Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_513/2008 KI-generiert

Company v. Federal Administrative Court (VAT Input Tax Deduction Appeal)

Geschäftsnummer 2C_513/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company regarding a decision made by the Federal Administrative Court concerning value-added tax for the first to fourth quarters of 2000, specifically related to a claim for a refund of input tax deductions amounting to a certain sum. The company challenged the ruling that rejected its request for a supplementary assessment concerning these taxes. In its appeal to the Federal Tribunal, the company asserted that the court's previous discussions did not adequately address the factual situation. However, the court found that the appeals submitted lacked sufficient references to legal norms or specified violations of Swiss law, leading to the dismissal of the appeal due to insufficient justification. Additionally, the company was required to bear the court costs associated with this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Company v. Federal Administrative Court (VAT Input Tax Deduction Appeal): The company challenged the ruling that rejected its request for a supplementary assessment concerning these taxes. In its appeal to the Federal Tribunal, the company asserted that the court's previous discussions did not adequately address the factual situation. However, the court found that the appeals submitted lacked sufficient references to legal norms or specified violations of Swiss law, leading to the dismissal of the appeal due to insufficient justification. Additionally, the company was required to bear the court costs associated with this decision.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000) Vorsteuerabzug Mehrwertsteuerveranlagung Verwaltungsbeschwerde Steuerverfahren Klageschrift Steuerbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the simplified procedure under which the appeal was dismissed for lack of proper grounds.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning as the procedural basis governing court costs, leading to the application of Art. 66 BGG in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_513/2008

Urteil vom 14. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000); Vorsteuerabzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, vom 28. Mai 2008.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 28. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der X.________ AG, Reinach, ab, womit sich diese über die Ergänzungsabrechnung betreffend die Mehrwertsteuern 1. bis 4. Quartal 2000 (Rückforderung von Vorsteuerabzügen in der Höhe von Fr. 3'298.--) beschwert hatte.

Am 3. Juli 2008 gelangte die X.________ AG mit einem als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 bezeichneten, vom 2. Juli 2008 datierten Schreiben ans Bundesgericht. Namentlich wird darin Folgendes ausgeführt: "Im 13-seitigen Dokument (gemeint ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) werden, wie schon bei den vorangegangenen Stufen, einmal mehr Ausführungen und Erläuterungen gemacht und damit der tatsächliche Sachverhalt umgangen." Weiter wird auf ein an die Eidgenössische Steuerrekurskommission adressiertes Schreiben vom 3. Juni 2006 und die dort speziell hervorgehobene Stellen verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin auf die für Beschwerden massgeblichen Form- und Fristvorschriften des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hingewiesen, wobei erläutert wurde, dass das Schreiben vom 2. Juli 2008 diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Am 8. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nach, wobei sie die Ansicht äusserte, dass die von ihr eingereichten Unterlagen die Anforderungen einer Beschwerde "für eine solch banale Angelegenheit" erfüllten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die Vorakten eingeholt worden.

2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Weder das Schreiben vom 2. Juli 2008 (bzw. die Beilage dazu) noch dasjenige vom 8. Juli 2008 enthält die geringste Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, die Verletzung welcher mehrwertsteuerrechtlichen Norm oder welche sonstige Verletzung von schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG ) die Beschwerdeführerin geltend machen will. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Im Übrigen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Zahlungsmodalitäten für die streitigen Steuerforderungen zu befassen.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller