Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_526/2018 KI-generiert

Detention Pending Expulsion for Felony Convict

Geschäftsnummer 2C_526/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against the decision of the Zurich Administrative Court regarding the imposition of detention pending deportation on an individual. The individual challenged the lawfulness of this detention based on a previous ruling that mandated their removal from Switzerland due to a criminal conviction classified as a felony. The detention was deemed necessary to ensure the execution of the deportation, which was considered legally and practically possible despite some delays in obtaining the necessary travel documents. The court examined the circumstances surrounding the individual's deportation to Afghanistan, concluding that there was no imminent risk to their safety and noted the individual’s non-cooperative behavior, which suggested they might evade deportation. Additionally, a request for free legal assistance was also denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Art. 66a oder, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV; Detention Pending Expulsion for Felony Convict: The individual challenged the lawfulness of this detention based on a previous ruling that mandated their removal from Switzerland due to a criminal conviction classified as a felony. The detention was deemed necessary to ensure the execution of the deportation, which was considered legally and practically possible despite some delays in obtaining the necessary travel documents. The court examined the circumstances surrounding the individual's deportation to Afghanistan, concluding that there was no imminent risk to their safety and noted the individual’s non-cooperative behavior, which suggested they might evade deportation. Additionally, a request for free legal assistance was also denied.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Verbrechen Abschiebung Verweisungsbruch Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft Franktireur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass die zuständige Behörde nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn u.a.
Art. 66a oder
Dezember 2017 erkannte Landesverweisung nach Art. 66a StGB vorliegt und dieses auch festgestellt hat, dass der Schuldspruch in Bezug auf eine Schändung nach Art.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 76 Abs. 4 AuG
a AuG), mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG) und als Ganzes verhältnismässig ist ( Art.
Art. 5 Abs. 2 BV
4 AuG) und als Ganzes verhältnismässig ist ( Art. 5 Abs. 2 BV ),
Art. 66a StGB
Dezember 2017 erkannte Landesverweisung nach Art. 66a StGB vorliegt und dieses auch festgestellt hat, dass der Schuldspruch in Bezug auf eine Schändung nach Art.
Art. 191 StGB
66a StGB vorliegt und dieses auch festgestellt hat, dass der Schuldspruch in Bezug auf eine Schändung nach Art. 191 StGB , welche ein Verbrechen darstellt, rechtskräftig ist,

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 BGG

Although not explicitly listed in the dispositive, the entire decision implies the application of the rules of the Federal Supreme Court Act since the appeal was dismissed under the rules of the Federal Supreme Court.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the applicant's claim in the Federal Tribunal proceedings was without merit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_526/2018

Urteil vom 5. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Juni 2018 (VB.2018.00302).

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2018, worin dieses die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 5. Mai 2018 abwies,

in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 14. Juni 2018, worin dieser beantragt, der Antrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und er sei aus der Haft zu entlassen,

in die Akten des Migrationsamtes,

in die eingegangenen Vernehmlassungen und die Replik des Beschwerdeführers,

in Erwägung,

dass die zuständige Behörde nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn u.a. ein erstinstanzlicher (d.h. noch nicht rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis StGB ausgesprochen wurde und diese Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, und zudem der Vollzug der Wegweisung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG) und als Ganzes verhältnismässig ist ( Art. 5 Abs. 2 BV ),

dass eine rechtskräftige, durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2017 erkannte Landesverweisung nach Art. 66a StGB vorliegt und dieses auch festgestellt hat, dass der Schuldspruch in Bezug auf eine Schändung nach Art. 191 StGB , welche ein Verbrechen darstellt, rechtskräftig ist,

dass insofern die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 AuG erfüllt sind und deshalb kein Anlass besteht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 77 AuG gegeben sind,

dass - wie die Vorinstanz plausibel dargelegt hat - aufgrund der Beschaffung der notwendigen Ausweispapiere zwar der Vollzug der Wegweisung nicht sofort möglich, die Ausschaffung allerdings absehbar und insofern der Haftzweck nach wie vor gegeben und das Beschleunigungsverbot nicht verletzt ist,

dass das Obergericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 einlässlich die Situation in Afghanistan analysiert hat und zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Gefährdung drohe, was im Übrigen auch durch den abweisenden Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration vom 19. April 2018 bestätigt wurde, weshalb nicht näher auf die keine neuen Elemente enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist,

dass die Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig ist, was bereits daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf eine Ausschaffung nach Afghanistan durchwegs nicht kooperativ verhält, weshalb anzunehmen ist, dass er untertauchen werde,

dass entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer in der Regel erst nach drei Monaten Haft der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht mehr verweigert werden darf (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214, Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.1), im vorliegenden Fall indes erst etwas mehr als ein Monat verstrichen ist, der Beschwerdeführer im Verfahren um die Landesverweisung nach Art. 66a StGB anwaltlich vertreten war und dass, was das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, sein Rechtsbegehren aussichtslos ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass