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2C_513/2013 KI-generiert

Municipality Waste Disposal Basic Fee Double Imposition Challenge Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2C_513/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two companies based in Othmarsingen that contested the waste management fees imposed by the local municipality, which included a variable charge based on waste quantity and a flat annual fee for industrial operations. Over the years 2008 to mid-2011, these companies incurred specific amounts in flat fees, which they challenged through administrative complaints that were ultimately rejected by the department responsible for construction, transport, and the environment. Their subsequent appeal to the administrative court was also denied, and the companies approached the Federal Tribunal seeking to overturn this administrative court decision. The crux of their argument centered on the legality of the fees relative to the principles of waste management fee structures, specifically the legality of applying different fees across municipalities.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG; Municipality Waste Disposal Basic Fee Double Imposition Challenge Dismissed on Procedural Grounds: Over the years 2008 to mid-2011, these companies incurred specific amounts in flat fees, which they challenged through administrative complaints that were ultimately rejected by the department responsible for construction, transport, and the environment. Their subsequent appeal to the administrative court was also denied, and the companies approached the Federal Tribunal seeking to overturn this administrative court decision. The crux of their argument centered on the legality of the fees relative to the principles of waste management fee structures, specifically the legality of applying different fees across municipalities.

Schlagwörter

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Abfallgebühren Kehrichtgebühr Willkürverbot Auferlegung von Verfahrenskosten Verursacherprinzip Verfahrensgrundsatz Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Basis for the decision by the single judge in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not entertained due to deficient reasoning.

Art. 65 BGG

Provision cited regarding the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision cited for the imposition of court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_513/2013

Urteil vom 5. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ GmbH ,

2. Y.________ & Co ,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Gemeinde Othmarsingen , Gemeinderat, 5504 Othmarsingen,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung , Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand

Abfallgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. April 2013.

Erwägungen:

1. Die X.________ GmbH sowie die Y.________ & Co haben ihren Sitz in Othmarsingen; ihre Werkstätten befinden sich in einer anderen Aargauer Gemeinde. Die Gemeinde Othmarsingen erhebt einerseits eine von der Abfallmenge abhängige Sackgebühr, daneben auch eine Grundgebühr, die gemäss kommunalem Abfallreglement pro Landwirtschafts-, Industrie- oder Gewerbebetrieb jährlich Fr. 70.-- beträgt. Für den Zeitraum 2008 bis Ende Juni 2011 erhob der Gemeinderat Othmarsingen von der X.________ GmbH Grundgebühren in Höhe von Fr. 245.--, für den Zeitraum 2008 bis Ende 2011 von der Y.________ & Co von Fr. 280.-. Die dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerden an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau blieb erfolglos (Entscheid vom 6. September 2012). Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde der beiden Gesellschaften wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit gemeinsamer Eingabe an das Bundesgericht vom 31. Mai (Postaufgabe 3. Juni) 2013 erklären die X.________ GmbH sowie die Y.________ & Co, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben; sie beantragen, dieses sei zu kassieren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art.95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f; 133 III 462 . E. 2.3 S. 466; 134 II 349 E. 3 S. 351); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG , dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Grundsätzen der Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung und dabei mit der Abgrenzung zwischen unmittelbar am Verursacherprinzip orientierten Abgaben (wie Sackgebühren) sowie anderen pauschalisierten Abgaben (mässige, am Bestehen eines Betriebs anknüpfende Gebühren) befasst (E. II.2.1 und II.2.2). Es hat die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anhand der konkreten Situation der beiden Beschwerdeführerinnen geprüft und dabei erklärt, warum das Betreiben einer Werkstatt in einer Gemeinde und die daran anknüpfende dort bestehende Abgabepflicht die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde Othmarsingen erhobenen Abfall-Grundgebühr nicht in Frage stelle (E. II.2.3). Die Beschwerdeführerinnen nennen zwar das Willkürverbot, setzen sich aber mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen nicht auseinander und vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern dieses Grundrecht durch die Erhebung der Grundgebühren in zwei verschiedenen Gemeinden bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen verletzt werde.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen (namentlich Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller