Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_532/2012 KI-generiert

Father's Late Family Reunification Application for Adult Son Denied

Geschäftsnummer 2C_532/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after obtaining Swiss citizenship, applied for family reunification to bring his son from a previous marriage to Switzerland. Despite having the right to do so following the issuance of his residence permit, the application was submitted over a year after the deadline, leading to its rejection by the cantonal migration office and the administrative court. The individual challenged this decision in a higher court, arguing the need for family reunification based on various personal circumstances, but ultimately, the court upheld the previous rulings, citing procedural and substantive reasons that indicated the lack of sufficient justification for the delayed application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 AuG, Art. 126 Abs. 3 AuG; Father's Late Family Reunification Application for Adult Son Denied: Despite having the right to do so following the issuance of his residence permit, the application was submitted over a year after the deadline, leading to its rejection by the cantonal migration office and the administrative court. The individual challenged this decision in a higher court, arguing the need for family reunification based on various personal circumstances, but ultimately, the court upheld the previous rulings, citing procedural and substantive reasons that indicated the lack of sufficient justification for the delayed application.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausländerrecht Familiennachzug Aufenthaltsbewilligungen wichtige familiäre Gründe volljährige Kinder Einzelkind Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 i.V.m
2.2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Art. 109 Abs. 3 BGG ), ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
3 BGG ), ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.
Art. 47 Abs. 1 AuG
Der Anspruch ist bei Kindern über 12 Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 AuG).
Art. 126 Abs. 3 AuG
1 AuG (in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG).
Art. 47 Abs. 4 AuG
2.2.2 Wurde das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, wird ein in diesem Sinn "nachträglicher" Familiennachzug bewilligt, wenn "wichtige familiäre Gründe" vorliegen, wobei Kinder über 14 Jahre anzuhören sind, "sofern dies erforderlich" erscheint (Art. 47 Abs. 4 AuG).
Art. 75 VZAE
Art. 75 VZAE [SR 142.201]).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was deemed owed based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

A/1471/2023 (2023-10-30) · ge
Refusal of Late Family Reunification Upheld Due to Untimely Application and Insufficient Grounds
«…é au marché du travail (arrêt du Tribunal fédéral [2C\_532/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_532/2012) consid. 2.2.2). Ainsi, le regroupement familial ne saurait être motivé principalement par des arguments économiques (…»
A/2308/2023 (2023-10-30) · ge
Family Reunification Denial for Adult Daughters Upheld
«…cas, n'étant pas une vie familiale, mais un accès facilité au marché du travail (arrêt du Tribunal fédéral 2C_532/2012 consid. 2.2.2). Ainsi, le regroupement familial ne saurait être motivé principalement par des arguments éc…»
100 2020 236 (2021-04-12) · be
North Macedonian Family Reunification Appeal Denied Due to Missed Deadline and Lack of Important Family Reasons
«…vermag der Arztbericht indes nicht zu belegen (vgl. für diese Würdi- gung auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_62…»
100 2019 124 (2020-06-24) · be
Father's Belated Family Reunification Request Rejected Due to Children's Age and Integration Obstacles
«…Arztbericht indes nicht zu belegen (vgl. für diese Würdigung auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.2, 2014/87 vom…»
A/1066/2019 (2020-04-30) · ge
Administrative Court Rejects Family Reunification Based on Abusive Adoption for Immigration Purposes
«…é au marché du travail (arrêt du Tribunal fédéral [2C\_532/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_532/2012) du 12 juin 2012 consid. 2.2.2 ; Secrétariat d'État aux migrations [ci-après : SEM], op. cit., n° 6.10.4 ; [ATA/371…»
100 2019 57 (2019-06-25) · be
Subsequent Family Reunification Denial for Near-Adult Son Based on Untimely Application and Insufficient "Important Family Reasons"
«…Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.06.2019, Nr. 100.2019.57U, Seite 12 vom 10.11.2014 E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012 E. 2.3.3, 2C_751/2011 vom 22.3.2012 E. 4.2; VGE 2014/87 vom 2.2.2015 E. 5.4). Die Grossmut…»
2C_877/2015 (2017-02-20)
Father's Late Application for Residence Permits for Adult Children Denied
«…iasi sia il motivo invocato per chiedere il ricongiungimento familiare, devono in ogni caso essere rispettati (sentenza 2C_532/2012 del 12 giugno 2012 consid. 2.3.1). Come già ricordato da questa Corte, uno degli scopi ricercati mediante l'adozione de…»
A/1109/2015 (2016-04-12) · ge
Foreign National Family Reunification Appeal Rejection Upheld
«…é au marché du travail (arrêt du Tribunal fédéral [2C\_532/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_532/2012) du 12 juin 2012 consid. 2.2.2 ; SEM, op. cit., n° 6.10.4). d. En l'espèce, le TAPI a considéré, dans son jugement en…»
B.2014.193 (2015-12-17) · sg
Appeal for Minor Children's Family Reunification Denied Due to Untimely Application and Lack of "Important Family Reasons"
«…tet. Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; BGer 2C_205/2011 vom 19. September 2012 E. 4.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenrege…»
B.2014.193 (2015-12-17) · sg
Family Reunification Application Deadline Strict Interpretation
«…tet. Letztlich bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; BGer 2C_205/2011 vom 19. September 2012 E. 4.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenrege…»
A/4167/2013 (2015-04-21) · ge
Switzerland v. Family Reunification Appeal (Delayed Adult Daughters)
«…ce cas, n’étant pas une vie familiale, mais un accès facilité au marché du travail (arrêt du Tribunal fédéral 2C_532/2012 du 12 juin 2012 consid. 2.2.2 ; SEM, op. cit., n° 6.10.4). 9) En l'espèce, il n’est pas contesté que le délai…»
A/435/2014 (2015-02-24) · ge
Appeal for Family Reunification Permit Denied Due to Delay and Lack of Major Family Reasons
«…é au marché du travail (arrêt du Tribunal fédéral [2C\_532/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_532/2012) du 12 juin 2012 consid. 2.2.2 ; SEM, op. cit., n° 6.10.4). 5) a. En l'espèce, il n'est pas contesté que le délai d'un…»
100 2014 87 (2015-02-02) · be
Family Reunification Denial for Adult Daughters Based on Missed Deadlines and Socioeconomic Concerns
«…entwachsenen Beschwerdeführerinnen 2-4 gänzlich ausser Betracht (vgl. auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012, E. 2.3.3; 2C_751/2011 vom 22.3.2012, E. 4.2) 5.5 Zu beachten ist weiter, dass die drei Töchter gemä…»
C-1902/2012 (2014-02-18)
Son's Family Reunification Denied Due to Missed Deadlines and Lack of Exceptional Circumstances
«…s einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller rele- vanten Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2. sowie erwähntes Urteil 2C_205/2011 E. 4.2). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung…»
2C_97/2013 (2013-08-26)
Swiss Family Reunification Denial for Late Application Barred by Statutory Deadline
«…13 BV nicht verletzt wird (vgl. Urteile 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3.2; 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2; 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). 3. Die Bes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_532/2012

Urteil vom 12. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht; Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1962) stammt ursprünglich aus dem Kosovo. Nach mehrjährigen Aufenthalten als Saisonnier in der Schweiz wurde ihm am 27. August 1997 als Vater eines Schweizer Kindes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 9. Februar 2009 erhielt er die Niederlassungsbewilligung; seit dem 16. September 2010 ist er Schweizer Bürger.

1.2 Am 23. Februar 2011 ersuchte X.________ das Amt für Migration des Kantons Luzern erfolglos darum, seinen Sohn aus erster Ehe (geb. 1996), dessen Sorgerecht ihm im Scheidungsurteil vom 11. September 1996 übertragen worden war, in die Schweiz nachziehen zu können. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigten die entsprechende Verfügung mit Entscheiden vom 2. November 2011 bzw. 1. Mai 2012.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und dem Gesuch um Familiennachzug vom 23. Februar 2011 zu entsprechen.

2.

2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzt und den gesetzlichen Anforderungen genügend darlegt, dass und inwiefern deren Erwägungen Recht verletzen sollen (vgl. Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 mit Hinweisen). Die Beschwerde kann aufgrund der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die ergänzend verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ), ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.

2.2

2.2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG; SR 142.20]). Der Anspruch ist bei Kindern über 12 Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 AuG). Bestand das Familienverhältnis - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, hat die entsprechende Frist ab dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG). Nur ausländische (oder allenfalls nachträglich eingebürgerte) Personen, die ohne Anspruch fristgerecht, aber erfolglos ein erstes Nachzugsgesuch gestellt haben, können in einer späteren Anspruchssituation - erneut fristgerecht - um einen Nachzug ersuchen (vgl. BGE 137 II 393 ff.).

2.2.2 Wurde das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, wird ein in diesem Sinn "nachträglicher" Familiennachzug bewilligt, wenn "wichtige familiäre Gründe" vorliegen, wobei Kinder über 14 Jahre anzuhören sind, "sofern dies erforderlich" erscheint (Art. 47 Abs. 4 AuG). Entsprechende Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.2; 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1).

2.3

2.3.1 Dem Beschwerdeführer ist am 9. Februar 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt verfügte er über einen Rechtsanspruch, um seinen Sohn aus erster Ehe nachziehen zu können; dieser war damals bereits über 12 Jahre alt war (vgl. die zu Art. 42 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AuG analoge Regelung von Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich bereits früher gestützt auf Art. 44 AuG (Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) ohne Bewilligungsanspruch fristgerecht um den Nachzug seines Sohnes bemüht zu haben. Sein Gesuch vom 23. Februar 2011 war somit verspätet; die Frist, um den Sohn nachziehen zu können, ist spätestens am 9. Februar 2010 abgelaufen. Mit der Einbürgerung hat sich dem Beschwerdeführer keine neue Nachzugsmöglichkeit innert Frist eröffnet; es änderte sich dadurch nur die gesetzliche Anspruchsgrundlage (Art. 42 statt 43 AuG), nicht die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG (in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als nicht fristgerechten, nachträglichen Familiennachzug behandelt.

2.3.2 Sie durfte ohne Verletzung von Bundesrecht auch das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verneinen: Der Sohn des Beschwerdeführers war bei Einreichen des Gesuchs bereits 15 Jahre alt. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht belegt habe, dass er mit seinem Sohn trotz der Trennung einen regelmässigen Kontakt bzw. eine vorrangige Beziehung unterhalten hätte. Auch sei mit Blick auf das Alter des Jugendlichen weder dargetan noch ersichtlich, warum die Grossmutter trotz ihren 74 Jahren und den damit verbundenen altersbedingten Gebrechen nicht mehr in der Lage sein sollte, wie bisher für diesen zu sorgen. Soweit der Beschwerdeführer unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses erstmals geltend macht, seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten, und er im vorliegenden Verfahren mit neuen Unterlagen zu belegen versucht, dass er regelmässig in den Kosovo zurückgekehrt sei, handelt es sich um unzulässige echte Noven, die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können ( Art. 99 BGG ; vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1). Es wäre an ihm gewesen, seinen Mitwirkungspflichten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b) in den kantonalen Verfahren nachzukommen und die entsprechenden Unterlagen dort einzureichen. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als bereits das Justiz- und Sicherheitsdepartement darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer bezüglich der veränderten Familienverhältnisse seine Behauptungen nicht rechtsgenügend belege. Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen vor Bundesgericht in appellatorischer Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. an der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern diese offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wären (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich während Jahren nicht um den Nachzug seines Sohnes bemüht. Dieser unterhält keine Beziehungen zur Schweiz. Er ist in seiner Heimat eingeschult worden; neben seiner Grossmutter und Mutter leben auch noch Schwestern des Beschwerdeführers dort, womit nicht dargetan bzw. ersichtlich erscheint, inwiefern wichtige familiäre Gründe für den beantragten nachträglichen Familiennachzug sprechen würden. Sollte die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen sein (das ärztliche Zeugnis bestätigt nur, dass sie eine Physiotherapie benötige), ist nicht einzusehen, weshalb die Mutter oder die Tanten, auch wenn sie inzwischen verheiratet sein sollten, nicht helfend einspringen könnten. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seinem Sohn mit der Einreise in die Schweiz ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt; es steht ihm frei, die Beziehung zu diesem wie bisher besuchsweise und per Telefon zu pflegen (vgl. BGE 124 II 366 E. 3a). Dass der Sohn die Einreise in die Schweiz wünscht, hat der Beschwerdeführer wiederholt dargelegt; dessen persönliche Anhörung war deshalb - entgegen seinen Vorbringen - nicht erforderlich (vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG).

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar