Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_530/2017 KI-generiert

Family v. Federal Administrative Court (Interim Decision on Appeal Costs and Legal Aid)

Geschäftsnummer 2C_530/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a family challenged an interim ruling from a federal administrative court regarding an entry ban issued by the migration authority. The court had reinstated the suspensive effect of the family's complaint about the entry ban but required them to pay a court fee by a specified deadline. The family filed a complaint against this interim decision, arguing their financial need and contesting the entry ban. However, the court found that they did not sufficiently substantiate their claims of financial hardship nor addressed the court's prior conclusions properly, resulting in their appeal being deemed insufficiently justified and thus rejected without any costs imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG, Art. 11 FZA, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Family v. Federal Administrative Court (Interim Decision on Appeal Costs and Legal Aid): The court had reinstated the suspensive effect of the family's complaint about the entry ban but required them to pay a court fee by a specified deadline. The family filed a complaint against this interim decision, arguing their financial need and contesting the entry ban. However, the court found that they did not sufficiently substantiate their claims of financial hardship nor addressed the court's prior conclusions properly, resulting in their appeal being deemed insufficiently justified and thus rejected without any costs imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Einreiseverbot Kostenvorschuss familiärer Härtefall Sozialhilfe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Nachweis der Bedürftigkeit Verwaltungskosten Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to the obvious lack of sufficient grounds/reasoning in the appeal submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs, despite the general rule under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_530/2017

Urteil vom 12. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

h.d. A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Einreiseverbot; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 12. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017, worin dieses die aufschiebende Wirkung einer von der Familie A.________ gegen das Staatssekretariat für Migration erhobenen Beschwerde (betreffend Einreiseverbot) wiederhergestellt und gleichzeitig - unter Androhung des Nichteintretens - die betreffende Familie dazu aufgefordert hat, bis zum 12. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- an die Gerichtskasse zu bezahlen,

in die von der Familie A.________ hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2017,

in Erwägung,

dass der Entscheid der Vorinstanz, die einen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gefällt hat, zwar nicht verfahrensabschliessend ist, vor Bundesgericht aber dennoch selbständig angefochten werden kann und - da der Rechtsweg der Hauptsache folgt ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 138 ) - hiegegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht, da die Beschwerdeführer als niederländische Staatsangehörige trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG gestützt auf Art. 11 FZA gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesgericht erheben können ( BGE 139 II 121 nicht publ. E. 1.1).

dass die angefochtene Zwischenverfügung sich ausführlich zu den Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege äussert und den Beschwerdeführern aufzeigt, dass und wie - nämlich mit dem zu diesem Zweck übermittelten Formular - sie ihre behauptete Bedürftigkeit zu belegen haben und sie sich dieser Pflicht zur vollständigen Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht mit Hinweis auf ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe entziehen können,

dass die Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) weder das ausgefüllte Formular noch entsprechende Belege eingereicht haben,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,

inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,

dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,

dass sich die Beschwerdeführer in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 31. Mai 2017darauf beschränken, die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, sie müssten ihre Mittellosigkeit nicht mehr beweisen

dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen und ihre Einwendungen, sie würden vom Staatssekretariat für Migration "mutwillig/vorsätzlich arm und bedürftig gemacht", an der Sache vorbei führen,

dass die Beschwerdeführer überdies bereits im Urteil 2C_367/2017 vom 13. April 2017 (E. 2.1) darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sich die von ihnen angestrebte Aufhebung des Einreiseverbots in einem rein prozessrechtlichen Verfahren vor Bundesgericht nicht erstreiten lässt,

dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern zu tragen wären, es sich aber aufgrund der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein