Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_522/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Energy Supply Interruption Due to Incomprehensible Submissions

Geschäftsnummer 2C_522/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case brought before the Swiss Federal Tribunal involved an individual appealing against a decision by the Appellationsgericht Basel-Stadt regarding the interruption of energy supply. The individual, designated as the complainant, was required to pay a CHF 500 advance cost by the court but failed to do so, leading the President of the Appellationsgericht to consider the appeal process concluded. The complainant sought to overturn this decision and continue the proceedings, highlighting alleged errors by the civil status office in Basel-Stadt and associated liabilities against the canton, though these claims seemed unrelated to the core issue of energy supply interruption. Despite her submissions, the Federal Tribunal noted that the complainant's arguments lacked pertinent legal justification regarding the procedural decisions, and the case was not taken up further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Energy Supply Interruption Due to Incomprehensible Submissions: The individual, designated as the complainant, was required to pay a CHF 500 advance cost by the court but failed to do so, leading the President of the Appellationsgericht to consider the appeal process concluded. The complainant sought to overturn this decision and continue the proceedings, highlighting alleged errors by the civil status office in Basel-Stadt and associated liabilities against the canton, though these claims seemed unrelated to the core issue of energy supply interruption. Despite her submissions, the Federal Tribunal noted that the complainant's arguments lacked pertinent legal justification regarding the procedural decisions, and the case was not taken up further.

Schlagwörter

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Unterbrechung Energielieferung Energieversorgung Sozialversicherungsverfahren Kostenvorschuss unrechtmässige Entziehung von Energie Demonstrationsrecht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied concerning the waiving of court costs due to the circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for not awarding compensation to the opposing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_522/2023

Urteil vom 4. Oktober 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IWB Industrielle Werke Basel,

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel.

Gegenstand

Unterbrechung Energielieferung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 28. August 2023 (VD.2023.94).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wurde A.________ eine am 21. August 2023 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in einem beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängigen Rekursverfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung zu leisten. Gleichzeitig stellte das Appellationsgericht fest, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen werden müsste.

Mit Verfügung vom 9. August 2023 trat das Appellationsgericht auf ein nachträglich gestelltes Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Juli 2023 entgegengenommen wurde, nicht ein.

1.2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 schrieb der Präsident des Appellationsgerichts das Rekursverfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt ab.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 22. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2023 und die Weiterführung des Verfahrens vor dem Appellationsgericht.

Am 26. September 2023 (Postaufgabe) hat sie einen Nachtrag zur Beschwerde eingereicht.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).

In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den bei ihr hängigen Rekurs in Anwendung von § 30 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) als erledigt abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat.

Die in weiten Teilen schwer nachvollziehbaren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 26. September 2023 entbehren jeglicher sachbezogener Begründung. Wie bereits in anderen Verfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung (vgl. Urteile 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 und 2C_417/2023 vom 11. September 2023) argumentiert sie mit angeblichen Fehlern des Zivilstandamtes des Kantons Basel-Stadt und daraus fliessenden Haftungsansprüchen gegen den Kanton. Ferner weist sie auf aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Zivilstandsamt bzw. auf angebliche Rechtsverzögerungen im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hin, die - soweit ersichtlich - keinen Sachzusammenhang zum Verfahrensgegenstand haben.

Damit zeigt sie nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise auf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie ihren Rekurs als erledigt abgeschrieben hat.

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist mit einzelrichterlichem Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den Industriellen Werken Basel (IWB) kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov