Cameroonian National's Residence Permit Appeal Dismissed for Procedural Errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Cameroon who initially received a residence permit in Switzerland following his marriage to a woman with a residency permit. This permit was later denied for renewal after the couple ceased living together. Subsequent appeals to the cantonal government and the administrative court of Zurich were unsuccessful. The individual then sought further review from the Federal Tribunal but failed to provide a complete copy of the contested decision from the administrative court, leading to procedural shortcomings in his appeal. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible due to these issues and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cameroonian National's Residence Permit Appeal Dismissed for Procedural Errors: This permit was later denied for renewal after the couple ceased living together. Subsequent appeals to the cantonal government and the administrative court of Zurich were unsuccessful. The individual then sought further review from the Federal Tribunal but failed to provide a complete copy of the contested decision from the administrative court, leading to procedural shortcomings in his appeal. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible due to these issues and imposed court costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for non-admission due to the lack of sufficient statement of reasons.
Used by the single judge procedure to dismiss the appeal due to procedural deficiencies (failure to provide the required decision copy and insufficient grounds for appeal).
Cited as a basis for non-admission due to the failure to submit a complete copy of the decision.
Applied to impose court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings (non-admission).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_532/2010
Urteil vom 29. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. März 2010.
Erwägungen:
1. Der aus Kamerun stammende, 1978 geborene X._______ heiratete Ende 2004 eine um zehn Jahre ältere Frau mit Niederlassungsbewilligung und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens verweigert wurde. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb ebenso erfolglos wie die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2010 gelangte X._______ mit Beschwerde vom 3. Juni 2010 an das Bundesgericht. Am 11. Juni 2010 wurde er unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis spätestens am 21. Juni 2010 den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Am 18. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine unvollständige Kopie (bloss die ungeraden Seiten) des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2010 sowie verschiedene Unterlagen zukommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 42 Abs. 3 BGG sodann bestimmt, dass der Entscheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, beizulegen ist; fehlt er, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer ist seinen verfahrensrechtlichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen, sodass auf die Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist:
Vorerst hat der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Nachfrist kein vollständiges Exemplar des Entscheids des Verwaltungsgerichts vorgelegt, was es dem Bundesgericht weitgehend verunmöglicht, dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen; die Nichteinhaltung der Auflage führt für sich allein zum Nichteintreten gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG . Sodann genügt die Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2010 den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Aus dem unvollständigen Entscheidexemplar ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, auch unter Berücksichtigung von Art. 49 und 50 Abs. 1 lit. a AuG, als erloschen betrachtet, weil die Ehegemeinschaft lange vor Ablauf von drei Jahren seit ihrer Begründung endgültig aufgegeben worden sei (angefochtener Entscheid S. 5 oben). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer auch im Ansatz nicht aufzuzeigen, inwiefern mit dieser Einschätzung schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt worden sein könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, was ebenso für sich allein das Nichteintreten rechtfertigt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller