Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_512/2008 KI-generiert

Foreign National Detention Legality Review

Geschäftsnummer 2C_512/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in detention pending deportation due to concerns of potential flight risk, as determined by a regional authority. This decision, made on May 30, 2008, allowed for the individual's detention until August 28, 2008. The individual subsequently filed a legal complaint against this detention order on June 29, 2008, arguing against its legality. The regional court's decision was upheld by the higher court, which found that the conditions for continued detention were justified, notably due to the individual's lack of identification and previous attempts to evade authorities. The case was processed rapidly due to its perceived lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 76 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 82 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Foreign National Detention Legality Review: This decision, made on May 30, 2008, allowed for the individual's detention until August 28, 2008. The individual subsequently filed a legal complaint against this detention order on June 29, 2008, arguing against its legality. The regional court's decision was upheld by the higher court, which found that the conditions for continued detention were justified, notably due to the individual's lack of identification and previous attempts to evade authorities. The case was processed rapidly due to its perceived lack of merit.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG) Haftprüfung ausländische Staatsangehörige Internierung im Ausländerrecht Ermittlungsverfahren Einreiseverfahren illegaler Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided upon summarily based on this article due to its obvious lack of merit.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal waived the imposition of court costs in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_512/2008/leb

Urteil vom 15. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts

des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008.

Nach Einsicht

in das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008, mit dem die vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn gegenüber X.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20) wegen Untertauchensgefahr am 30. Mai 2008 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 28. August 2008 bewilligt wird,

in die an die Haftrichterin adressierte, auf Französisch abgefasste Eingabe von X.________ vom 29. Juni 2008, welche das Haftgericht samt ihren Akten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat,

in Erwägung,

dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Haftgerichts einzutreten ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 82 BGG ),

dass kein Anlass besteht, von der Regel des Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im Urteil des Haftgerichts umfassend dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ), gegeben sind,

dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Haft in Frage stellen könnte,

dass insbesondere eine selbständige legale Ausreise des Beschwerdeführers, der bisher keine Ausweispapiere präsentiert hat und zeitweise untergetaucht war, bei seiner Freilassung nicht als gewährleistet erscheint,

dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und ohne Weiterungen zu befinden ist,

dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn dafür zu sorgen hat, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts verständlich gemacht wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Merz