Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_512/2018 KI-generiert

Imprisonment to Secure Deportation Despite Voluntary Departure Period

Geschäftsnummer 2C_512/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the imposition of detention for deportation against an individual, following a decision by the migration authority that ordered their removal from the country. The individual had been convicted of attempted manslaughter and was deemed a flight risk, justifying the detention according to immigration law. The court ultimately found that the legal requirements for such detention were satisfied, despite the individual arguing that a grace period for voluntary departure had been granted prior to the detention order, which should have precluded the imposition of such measures. The ruling confirmed the continuation of the detention and rejected the request for free legal assistance due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 AuG, Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 77 AuG; Imprisonment to Secure Deportation Despite Voluntary Departure Period: The individual had been convicted of attempted manslaughter and was deemed a flight risk, justifying the detention according to immigration law. The court ultimately found that the legal requirements for such detention were satisfied, despite the individual arguing that a grace period for voluntary departure had been granted prior to the detention order, which should have precluded the imposition of such measures. The ruling confirmed the continuation of the detention and rejected the request for free legal assistance due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Anordnung der Ausschaffungshaft rechtswidrige Ausreise Abschiebung Haftgrund Gefängnisstrafe Verlängerung der Ausschaffungshaft Ausreisefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
April 2018), dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt sei (Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) und dass die Gefahr des Untertauchens (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
h AuG erfüllt sei (Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) und dass die Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) klarerweise gegeben sei, und dass auch sonst keine Gründe gegen die Ausschaffungshaft sprächen,
Art. 76 AuG
Mai 2018 angesetzt worden sei, er bis zu diesem Datum die Schweiz freiwillig hätte verlassen können und deshalb nach Art. 76 AuG keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne, weshalb eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Art.
Art. 5 Ziff. 1 EMRK
76 AuG keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne, weshalb eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Art. 5 Ziff. 1 EMRK fehle,
Art. 77 AuG
76 AuG nebst den einzelnen Haftgründen nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids voraussetzt, aber - anders als diejenige nach Art. 77 AuG und die Durchsetzungshaft (Art.
Art. 78 Abs. 1 AuG
77 AuG und die Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs.
Art. 76 Rz
98; TARKAN GÖKSU, in: Caroni et al [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 Rz.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_512/2018

Urteil vom 18. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. Mai 2018 (AUS.2018.41).

Nach Einsicht

in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2018, worin die Ausschaffungshaft über A.________ für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. August 2018, bestätigt wird,

in die Beschwerde vom 13. Juni 2018, worin A.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Ausschaffungshaft damit begründet, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliege (Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 26. April 2018), dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt sei (Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) und dass die Gefahr des Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) klarerweise gegeben sei, und dass auch sonst keine Gründe gegen die Ausschaffungshaft sprächen,

dass der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft damit begründet, dass ihm im Wegweisungsentscheid eine Ausreisefrist bis zum 28. Mai 2018 angesetzt worden sei, er bis zu diesem Datum die Schweiz freiwillig hätte verlassen können und deshalb nach Art. 76 AuG keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne, weshalb eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Art. 5 Ziff. 1 EMRK fehle,

dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann, da die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG nebst den einzelnen Haftgründen nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids voraussetzt, aber - anders als diejenige nach Art. 77 AuG und die Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AuG) - nicht den Ablauf der Ausreisefrist und auch nicht die Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft des Wegweisungsentscheids, da sie der Sicherstellung des (noch bevorstehenden) Vollzugs dient, und dieser Zweck jedenfalls dann vereitelt würde, wenn die Gefahr des Untertauchens besteht (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 98; TARKAN GÖKSU, in: Caroni et al [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 Rz. 4; THOMAS HUGI YAR, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Ziff. 10.84; Urteil 2C_675/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3), was die Vorinstanz hier bejaht hat und der Beschwerdeführer nicht bestreitet,

dass mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage für die Ausschaffungshaft besteht,

dass zudem die Ausreisefrist inzwischen ohnehin abgelaufen ist,

dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe gegen die Zulässigkeit der Haft vorbringt, weshalb im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ),

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein