Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_525/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Remand Decision in Tax Case

Geschäftsnummer 2C_525/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals challenged tax assessments made for the year 2008 by the cantonal tax administration, which set their taxable income and wealth at substantial amounts, alongside direct federal tax evaluations. After their appeal was partially upheld by the tax commission, they brought their case to the administrative court, requesting significant reductions in their assessed taxable income. The administrative court returned the matter to the tax authority for further fact-finding, with some properties' classifications in dispute. The taxpayers then appealed this return decision to the federal court, raising jurisdictional questions about the treatment of multiple properties and the nature of the decision that preceded their appeal. Ultimately, the federal court found the appeals inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BZP, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Remand Decision in Tax Case: After their appeal was partially upheld by the tax commission, they brought their case to the administrative court, requesting significant reductions in their assessed taxable income. The administrative court returned the matter to the tax authority for further fact-finding, with some properties' classifications in dispute. The taxpayers then appealed this return decision to the federal court, raising jurisdictional questions about the treatment of multiple properties and the nature of the decision that preceded their appeal. Ultimately, the federal court found the appeals inadmissible.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Steuerverfahren Teilentscheid Bezugsteuer Verwaltungsvermögen Steuer vom Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG

Used by the President to decide on the inadmissibility of the appeals in a simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG to determine the allocation of procedural costs based on the outcome.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the Beschwerdeführer to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for determining that no party compensation is due.

Art. 93 BGG

Cited as the potentially applicable provision for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, although the Tribunal ultimately did not enter upon the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_525/2013, 2C_526/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

vertreten durch C.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

2C_525/2013

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz , Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin,

und

2C_526/2013

Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz , Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

2C_525/2013

Einkommens- und Vermögenssteuer 2008, Kanton,

2C_526/2013

Einkommens- und Vermögenssteuer 2008, Direkte Bundessteuer,

Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 19. April 2013.

Erwägungen:

1. A.X.________ und B.X.________ wurden mit Veranlagungsverfügung 2008 vom 10. Mai 2011 von der kantonalen Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 839'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'165'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 873'700.-- veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der kantonalen Steuerkommission teilweise gutgeheissen.

Vor Verwaltungsgericht stellt A.X.________ und B.X.________ folgende Anträge:

"1. In Abänderung der Veranlagung und des angefochtenen Entscheids sei das kantonal steuerbare Einkommen mit Fr. 474'100.-- und das kantonal satzbestimmende Einkommen mit Fr. 425'000.-- zu veranlagen. Das nach § 36/2 StG zum reduzierten Satz kantonal steuerbare Einkommen sei entsprechend Entscheid zu bestätigen und das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen sei mit Fr. 842'000.-- zu veranlagen.

2. Eventualiter sei unter Berücksichtigung der pflichtgemäss vorzunehmenden Schätzung der effektiven Unterhaltskosten bei Qualifikation von einzelnen Liegenschaften zu Geschäftsvermögen das kantonal steuerbare Einkommen mit Fr. 476'000.-- und das kantonal satzbestimmende Einkommen sei mit Fr. 426'000.-- und das bundessteuerliche Einkommen mit Fr. 843'800.-- zu veranlagen.

3. (Kosten)."

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurück. Strittig ist, ob die Liegenschaften Geschäftsvermögen darstellen.

Vor Bundesgericht beantragen A.X.________ und B.X.________ Folgendes:

"1. In Abänderung der Veranlagung und des angefochtenen Entscheids sei das kantonal steuerbare Einkommen mit Fr. 474'100.-- und das kantonal satzbestimmende Einkommen mit Fr. 425'000.-- zu veranlagen. Das nach § 36/2 StG zum reduzierten Satz kantonal steuerbare Einkommen sei entsprechend Entscheid zu bestätigen und das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen sei mit Fr. 842'000.-- zu veranlagen.

2. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sowie der Vorinstanz sei hinsichtlich der Kostenauflage sowie der Parteientschädigung aufzuheben.

3. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend teilweiser Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sei aufzuheben.

4. (Kosten)."

2. Die beiden Beschwerden gegen denselben Entscheid, der die gleichen Parteien betrifft und die gleichen Rechtsfragen aufwirft, sind offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG ) in einem einzigen Urteil ( Art. 24 BZP ; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis) entscheidet:

Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 135 III 212 E. 1.2 S. 216), was die Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf zwei Liegenschaften anerkennen. In Bezug auf sieben Liegenschaften sind sie der Auffassung, dass ein Endentscheid vorliege. Diese schliessen nach Art. 90 BGG das Verfahren insgesamt ab ( BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216), was hier offensichtlich nicht zutrifft. Schon insofern wäre höchstens von einem teilweisen Endentscheid ( BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217) i.S. von Art. 91 BGG (Teilentscheid) auszugehen. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn der angefochtene Entscheid nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, und diese unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden können ( Art. 91 lit. a BGG ). Zu beachten ist dabei, dass es sich nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens handeln darf, sondern verschiedene Rechtsbegehren vorliegen müssen ( BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217). Unabhängigkeit i.S. von Art. 91 lit. a BGG ist u.a. so zu verstehen, dass die Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können ( BGE 135 III 212 E. 1.2.2 S. 217). Die Beschwerdeführer haben vor Vorinstanz die Veranlagungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid dazu sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Eventualbegehren insgesamt angefochten; dieses ist zu jenem subsidiär und neben jenem nicht selbständig. Ein separater Prozess in Bezug auf das Eventualbegehren wäre nicht möglich. Insofern haben die Beschwerdeführer somit vor Vorinstanz lediglich ein Begehren gestellt. Die Vorinstanz hat dieses noch nicht abschliessend behandeln können, weil rechtsrelevante Sachverhaltselemente unklar sind. Es liegt m.a.W. gar kein Entscheid i.S. von Art. 91 BGG vor, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Beurteilungen vonsieben Liegenschaften sind zudem materiellrechtliche Teilfragen des gesamten vor Vorinstanz gestellten Begehrens, die Veranlagungsverfügung zu ändern, und keine eigenständigen Begehren.

Zwischenentscheide sind nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148). Vorliegend wäre höchstens Art. 93 BGG anwendbar. Die Beschwerdeführer sind dabei der Auffassung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, weshalb die Beschwerde zulässig sei ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Im vorliegenden Fall würde jedoch keine grosse Aufwandeinsparung an Zeit oder Kosten resultieren, handelt es sich doch um eine kleinere Abklärung (Umstände des Erwerbs, Bezug zur beruflichen Tätigkeit, Selbständigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs) nur in Bezug auf zwei Liegenschaften.

3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 65, 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden im vereinigten Verfahren 2C_525/2013 und 2C_526/2013 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass