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2C_529/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Tax Return Fine Due to Untimely Submission and Inadequate Briefing

Geschäftsnummer 2C_529/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of a cantonal tax office related to an administrative penalty for the late submission of a tax return for the 2014 tax period. The complaint was rejected by the cantonal administrative court on the grounds of being submitted late. The individual subsequently appealed to the federal court, which reviewed the submitted documents and determined that the appeal did not adequately address the key issue of timeliness, leading to a decision not to proceed with the appeal. Additionally, the court imposed costs on the individual's legal representative for submitting a defcient appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Tax Return Fine Due to Untimely Submission and Inadequate Briefing: The complaint was rejected by the cantonal administrative court on the grounds of being submitted late. The individual subsequently appealed to the federal court, which reviewed the submitted documents and determined that the appeal did not adequately address the key issue of timeliness, leading to a decision not to proceed with the appeal. Additionally, the court imposed costs on the individual's legal representative for submitting a defcient appeal.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung (Steuerperiode 2014) verspätete Steuererklärung Steuerbusse administrative Entlassung Vorentscheid über Steuerpflicht ungenügende Rechtsschrift unnötige Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it obviously did not contain sufficient grounds, leading to a non-entry decision.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court costs were imposed personally on the appellant's attorney due to the completely inadequate submission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_529/2018

Urteil vom 11. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Ordnungsbusse; Nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung (Steuerperiode 2014),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Mai 2018 (GB.2018.00002).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2018, worin dieser auf eine am 10./.11. Mai 2018 von A.________ gegen den Abschreibungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde nicht eintritt,

in die von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marti Wetli, am 18. Juni 2018 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht,

in die eingeholten Akten,

in Erwägung,

dass die beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden eine sachbezogene Begründung enthalten müssen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei die Verletzung kantonalen Rechts einer besonderen Rügepflicht unterliegt ( Art. 106 Abs. 2 BGG )

dass die Vorinstanz in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihr erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist,

dass Streitthema somit einzig sein kann, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist,

dass sich die eingereichte Beschwerde zu einer Vielzahl von Fragen äussert, die zum Streitgegenstand keinen Bezug haben, aber zur einzig streitigen Frage, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig war, keinerlei Rüge enthält, geschweige denn eine, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde,

dass auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen sind, der - obwohl er sich Rechtsanwalt nennt - eine in jeder Hinsicht völlig untaugliche Eingabe verfasst und damit unnötige Kosten verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein