Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_513/2018 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Ex Officio Tax Assessment Dismissed

Geschäftsnummer 2C_513/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who, during the tax periods of 2012 and 2013, failed to submit tax returns despite receiving reminders. As a result, the local tax authority assessed her income based on estimation, concluding it to be 70,000 CHF. The taxpayer challenged the assessments but her appeals were rejected because she did not provide any documentation or sufficient justification. Subsequently, she appealed to the cantonal administrative court, which upheld the tax authority's decisions. Following this, the taxpayer escalated the matter to the federal level, seeking to annul the assessments and various related legal actions, claiming she was inadequately notified. However, the federal court found the appeal to be manifestly inadmissible due to failure to meet procedural requirements and prior adverse rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 103 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Challenge to Ex Officio Tax Assessment Dismissed: As a result, the local tax authority assessed her income based on estimation, concluding it to be 70,000 CHF. The taxpayer challenged the assessments but her appeals were rejected because she did not provide any documentation or sufficient justification. Subsequently, she appealed to the cantonal administrative court, which upheld the tax authority's decisions. Following this, the taxpayer escalated the matter to the federal level, seeking to annul the assessments and various related legal actions, claiming she was inadequately notified. However, the federal court found the appeal to be manifestly inadmissible due to failure to meet procedural requirements and prior adverse rulings.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuererklärungseinreichung Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde rechtmässige Rückkehr Steuerhinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure available for obviously inadmissible appeals.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant because she lost.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirmed that the Canton of Aargau is not entitled to party compensation as it succeeded in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_513/2018

Urteil vom 3. Juli 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2012 und 2013, sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012 und 2013,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Mai 2018 (WBE.2017.467, 468, 513, 515).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige), geb. 1963, hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SZ und ist als Schwimmlehrerin selbständig erwerbstätig. In den hier interessierenden Steuerperioden 2012 und 2013 in V.________/AG steuerpflichtig, reichte sie dort die Steuererklärungen trotz Mahnung nicht ein. Aus diesem Grund schritt die örtliche Steuerkommission zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Mit vier Veranlagungsverfügungen vom 23. November 2015 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2012 und 2013) bzw. vom 30. Mai 2016 (direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012 und 2013) setzte sie das steuerbare Einkommen ermessensweise fest, wobei sie jeweils von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'000.-- ausging. Auf die Einsprachen der Steuerpflichtigen trat die Steuerkommission nicht ein (Einspracheentscheide vom 3. Februar 2016 bzw. vom 12. Oktober 2016), was sie damit begründete, dass die Steuerpflichtige zu den streitbetroffenen Steuerperioden weder eine Steuererklärung noch anderweitige Unterlagen oder Belege eingereicht habe. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Einspracheentscheide (Entscheide vom 21. September 2017 bzw. 26. Oktober 2017).

1.2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen 2. Kammer trat auf den Antrag auf Ausstand der am Verwaltungsgericht tätigen Richter und Gerichtsschreiber nicht ein, was sie damit begründete, dass die Rüge, die Gerichtspersonen hätten an früheren Entscheiden mitgewirkt und dabei über Rechtsfragen unrichtig geurteilt, die sich nun wiederum stellten, unzulässig sei. In der Sache selbst erkannte das Verwaltungsgericht, der Steuerpflichtigen sei trotz unrichtiger Berechnung der Frist genügend Zeit verblieben, um im Einspracheverfahren die Steuererklärung nachzureichen. Davon habe sie aber abgesehen, ebenso von der Nachreichung vergleichbarer Unterlagen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Entscheide WBE.2017.467, 468, 513, 515 vom 2. Mai 2018).

1.3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht "vorsorgliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten". Sie stellt eine grössere Anzahl von Anträgen, so namentlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Aufhebung von Strafbefehlen und Ordnungsbussen, die Akteneinsicht, die Ablehnung der kantonalen Spruchkörper (Spezialverwaltungs- und Verwaltungsgericht), die Berücksichtigung zusätzlicher Aufwände sowie das "Zuwarten auf den Ausgang hängiger kommunaler wie kantonaler Aufsichtsverfahren bei Nichtgewähren vorgenannter Anträge".

2.

2.1. Die Vorinstanz sprach sich namentlich zum Ausstandspunkt und zu den Voraussetzungen der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen aus. Auf den Ausstand geht die Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bzw. nicht in einer Weise ein, die den gesetzlichen Anforderungen genügen könnte (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zu behandeln sind damit einzig ihre (knappen) Rügen bezüglich der Ermessensveranlagung. Soweit sie weitere Kritikpunkte vorträgt, kann darauf nicht eingegangen werden. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (

minus ), nicht aber ausgeweitet (

plus ) oder geändert (

aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.2. Im Kern zielt die Beschwerde darauf ab, dass die vier nach pflichtgemässem Ermessen getroffenen Veranlagungsverfügungen aufzuheben seien, weil am 12. Juni 2015 keine (letzte) Mahnung ergangen sei. Dieses Vorbringen ist nicht neu. Im Urteil 2C_336/2017 vom 3. April 2017 E. 3 hat das Bundesgericht sich damit bereits detailliert auseinandergesetzt. Damals ging es um Verfügungen über Ordnungsbussen, welche das Steueramt des Kantons Aargau hinsichtlich der direkten Bundessteuer (Steuerperioden 2012 und 2013) erlassen hatte. Die Steuerpflichtige setzt den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise etwas entgegen, was auf eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Individualrechte hindeuten könnte (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Entsprechend hat das Bundesgericht davon auszugehen, dass es - wie die Vorinstanz ausführlich darlegt - der Steuerpflichtigen möglich gewesen wäre, auch nach dem 2. Juli 2015 die Steuererklärung einzureichen (wozu sie im Übrigen von Gesetzes wegen gehalten gewesen wäre). Davon hat sie jedoch abgesehen, weshalb die kommunale Steuerkommission zwingend zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten hatte.

2.3. Abgesehen davon unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine "vorsorgliche Beschwerde". Dass dies unzulässig ist, hat ihr das Bundesgericht bereits im Urteil 2C_721/2017 vom 4. September 2017 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2010 und 2011) aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden.

2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies kann im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter geschehen ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Art. 103 Abs. 3 BGG ) bzw. der Sistierung des vorliegenden Verfahrens gegenstandslos.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher