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2C_519/2012 KI-generiert

Asylum Seeker Challenge to Removal Detention Legality Under Dublin II Regulation

Geschäftsnummer 2C_519/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person from Nigeria entered Switzerland illegally and subsequently applied for asylum. However, based on a Eurodac hit, Swiss authorities requested her readmission to Italy, which did not respond in a timely manner. As a result, the Swiss migration office dismissed her asylum application and ordered her return to Italy. After failing to report to the migration office as required and going missing, the Swiss authorities placed her in detention for deportation. The decision to detain her was upheld by a regional court, leading her to file a complaint, which was ultimately deemed without merit by the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Asylum Seeker Challenge to Removal Detention Legality Under Dublin II Regulation: However, based on a Eurodac hit, Swiss authorities requested her readmission to Italy, which did not respond in a timely manner. As a result, the Swiss migration office dismissed her asylum application and ordered her return to Italy. After failing to report to the migration office as required and going missing, the Swiss authorities placed her in detention for deportation. The decision to detain her was upheld by a regional court, leading her to file a complaint, which was ultimately deemed without merit by the federal court.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Abschiebung Überstellungshaft Dublin-Verordnung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_519/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 86/88, 5000 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. April 2012.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1988), aus Nigeria stammend, reiste eigenen Angaben zufolge am 3. November 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Gestützt auf einen Eurodac-Treffer ersuchte die Schweiz Italien am 29. November 2011 um ihre Wiederaufnahme. Da die italienischen Behörden hierauf nicht reagierten, zeigte das Bundesamt für Migration am 16. Dezember 2011 die Verfristung der Anfrage an. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ nach Italien weg. Einer Vorladung zur unverzüglichen Vorsprache beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau leistete sie am 13. Januar 2012 Folge, war dann aber ab dem 19. Januar 2012 unbekannten Aufenthalts.

Am 24. April 2012 ordnete das Amt für Migration und Integration die Ausschaffungshaft an, welche mit Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. April 2012 bis zum 22. Juli 2012 bestätigt wurde.

2. Die gegen dieses Urteil am 30. Mai 2012 von X.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abgewiesen werden kann:

Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 und 4 AuG) ist gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin erklärtermassen der Ausschaffung nach Italien entziehen will und sie bereits einmal die Gelegenheit ergriffen hat, unterzutauchen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat sodann zutreffend dargelegt, dass eine Überstellung nach Italien nach Massgabe der auch für die Schweiz geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.) möglich und zulässig ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die diesbezügliche Frist sich nicht verlängert hätte, weil sie nicht wirklich untergetaucht sei, ist unbehelflich, da sie den für das Bundesgericht verbindlichen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) Feststellungen der Vorinstanz widerspricht. Schliesslich ist auch nicht zutreffend, dass ihre Schwangerschaft einer Ausschaffung nach Italien zum Vornherein entgegen stünde. Für alles Weitere kann auf die zutreffende Darstellung von Sach- und Rechtslage im Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist allerdings zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass