 5. Juni 2014 in seine Heimat verbracht worden.

2.

2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten ( BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise dann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt bzw. eine Verletzung von Art. 5 EMRK in vertretbarer Weise geltend gemacht wird ( BGE 137 I 296 ff.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103 ; 135 I 79 E. 1.1 S. 81).

2.2. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2C_749/2102 vom 28. August 2012 E. 2). Mit der Beendigung der Haft fällt das schutzwürdige Interesse an deren Prüfung - wie hier - regelmässig nachträglich dahin, womit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE 137 I 296 ff.). Die Eingaben des Beschwerdeführers werfen haftrechtlich keine Fragen auf, die es rechtfertigen würden, vorliegend ausnahmsweise auf seine Beschwerde einzutreten. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 2C_382/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar