Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_529/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Failure to Submit Challenged Decision

Geschäftsnummer 2C_529/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint by an individual against decisions made by the Administrative Court of Zurich and the supervisory commission for lawyers in the canton of Zurich, concerning the release from professional secrecy. The complainant submitted a request to the Swiss Federal Tribunal to review these decisions; however, he failed to provide the required prior decisions within the stipulated deadline despite being warned that his appeal might be disregarded. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appeal Inadmissibility Due to Failure to Submit Challenged Decision: The complainant submitted a request to the Swiss Federal Tribunal to review these decisions; however, he failed to provide the required prior decisions within the stipulated deadline despite being warned that his appeal might be disregarded. As a result, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Entbindung vom Berufsgeheimnis Untätigkeitsklage Säumnis einer Partei Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no entry into the merits) under the simplified procedure due to failure to remedy a formal defect.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant following the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_529/2011

Urteil vom 24. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entbindung vom Berufsgeheimnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 14. März 2011.

Erwägungen:

X.________ gelangte am 20. April 2011 ans Bundesgericht. Er erklärte, gegen Urteile/Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich Beschwerde erheben zu wollen; eine entsprechende Rechtsschrift war beigelegt. Zudem stellte er in Aussicht, über das Los eines beim Verwaltungsgericht eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zu berichten, wobei das bundesrechtliche Rechtsmittel gegenstandslos werden könnte. Am 25. April 2011 reichte X.________ eine neue Beschwerdeschrift ein und bekundete insofern definitiv seinen Beschwerdewillen, weshalb er mit Verfügung vom 27. April 2011 aufgefordert wurde, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis spätestens am 10. Mai 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen, gegen den sie sich richtet. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführer ist dieser Auflage bis heute nicht nachgekommen. Damit ist auf die Beschwerde, wie in der Verfügung vom 27. April 2011 angedroht, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller