Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_519/2024 KI-generiert

Parental Animal Keeping Ban Compliance and Pony Return Conditions Dispute

Geschäftsnummer 2C_519/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by A.________, who is seeking the unconditional return of two ponies that were confiscated by the Veterinary Office of the Canton of Zurich from the property of B.________, A.________'s mother. The Veterinary Office had previously issued a partial ban on animal keeping against B.________ and found the ponies on her property during a compliance check, leading to the confiscation. Although A.________ was recognized as the owner and conditional return measures were initially approved, restrictions preventing B.________ from caring for the ponies remained. A.________ contested these conditions, claiming she had not violated any directives or kept the ponies on her mother's property, and sought damages. Despite these claims, prior decisions by the Zurich Health Directorate and Administrative Court upheld the conditions for the return of the ponies, which A.________ challenged at the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Parental Animal Keeping Ban Compliance and Pony Return Conditions Dispute: The Veterinary Office had previously issued a partial ban on animal keeping against B.________ and found the ponies on her property during a compliance check, leading to the confiscation. Although A.________ was recognized as the owner and conditional return measures were initially approved, restrictions preventing B.________ from caring for the ponies remained. A.________ contested these conditions, claiming she had not violated any directives or kept the ponies on her mother's property, and sought damages. Despite these claims, prior decisions by the Zurich Health Directorate and Administrative Court upheld the conditions for the return of the ponies, which A.________ challenged at the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Tierschutz elterlicher Konflikt Rüge der Sachverhaltsfeststellung Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Verhältnismässigkeitserfordernisse Teilentscheid Bezweckte Beschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the presiding member in a simplified procedure based on this article (Abs. 1 lit. a und b).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs based on this article.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was ruled that no party compensation is owed based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_519/2024

Urteil vom 25. Oktober 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Veterinäramt des Kantons Zürich,

Zollstrasse 20, 8090 Zürich,

2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Tierschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 22. August 2024 (VB.2023.00580).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 15. Juni 2021 behändigte das Veterinäramt des Kantons Zürich im Betrieb von B.________ in der Gemeinde U.________ mehrere Pferde und brachte diese andernorts unter. Es handelte sich um den Vollzug einer rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 über ein teilweises Tierhalteverbot gegenüber B.________.

A.________, die Tochter von B.________, machte in der Folge Eigentumsansprüche an zwei Ponys geltend. Mit Verfügung vom 29. August 2021 stellte das Veterinäramt fest, A.________ sei die Eigentümerin der beiden Ponys und diese könnten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung unter Auflagen und Bedingungen wieder in ihre Obhut gegeben werden. A.________ wurde unter anderem verpflichtet, den Haltungsort der Ponys bekannt zu geben und sicherzustellen, dass diese nicht am Standort des Betriebs von B.________ gehalten würden und unabhängig davon, wo sie gehalten würden, nicht durch B.________ betreut würden.

1.2. Nachdem die Ponys anlässlich einer am 18. Mai 2022 durchgeführten Kontrolle auf dem Haltungsbetrieb von B.________ vorgefunden worden waren, wurden diese mit Verfügung des Veterinäramts vom 28. Juli 2022 definitiv beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 hiess das Veterinäramt unter anderem ein Gesuch von A.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juli 2022 gut und ordnete namentlich an, dass die beiden Ponys nach Eintreten der Rechtskraft unter Bedingungen und Auflagen in die Obhut von A.________ zurückgegeben würden. A.________ wurde unter anderem weiterhin verpflichtet, sicherzustellen, dass es zu keiner Durchmischung mit den Pferden von B.________ komme.

Einen gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2022 erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. August 2023 ab.

1.3. Mit Urteil vom 22. August 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es seien ihr die Ponys sofort, ohne Bedingungen und Auflagen, zurückzugeben. Zudem beantragt sie die Rückerstattung ihrer Anwaltskosten sowie eine Genugtuung, da ihr die Ponys weggenommen worden seien. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Verfahrensgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Bedingungen und Auflagen für die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind allfällige damit zusammenhängende Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin. Auf den Antrag, es sei ihr eine Genugtuung zuzusprechen, ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat den bei ihr angefochtenen Rekursentscheid insgesamt einem Endentscheid gleichgestellt. Ob dies zutrifft oder ob es sich um einen Zwischenentscheid handelt, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde so oder so nicht eingetreten werden kann.

3.2. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide ( BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), welcher grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss ( BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.4). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).

Vorliegend legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, dass und inwiefern ihr durch die angeordneten Auflagen und Bedingungen für die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Sollte es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG handeln, erwiese sich die Beschwerde als unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden könnte.

4. Aus den nachstehenden Gründen wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn das angefochtene Urteil einen Endentscheid darstellen würde.

4.1. Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG zwar von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1 ; 142 I 135 E. 1.5). Eine den Anfoderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3).

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch bzw. willkürlich oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht offensichtlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 ; 137 I 58 E. 4.1.2).

4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen dargelegt, welche die zuständigen Behörden dazu ermächtigen, gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung einzuschreiten, und die Massnahmen, die angeordnet werden können - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.2) -, erläutert (vgl. insb. Art. 23 und 24 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Sodann hat sie erwogen, dass es unter den konkreten Umständen notwendig sei, flankierende behördliche Massnahmen zur Ponyhaltung für die Sicherstellung der tierschutzkonformen Haltung - als milderes Mittel im Vergleich zu einer definitiven Beschlagnahmung bzw. einem Tierhalteverbot - gegenüber der Beschwerdeführerin anzuordnen. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die einzelnen ihr auferlegten Auflagen und Bedingungen geprüft und deren Verhältnismässigkeit bejaht.

4.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten. So führt sie insbesondere aus, sie habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen oder gegen Verfügungen des Veterinäramtes verstossen. Auch habe sie die Ponys nie auf der Betriebsfläche ihrer Mutter gehalten. Weiter kritisiert sie - soweit verständlich - das Vorgehen und die Handlungen des Veterinäramtes, wirft diesem vor, die Beschlagnahmung der Tiere selber verschuldet zu haben, und behauptet, dass die Ponys in dessen Obhut krank geworden seien. Schliesslich weist sie "sämtliche unberechtigten und haltlosen falschen Vorwürfe" betreffend die Missstände in ihrer Tierhaltung zurück und erachtet die angeordneten Auflagen als nicht notwendig.

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, lassen sich keine konkreten Rügen entnehmen. Damit gelingt es ihr einerseits nicht, substanziiert darzutun (vgl. E. 4.1 hiervor), dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Ponys über eine längere Zeitspanne hinweg regelmässig in einem erheblichen Umfang auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen seien, willkürlich wären. Andererseits zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Notwendigkeit flankierender Massnahmen zur Sicherstellung einer tierschutzkonformen Haltung in grundsätzlicher Weise und die Verhältnismässigkeit der im konkreten Fall angeordneten Auflagen und Bedingungen bejaht hat.

5.

5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: M. Ryter

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov