Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_521/2018 KI-generiert

Foreign National v. State Regarding Residence Permit Non-Renewal and Expulsion

Geschäftsnummer 2C_521/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an extension of their residence permit but had their application denied by the migration office of a Swiss canton. Subsequently, the appeal against this decision was rejected by the cantonal security department. The individual then sought a judicial review from the cantonal administrative court. However, the court dismissed the appeal due to the applicant's failure to substantiate their claim of financial need for free legal assistance and for not paying the required court fees. The individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the lower court's decision be overturned and that their residence permit be extended, but their appeal was determined to be inadequate in justification, leading to the court not allowing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Foreign National v. State Regarding Residence Permit Non-Renewal and Expulsion: Subsequently, the appeal against this decision was rejected by the cantonal security department. The individual then sought a judicial review from the cantonal administrative court. However, the court dismissed the appeal due to the applicant's failure to substantiate their claim of financial need for free legal assistance and for not paying the required court fees. The individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the lower court's decision be overturned and that their residence permit be extended, but their appeal was determined to be inadequate in justification, leading to the court not allowing the appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ausweisung im Ausländerrecht ausländische Staatsangehörige unentgeltliche Rechtspflege Nachweis der Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered into because it obviously lacked sufficient grounds.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for legal aid and assistance because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the losing party.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in reasoning as the potential legal basis for viewing the interim decision as implicitly appealed alongside the final decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

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Italian National v. Federal Administrative Court (Entry Ban Jurisdiction)
«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rec…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rec…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich…»
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«…treitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_521/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. Mai 2018 (VB.2018.00147).

Erwägungen:

1. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1972 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. April 2018 ab. Der Betroffene gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Substanzierung der Mittellosigkeit sowie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 15. März 2018 nicht entsprochen; gleichzeitig wurde ihm unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Aufforderung zur Vorschussleistung wurde keine Folge geleistet. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 7. Mai 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde in Anwendung von § 15 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht ein. Es setzte eine Ausreisefrist auf den 30. Juni 2018 bzw. eine solche von einem Monat gerechnet ab Rechtskraft an. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschliessend ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. Juni 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht namentlich, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei derart aufzuheben, als dass auf die Beschwerde bei der Vorinstanz eingetreten werde; dass die bis zum 10. Dezember 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung verlängert werde; dass er die Schweiz nicht bis zum 30. Juni 2018 bzw. binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Entscheids zu verlassen habe.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das implizit gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer macht längere Ausführungen über den materiellen Rechtsstreit; diese gehen über den beschränkten Streitgegenstand hinaus und sind nicht zu hören. Das Nichteintreten beruht darauf, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst mit (nicht selbstständig angefochtener) Zwischenverfügung vom 15. März 2018 abgewiesen wurde und er der ihm gleichzeitig auferlegten Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses danach nicht nachgekommen ist. Sachbezogen ist einerseits die Äusserung des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde zu Unrecht als aussichtslos betrachtet; allerdings hat das Verwaltungsgericht die Abweisung dieses Gesuchs zusätzlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht substanziert habe, wozu sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen lässt. Die Beschwerde gegen die die Auferlegung eines Kostenvorschusses rechtfertigende Zwischenverfügung vom 15. März 2018 ist mithin, sollte diese sinngemäss als nun zusammen mit der Endverfügung angefochten gelten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ), nicht hinreichend begründet (dies gilt übrigens auch für die erneute Abweisung des Gesuchs in der Endverfügung vom 7. Mai 2018). Andererseits erklärt der Beschwerdeführer, die Nichtleistung der Kaution sei mit dem Todesfall seiner Mutter und der darauf folgenden Trauer und dem depressiven Zustand zu erklären. Damit liesse sich nicht valabel darlegen, dass die Zahlungsleistung unverschuldet versäumt worden sei. Es erübrigt sich denn auch, die Sache insofern zur Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. zur diesbezüglich fehlenden Zuständigkeit des Bundesgerichts etwa Urteil 2C_163/2018 vom 23. Februar 2018 E. 2.5 mit Hinweisen).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Die Gerichtskosten sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller