Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_528/2018 KI-generiert

Kosovar National Residence Permit Appeal Timeliness Dispute

Geschäftsnummer 2C_528/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the non-renewal of a residence permit and subsequent expulsion of an individual born in 1989. The complaint was initially dismissed by the Administrative Court of Aargau in May 2018. The individual contested this decision before the Federal Tribunal, claiming issues with the timing of the notification they received about the court's ruling, which they argued prevented them from filing their complaint within the allotted timeframe. The Federal Tribunal examined the circumstances surrounding the notification and the submission of the complaint, ultimately determining that the complaint was submitted late and therefore could not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Kosovar National Residence Permit Appeal Timeliness Dispute: The complaint was initially dismissed by the Administrative Court of Aargau in May 2018. The individual contested this decision before the Federal Tribunal, claiming issues with the timing of the notification they received about the court's ruling, which they argued prevented them from filing their complaint within the allotted timeframe. The Federal Tribunal examined the circumstances surrounding the notification and the submission of the complaint, ultimately determining that the complaint was submitted late and therefore could not be accepted.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsbewilligung nicht-administrative Streitigkeit verspätetes Asylgesuch Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President as a single judge in the simplified procedure due to tardiness.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared unmeritorious (due to tardiness).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_528/2018

Urteil vom 3. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herrn Mischa Hostettler, HR&LAW Consulting Hostettler,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Mai 2018 (WBE.2016.545).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2018, womit dieses eine Beschwerde der 1989 geborenen A.________, Kosovarin, betreffend Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abwies,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass das angefochtene Urteil am 9. Mai 2018 bei der Post aufgegeben wurde und gemäss Darstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin diesem frühestens am 17. Mai 2018 zugegangen sein soll,

dass indessen das Urteil gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post bei der Poststelle 5001 Aarau 1 Fächer am 11. Mai 2018 im Postfach zur Abholung am Postschalter avisiert und am 16. Mai 2018 um 07.35 Uhr via Postfach zugestellt wurde,

dass im gleichen Sinne das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Juni 2018 darauf hinweist, dass die Zustellung am 16. Mai 2018 an die Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgt sei,

dass sich der heutige Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2018 über die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils äussert und feststellt, dass die Kanzlei des früheren Vertreters auf telefonische Anfrage hin erklärt habe, dass das anzufechtende Urteil am 17. Mai 2018 zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin durch diese Fehlaussage unverschuldet am fristgerechten Handeln verhindert worden sei ( Art. 50 Abs. 1 BGG ),

dass das Handeln bzw. eine Unachtsamkeit des Rechtsvertreters oder von dessen Hilfspersonen grundsätzlich der Partei zuzurechnen ist (BGE 114 I b 67 E. 2c S. 71; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, N. 6 und 6a zu Art. 50 BGG ; PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 4 ff. zu Art. 50 BGG ; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 1342 ff. zu Art. 50 BGG ; s. auch Urteil 2C_50/2013 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.2 und. 2.2.3 mit Hinweisen),

dass mit den Vorbringen vom 29. Juni 2018 angesichts der eben wiedergegebenen Rechtsprechung, auf die die Beschwerdeführerin nicht eingeht, nicht in tauglicher Weise ein unverschuldetes Hindernis dargetan wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) und ein solches auch nicht im Ansatz ersichtlich ist,

dass mithin von der massgeblichen Zustellung am 16. Mai 2018 und dem Beginn des Fristenlaufs am 17. Mai 2018 auszugehen ist, wobei die Frist am 15. Juni 2018 (Freitag) endete,

dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 18. Juni 2018 versehen ist und gemäss Formular Sendungsverfolgung am gleichen Tag bei der Post (als Sendung A+) aufgegeben wurde,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung schon darum nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde - schon wegen Verspätung - aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller