Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_521/2022 KI-generiert

Moroccan National Denied Legal Aid for Appeal Against Residence Permit Revocation

Geschäftsnummer 2C_521/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Moroccan national, who entered Switzerland in 2019 and obtained a residence permit through marriage to a Swiss citizen, faced the revocation of his permit after the couple's separation. The Migration Office of the Canton of Schaffhausen revoked the permit in September 2021. The individual's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Executive Council in April 2022. He then appealed to the Cantonal Court of Schaffhausen, seeking free legal aid, which was denied in May 2022 due to the perceived lack of merit in his appeal. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision to deny him legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Moroccan National Denied Legal Aid for Appeal Against Residence Permit Revocation: The Migration Office of the Canton of Schaffhausen revoked the permit in September 2021. The individual's appeal against this decision was rejected by the Cantonal Executive Council in April 2022. He then appealed to the Cantonal Court of Schaffhausen, seeking free legal aid, which was denied in May 2022 due to the perceived lack of merit in his appeal. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision to deny him legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, unentgeltliche Rechtspflege Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsbewilligung Zulässige Gründe Nachweis der Staatenlosigkeit Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared non-admitted by the presiding judge in a simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 108 Abs. 2 BGG

The appeal was declared non-admitted by the presiding judge in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_521/2022

Urteil vom 30. Juni 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Mai 2022 (60/2022/20).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1995), marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Mai 2019 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 1. August 2022 verlängert wurde. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen von der Trennung der Eheleute erfahren hatte, widerrief es mit Verfügung vom 28. September 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 5. April 2022 ab.

1.2. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Mai 2022 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________eine Frist an, um den geforderten Kostenvorschuss zu leisten.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin erklärt er, er wolle "Einsprache" gegen die Verfügung vom 25. Mai 2022 erheben.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht in der Regel die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1).

Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 ; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die bei ihr eingereichte Beschwerde aussichtslos sei.

Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu erklären, er wolle gegen die angefochtene Verfügung Einsprache erheben.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov