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2C_525/2016 KI-generiert

Taxpayers' Untimely Objection to Estimated Tax Assessments Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 2C_525/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who, having failed to submit tax returns for the years 2006 to 2012, were assessed by the tax authorities of a Swiss canton based on estimates, which became legally binding. After the deadlines for appeals had passed, they sought to contest these assessments in 2015, but their requests were rejected as untimely by the tax office and later by administrative courts. The individuals subsequently initiated further proceedings claiming inaccuracies in the assessments, which the tax authorities had corrected concerning the applicable tax rates. However, their challenges were found to be primarily focused on the rejections rather than the merits of the revised assessments, leading the courts to rule that they could not contest the corrected assessments that they had, in fact, accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 150 DBG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 65 f. BGG; Taxpayers' Untimely Objection to Estimated Tax Assessments Upheld on Appeal: After the deadlines for appeals had passed, they sought to contest these assessments in 2015, but their requests were rejected as untimely by the tax office and later by administrative courts. The individuals subsequently initiated further proceedings claiming inaccuracies in the assessments, which the tax authorities had corrected concerning the applicable tax rates. However, their challenges were found to be primarily focused on the rejections rather than the merits of the revised assessments, leading the courts to rule that they could not contest the corrected assessments that they had, in fact, accepted.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2008-2012 Steuerveranlagungen verspätete Steuererklärung Steuerstreitverfahren Wiederherstellung der versäumten Frist Steueraufschub Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided in a simplified procedure due to being manifestly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the reasons given in the appealed decision when confirming the dismissal of the appeal.

Art. 65 f. BGG

Imposes the federal court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirms that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_525/2016

Urteil vom 10. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2008-2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ wohnen im U.________/BE und waren in den hier streitigen Steuerperioden Eigentümer einer Liegenschaft in der Stadt Zürich. Nachdem sie für die Steuerperioden 2006 bis 2012 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurden sie jeweils nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei sämtliche Ermessenseinschätzungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

1.2. Am 20. Februar 2015 - und damit rund acht Monate nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2012 - liessen die Steuerpflichtigen Einsprache gegen alle sieben Einschätzungen (2006 bis 2012) erheben und ersuchten gleichzeitig um Wiedererwägung. Das Steueramt des Kantons Zürich nahm die Eingabe einerseits als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, wies dieses ab und trat auf die Einsprachen am 19. März 2015 wegen Verspätung nicht ein. Das Wiedererwägungsgesuch nahm das Steueramt als Revisionsgesuch entgegen und trat darauf am 15. Mai 2015 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. Gleichzeitig berichtigte es die Einschätzungen für die fünf Steuerperioden 2008 bis 2012, weil es versehentlich den Grundtarif (für Alleinstehende) statt den Verheiratetentarif zur Anwendung gebracht hatte.

1.3. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 10. Juli 2015 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 10. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, das kantonale Steueramt sei auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten und die Pflichtigen hätten die berichtigten Einschätzungsentscheide nicht angefochten. Auf die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Verfügung vom 27. April 2016 nicht ein.

1.4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2012 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Anordnung eines Schriftenwechsel wurde verzichtet.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 1) zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder die Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs und das damit verbundene Nichteintreten auf ihre Einsprache noch das Nichteintreten auf ihr Revisionsgesuch beanstandeten (vgl. Beschwerdeschrift vom 18. März 2016 Rz. 23). Die Beschwerdeführer brachten vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen noch vor, durch die Tarifberichtigung könnten die berichtigten Einschätzungsentscheide vom 15. Mai 2015 und damit auch die Steuerfaktoren wieder mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, was sie entgegen der Auffassung des Steuerrekursgerichts auch getan hätten.

3.2. Die Vorinstanz hat dazu alles Wesentliche ausgeführt, weshalb grundsätzlich auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann:

3.2.1. So hat das kantonale Steueramt am 15. Mai 2015 die Einschätzungsentscheide der Steuerperioden 2008 bis 2012 hinsichtlich des anwendbaren Tarifs berichtigt und ist gleichzeitig auf das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperioden 2006 bis 2012 nicht eingetreten (vgl. Entscheid des kantonalen Steueramts betreffend Revision bzw. Berichtigung vom 15. Mai 2015). In ihrer dagegen erhobenen Einsprache "betreffend Revisionsbegehren 2006 bis 2012" vom 16. Juni 2015 haben die Beschwerdeführer sodann Folgendes ausgeführt: "Mit der Tarifberichtigung sind wir grundsätzlich einverstanden". Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift betrafen das Revisionsbegehren.

3.2.2. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Einsprache ausschliesslich auf das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bezogen habe. Die Berichtigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb sie weder vor dem Steuerrekursgericht noch vor dem Verwaltungsgericht wieder neu in Frage gestellt werden konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1). Es trifft damit offensichtlich nicht zu, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache vom 16. Juni 2015 "nicht ausschliesslich auf das Revisionsbegehren, sondern primär auf die Einschätzung der neu eröffneten Entscheide vom 15. Mai 2015 bezogen" haben. Es liegt hier weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor. Im Ergebnis ist damit der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

3.2.3. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, dass sich an ihrer Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn die berichtigten Einschätzungsentscheide vom 15. Mai 2015 rechtsgültig angefochten worden wären: Nach § 159 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] können gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid. Gemäss dem klaren Wortlaut und entsprechend dem Sinn und Zweck einer Berichtigung können somit nicht sämtliche Veranlagungsfaktoren im Rahmen einer Berichtigung wieder vollumfänglich überprüft werden. Anfechtbar ist nur derjenige Teil einer Einschätzung, der tatsächlich abgeändert worden ist (vgl. zur analogen Bestimmung von Art. 150 DBG : KLAUS A. VALLENDER/MARTIN E. LOOSER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2008, Band I/2b, Art. 150 DBG N. 13; HUGO CASANOVA, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 150 DBG N. 10; je mit Hinweis auf StE 2006 B 97.3 Nr. 7).

Das kantonale Steueramt hat hier die Einschätzungsentscheide für die Steuerperioden 2008 bis 2012 unbestrittenermassen lediglich in Bezug auf den anwendbaren Tarif (Verheirateten- statt Grundtarif) berichtigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daraus zu folgern, dass die berichtigten Entscheide damit nur in Bezug auf die Tarifänderungen hätten angefochten werden können, während die von der Berichtigung nicht betroffenen Faktoren nicht mehr in Frage gestellt werden konnten. Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Einsprache indes mit der Tarifänderung, die sich zu ihren Gunsten auswirkt, ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. E. 3.2.1 hievor). Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Damit muss auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob es sich bei der vorgenommenen Tarifberichtigung überhaupt um eine Berichtigung im Sinne von § 159 Abs. 2 StG /ZH gehandelt hat.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger