Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_527/2011 KI-generiert

Taxpayer v. Tax Authority (Summary Assessment Challenge)

Geschäftsnummer 2C_527/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute related to income tax assessment for the year 2007, where the individual was assessed based on discretion by the tax authorities of a specific canton. The individual's former spouse had filed an appeal against this assessment, which was not accepted by the tax commission. Subsequent complaints to the administrative court were also rejected, leading the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal ultimately determined that the complaint lacked sufficient legal justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Taxpayer v. Tax Authority (Summary Assessment Challenge): The individual's former spouse had filed an appeal against this assessment, which was not accepted by the tax commission. Subsequent complaints to the administrative court were also rejected, leading the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal ultimately determined that the complaint lacked sufficient legal justification to proceed.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Einsprache) Einkommenssteuerveranlagung Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuerbehörde direkte Steuer Beurteilungsspielraum Vorentscheid über Steuerpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_536/2011
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning, as cited in the dispositive order not to enter upon the appeal.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_527/2011

2C_536/2011

Urteil vom 27. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Einkommenssteuer (Veranlagung zur Kantonssteuer und zur direkten Bundessteuer 2007; Nichteintreten auf Einsprache),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 28. April 2011.

Erwägungen:

1. X.________ wurde für die Kantonssteuer wie für die direkte Bundessteuer 2007 nach Ermessen veranlagt. Auf die von ihrem damaligen Ehemann gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache trat die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1. Februar 2011 nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2011 ab. Dagegen gelangte X.________ am 20. Juni (Datum der Rechtsschrift 17. Juni) 2011 mit "Beschwerde und Einspruch" an das Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat das Nichteintreten seiner Vorinstanz(en) auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen 2007 bestätigt. Es hat dabei erkannt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt gewesen waren, dass die nur vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichte Einsprache trotz fehlender Vollmacht dieser zugerechnet werden könne und dass die Einsprache der bei Ermessensveranlagungen geltenden qualifizierten Begründungspflicht nicht genügt habe, weil nicht aufgezeigt und belegt worden sei, inwiefern die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind nicht geeignet darzulegen, inwiefern diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid im Ergebnis (schweizerisches, s. Art. 95 BGG ) Recht verletzten. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller