Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_521/2009 KI-generiert

Father v. Police (CO2 Pistol Classification)

Geschäftsnummer 2C_521/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In early 2009, an individual submitted a request to the police regarding the legality of carrying two toy pistols and a CO2 pistol originally belonging to his minor son. After consultations with national authorities, the police classified these objects as weapons under Swiss firearm regulations, which require a permit to carry in public. The individual challenged this decision first with the Department of Internal Affairs and then with the Administrative Court of Solothurn, both of which upheld the police's classification. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, claiming his right to a fair hearing was violated because he was not allowed to respond to evidence obtained by the court through phone inquiries. The Federal Tribunal recognized the violation and annulled the prior court's decision, sending the case back for reevaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 29 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 al. 1 let. a BGG, Art. 64 LTF; Father v. Police (CO2 Pistol Classification): After consultations with national authorities, the police classified these objects as weapons under Swiss firearm regulations, which require a permit to carry in public. The individual challenged this decision first with the Department of Internal Affairs and then with the Administrative Court of Solothurn, both of which upheld the police's classification. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, claiming his right to a fair hearing was violated because he was not allowed to respond to evidence obtained by the court through phone inquiries. The Federal Tribunal recognized the violation and annulled the prior court's decision, sending the case back for reevaluation.

Schlagwörter

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Waffenrechtliche Abklärung Waffengesetz Anspruch auf rechtliches Gehör Polizeibewilligung Drittwiderspruch Verletzung von Parteirechten Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

The appeal was granted and the previous decision quashed because the court violated the appellant's right to be heard (Art. 29 para. 2 BV).

Art. 108 al. 1 let. a BGG

Impliedly applied as the court decided on costs and subsequently indicated that no costs would be levied.

Art. 64 LTF

The ruling on the application for free legal aid was rendered unnecessary by the decision to quash the judgment.

Art. 66 al. 1 LTF

This article would typically govern costs, but in the final order, the court decided that no costs would be levied (Order 2).

Art. 82 lit. a BGG

Cited as the basis for the Federal Supreme Court's competence to review the decision on public federal law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_521/2009

Urteil vom 20. Januar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Kanton Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Waffenrechtliche Abklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2009.

Sachverhalt:

A. Zu Beginn des Jahres 2009 überbrachte X.________ der Kantonspolizei Solothurn zwei Spielzeugpistolen und eine CO2-Pistole seines minderjährigen Sohnes, um abzuklären, ob diese in der Öffentlichkeit getragen werden dürfen. Nach Abklärungen mit der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei verfügte das kantonale Polizeikommando, dass die drei Pistolen als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten, deren Tragen in der Öffentlichkeit nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig sei.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ ohne Erfolg Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn. Gegen diesen Entscheid wandte er sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem er beantragte, es sei festzustellen, dass die CO2-Pistole nicht unter das Waffengesetz falle. Das Gericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde vom 7. bzw. 10. August 2009, welche (offenbar auf Grund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung) beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht und von diesem dem Bundesgericht weitergeleitet wurde, sowie deren Ergänzung vom 20. August 2009 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2009 aufzuheben.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

Das Bundesamt für Polizei schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides war die Frage, ob die CO2 -Pistole als Waffe im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu betrachten sei. Er betrifft somit öffentliches Recht des Bundes und kann beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 82 lit. a BGG ). Eine Ausnahme ( Art. 83 BGG ) liegt nicht vor.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör ( Art. 29 BV ). Diese erblickt er darin, dass er zu den von der Vorinstanz eingeholten telefonischen Auskünften nicht angehört worden sei.

2.2 Die Rüge ist begründet. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat sich die Gerichtsschreiberin bei der Importeurin, der Firma Spowag telefonisch erkundigt, ob die Angabe des Beschwerdeführers, die fragliche CO2-Pistole sei nach ihrer Auskunft keine "Anscheinwaffe", bestätigt werden könne, was diese verneinte. Auch das Waffenbüro der Kantonspolizei Zürich gebe telefonisch die Auskunft, dass dieser Gegenstand unter das Waffengesetz falle. Schliesslich habe der Leiter der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei auf telefonische Nachfrage erklärt, es handle sich bei diesem Gegenstand um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte dürfen einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen nicht abschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben ( BGE 133 I 98 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten auch für Erkundigungen, welche die Gerichte von Amtes wegen einholen (Urteil 1B_131/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.2).

2.4 Das Verwaltungsgericht stützt sich im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die telefonisch eingeholten Auskünfte, ohne dass der Beschwerdeführer dazu vorgängig hätte Stellung nehmen können. Darin liegt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann.

3. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer ist mangels besonderer Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng