Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_533/2011 KI-generiert

Revocation of permanent residence permit: non-entry for missed appeal deadline due to insufficient grounds under Article 108(1)(b) BGG.

Geschäftsnummer 2C_533/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and did not impose costs, leaving the lower court's decision in force. The appellant challenged a non-entry decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had declined to hear his appeal against the revocation of his permanent residence permit and his expulsion from Switzerland due to the missed appeal deadline. The Supreme Court found the appeal lacked sufficient reasoning under Art. 42(1) and (2) BGG, noting the appellant failed to adequately address the lower court's finding that his own letter of 7 March 2011 did not meet the minimum requirements for a reasoned appeal, or to argue a violation of constitutional rights under Art. 106(2) BGG. Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure pursuant to Art. 108(1)(b) BGG for manifestly insufficient grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Revocation of permanent residence permit: non-entry for missed appeal deadline due to insufficient grounds under Article 108(1)(b) BGG: The appellant challenged a non-entry decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had declined to hear his appeal against the revocation of his permanent residence permit and his expulsion from Switzerland due to the missed appeal deadline. The Supreme Court found the appeal lacked sufficient reasoning under Art. 42(1) and (2) BGG, noting the appellant failed to adequately address the lower court's finding that his own letter of 7 March 2011 did not meet the minimum requirements for a reasoned appeal, or to argue a violation of constitutional rights under Art. 106(2) BGG. Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure pursuant to Art. 108(1)(b) BGG for manifestly insufficient grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung türkische Staatsangehörige Widerruf der Niederlassungsbewilligung Abschiebung gesetzliche Verfahrensfrist Polizeibewilligung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for the simplified dismissal of the appeal due to manifestly insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Justification for waiving court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_533/2011

Urteil vom 24. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, zzt. Regionalgefängnis,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Juni 2011.

Erwägungen:

1. Der türkische Staatsangehörige X.________ liess am 4. April 2011 durch seinen Anwalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. März 2011 betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erheben. Mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2011 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der am 1. April 2011 abgelaufenen Beschwerdefrist erhoben worden sei. Zusätzlich hielt es fest, dass das am 7. März 2011 noch innert der Beschwerdefrist von X.________ selber an die Polizei- und Militärdirektion adressierte Schreiben selbst den minimalsten Anforderungen, die an die Beschwerdebegründung zu stellen seien, nicht genügten.

Mit als "öffentlich rechtliche" Beschwerde bezeichnetem Schreiben vom 20. Juni (Postaufgabe 21. Juni) 2011 bittet X.________ das Bundesgericht, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, ihn nicht auszuschaffen und ihm noch eine letzte Chance zu geben.

2.

2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Auslegung und Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ein Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Beschwerdeerhebung. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sein Anwalt, dessen Verhalten ihm voll anzurechnen ist, die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Zu seiner eigenhändigen Eingabe vom 7. März 2011 an die Polizei- und Militärdirektion, deren Inhalt auf S. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils wiedergegeben ist, lässt sich der Rechtsschrift vom 20./21. Juni 2011 nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (und es ist übrigens auch nicht ersichtlich), inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) oder gar verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller