Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_523/2018 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Denial of Justice Regarding Legal Aid Denial by Tax Appeals Commission

Geschäftsnummer 2C_523/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual challenging the decisions made by the tax authority of a Swiss canton regarding state and municipal taxes, as well as direct federal taxes for the years 2012, 2013, and 2014. The individual sought a review of the tax assessments and requested free legal assistance during the appeals process, which was subsequently denied by the tax appeal commission. The individual filed complaints against the commission's refusal to grant legal aid and sought a declaratory judgment that this refusal constituted a denial of justice. After the administrative court dismissed his complaints, the individual escalated the issue to the federal tribunal, primarily contesting the lack of an interim decision regarding legal aid prior to a final ruling on the tax assessment. However, the court determined that the individual's appeals did not sufficiently demonstrate any legal violations by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Appeal on Denial of Justice Regarding Legal Aid Denial by Tax Appeals Commission: The individual sought a review of the tax assessments and requested free legal assistance during the appeals process, which was subsequently denied by the tax appeal commission. The individual filed complaints against the commission's refusal to grant legal aid and sought a declaratory judgment that this refusal constituted a denial of justice. After the administrative court dismissed his complaints, the individual escalated the issue to the federal tribunal, primarily contesting the lack of an interim decision regarding legal aid prior to a final ruling on the tax assessment. However, the court determined that the individual's appeals did not sufficiently demonstrate any legal violations by the lower court.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Steuerveranlagungsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde Versäumnis des Steuerpflichtigen besondere Umstände Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 BGG
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des bernischen Verwaltungsgerichts ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) gelangte A.________ bezüglich der Veranlagung seiner Kantons- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer der Jahre 2012 und 2013 am 5.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässsigen Rechten unterliegt zusätzlich einer qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 99 Abs. 2 BGG
Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur eingeschränkt (minus) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 V 362 E.
Art. 32 Abs. 1 BGG
Mai 2018 schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule that the appeal would not be entertained due to the obvious lack of sufficient reasoning.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order the appellant to bear the court costs.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the request for free legal aid because the submissions were hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Der offensichtlich prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers (offenbar arbeitsunfähig und Sozialhilfeempfänger) kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to the obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the submissions were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to take the appellant's precarious financial situation into account when setting the court fee.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_523/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer 2012, 2013 und 2014; Rechtsverweigerung.

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Mai 2018 (100.2017.293/294U).

Erwägungen:

1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des bernischen Verwaltungsgerichts ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) gelangte A.________ bezüglich der Veranlagung seiner Kantons- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer der Jahre 2012 und 2013 am 5. Januar 2017 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), wobei er gleichzeitig für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersuchte. Am 25. Januar 2017 focht er auch die Veranlagungen für das Steuerjahr 2014 an. Als er von der Vizepräsidentin der StRK aufgefordert wurde, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, verlangte er am 6. März 2017 ihren Ausstand. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 wies die StRK dieses Begehren ab. Hiergegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Vizepräsidentin der StRK - und auch deren Präsident - in den Ausstand zu versetzen sei. Mit gleichzeitig eingereichter Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragte er ausserdem die Feststellung, dass die Nichtbeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung durch die StRK eine Rechtsverweigerung darstelle. Letztere sei anzuweisen, sein Ersuchen zu beurteilen; eventuell sei sie anzuweisen, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen.

Mit Urteil vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. September 2017 ab, ebenso das Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten der StRK. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 500.--.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den "Rechtsverweigerungsentscheid des Verwaltungsgerichts (...) zurückzuweisen/aufzuheben, sowie das Verwaltungsgericht (...) anzuweisen, (...) einen neuen Entscheid betreffend der Frage zu fällen, ob ein anfechtbarer Zwischenentscheid auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im StRK-Verfahren

vor einem Endentscheid im StRK-Verfahren zu fällen" sei, "respektive ob ein Zwischenentscheid der StRK zu Unrecht verweigert wurde". Ausdrücklich nicht angefochten wird der Ablehnungsentscheid (Beschwerdeschrift S. 2). Indessen wird um aufschiebende Wirkung und ebenso um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ersucht.

Es sind weder Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässsigen Rechten unterliegt zusätzlich einer qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nicht ausgedehnt (plus) oder geändert (aliud), sondern nur eingeschränkt (minus) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Letzteres hat der Beschwerdeführer hier getan, indem er den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2018 mit Bezug auf die Ausstandsfragen ausdrücklich nicht anficht (vorne E. 1).

Gegenstand ist hier einzig noch die Frage der Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer erblickt eine solche darin, dass die StRK vor dem Erlass ihres Endentscheides keinen separat anfechtbaren Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung (sofort nach Einreichung der entsprechenden Gesuche) gefällt hat.

Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer ab der Erwägung 4.2 seines in dieser Hinsicht angefochtenen Entscheides unter Anwendung der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Normen sowie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis dazu umfassend aufgezeigt, wann und in welchen Konstellationen es zulässig ist, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Sodann hat es sorgfältig untersucht, weshalb im Falle des Beschwerdeführers keine Konstellation vorlag, die einen sofortigen Entscheid über das Ersuchen erforderlich gemacht hätte und dass das vom Steuerpflichtigen zunächst geforderte Beibringen von Unterlagen zum gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung weder juristischen Sachverstand erforderte noch mit namhaftem Aufwand verbunden war, weshalb keine Veranlassung bestand, dem Gesuchsteller einen amtlichen Anwalt beizuordnen.

Der Beschwerdeführer macht eingehende Ausführungen zu allgemeinen Fragen, die für die Lösung des konkreten Falles nicht ausschlaggebend sind. Mit den entscheidenden E. 4.2 und 4.3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils setzt er sich hingegen nur knapp auseinander. Er führt in dem Zusammenhang insbesondere aus, dass kein Anwalt eine Beschwerde schreiben würde, bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden ist. Das entscheiderhebliche Argument des Verwaltungsgerichts war jedoch, dass in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege

ohnehin der Anwalt seine Arbeit leisten muss,

bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, was auch komplexe Fälle betrifft. Die vom Verwaltungsgericht korrekt erwähnte Ausnahme setzt voraus, dass nach der Beschwerdeerhebung

weitere Verfahrensschritte zu unternehmen sind. Dies hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verneint. Insbesondere hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung keine neuen entscheidwesentlichen Vorbringen enthalten habe, so dass eine Replik nicht erforderlich war. Mit

dieser entscheidwesentlichen Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer trotz dem grossen Umfang seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander.

Der Beschwerdeführer legt somit mit seinen weitgehend an der Sache vorbeigehenden Ausführungen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht beim Erlass seines Urteils vom 14. Mai 2018 schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Anträge nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der offensichtlich prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers (offenbar arbeitsunfähig und Sozialhilfeempfänger) kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein