Complainant v. Federal Administrative Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was billed for television reception fees for a specific period and subsequently faced debt collection actions initiated by the billing agency. Following the rejection of his appeal against this billing by the Federal Office of Communication, the individual sought legal assistance at the Federal Administrative Court, which required a security deposit for costs. The court dismissed his request for free legal aid, deeming the appeal unlikely to succeed, and reiterated the demand for the deposit. The individual later expressed his inability to proceed due to financial constraints, ultimately leading to a situation where his appeal appears not to comply with legal standards, resulting in its dismissal without costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Complainant v. Federal Administrative Court: Following the rejection of his appeal against this billing by the Federal Office of Communication, the individual sought legal assistance at the Federal Administrative Court, which required a security deposit for costs. The court dismissed his request for free legal aid, deeming the appeal unlikely to succeed, and reiterated the demand for the deposit. The individual later expressed his inability to proceed due to financial constraints, ultimately leading to a situation where his appeal appears not to comply with legal standards, resulting in its dismissal without costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure.
Used to decide not to levy any court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_522/2010
Urteil vom 28. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.
Gegenstand
Fernsehempfangsgebühren,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 21. Mai 2010.
Erwägungen:
Die Billag AG stellte X._______ für den Zeitraum Januar bis September 2008 Fernsehempfangsgebühren von Fr. 219.75 in Rechnung und leitete hierfür die Betreibung ein. Das Bundesamt für Kommunikation wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2010 ab und hob den Rechtsvorschlag für den Gebührenbetrag sowie Mahngebühren und Betreibungskosten auf. Dagegen beschwerte sich X._______ beim Bundesverwaltungsgericht, welches ihn am 22. April 2010 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufforderte. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erliess erneut eine Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass eine diesbezügliche Fristansetzung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung erfolgen werde.
X._______ wandte sich am 8. Juni 2010 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 22. April 2010 (ursprüngliche Kosten-vorschuss-Verfügung) an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe am 16. Juni 2010 zwecks allfälliger Behandlung als Beschwerde gegen seine Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 an das Bundesgericht weiterleitete. Gestützt auf die Überweisung ist ein Verfahren eröffnet worden.
Am 8. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er erklärte: "Ich möchte nicht an das Bundesverwaltungsgericht. Ich habe kein Geld!" Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts belehrte ihn am 9. Juli 2010 über die beim Rückzug einer Beschwerde einzuhaltenden Modalitäten. Ein Beschwerderückzug ist beim Bundesgericht bis heute nicht eingetroffen.
Das den Ausgangspunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildende Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen, denen eine Rechtsschrift genügen muss, offensichtlich nicht, lässt sich ihm doch in keiner Weise entnehmen, inwiefern die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 Recht verletzen könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer damit überhaupt förmlich Beschwerde führen will, ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich angesichts der gesamten Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller