Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_510/2024 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Delay Claim Following Issuance of Principal Permit Decision

Geschäftsnummer 2C_510/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman and her adult son filed a complaint with the Bern Cantonal Safety Directorate against the refusal to extend their residence permit and their ordered expulsion from Switzerland, which was issued by the municipality of U. on July 18, 2023. On May 22, 2024, they subsequently filed a delay complaint with the Bern Administrative Court, requesting the transfer of their case from the Directorate due to delays, or alternatively, a deadline for a decision. They also sought free legal assistance. After the Safety Directorate issued a decision on August 26, 2024, the Administrative Court declared the delay complaint moot and refused free legal assistance, leading the complainants to appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Administrative Court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 110 VRPG, Art. 111 Abs. 1 VRPG; Appeal Against Dismissal of Delay Claim Following Issuance of Principal Permit Decision: on July 18, 2023. On May 22, 2024, they subsequently filed a delay complaint with the Bern Administrative Court, requesting the transfer of their case from the Directorate due to delays, or alternatively, a deadline for a decision. They also sought free legal assistance. After the Safety Directorate issued a decision on August 26, 2024, the Administrative Court declared the delay complaint moot and refused free legal assistance, leading the complainants to appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Administrative Court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Rechtsverzögerung Aufenthaltsbewilligungen Wegnahmerecht administrative Entlassung Forderungseingabe Prozessrecht Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Used to establish that the appeal was manifestly unfounded due to insufficient substantiation contradicting the lower court's findings.

Art. 108 BGG

The appeal was rejected by a single judge in a simplified procedure due to being manifestly unfounded.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 106 BGG to affirm that the appeal was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellants' request for free legal aid due to the manifest lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants, jointly and severally liable.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_510/2024

Urteil vom 22. Oktober 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 19. September 2024 (100.2024.144A).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ und ihr volljähriger Sohn B.________ erhoben am 12. August 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern gegen die von der Einwohnergemeinde U.________ am 18. Juli 2023 verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

Am 22. Mai 2024 reichten A.________ und B.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, mit dem Antrag, es sei das sie betreffende bei der Sicherheitsdirektion hängige Verfahren der Sicherheitsdirektion zu entziehen und einer anderen Direktion zu übertragen; eventualiter sei der Sicherheitsdirektion eine richterlich zu bestimmende Frist zum Erlass eines Beschwerdeentscheids anzusetzen. Zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

1.2. Nachdem die Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass der Sachentscheid in dieser Angelegenheit am 26. August 2024 ergangen sei, schrieb die Präsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. September 2024 das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 2) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit die Übertragung des Verfahrens in der Hauptsache an eine andere Direktion beantragt worden war (Dispositiv-Ziff. 1).

1.3. A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2024 an das Bundesgericht und beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 19. September 2024. Prozessual ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit welcher dieses eine bei ihm hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat, schliesst das Verfahren ab und stellt somit einen Endentscheid dar ( Art. 90 BGG ). In der Sache geht es um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG zur Verfügung steht, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeschrift genau entnehmen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann die Frage indessen offenbleiben.

2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 149 IV 183 E. 2.4 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3).

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass das Interesse der Beschwerdeführer an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund des in der Sache ergangenen Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2024 dahin gefallen sei. In der Folge hat sie das Verfahren gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. In Bezug auf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 110 VRPG/BE festgehalten, dass diese nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen seien. Gestützt auf eine summarische Prüfung ist sie sodann zum Schluss gelangt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich abgewiesen worden wäre, weshalb die Beschwerdeführer als unterliegend geltend würden und daher kostenpflichtig seien. Das von ihnen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil es das Rechtsmittel als aussichtslos erachtet hat (vgl. Art. 111 Abs. 1 VRPG/BE).

2.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde sei - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht dahin gefallen, wobei sie ihre Behauptung nicht weiter substanziieren. Hinsichtlich der Kostenverlegung führen sie sodann aus, es sei "vollkommen unhaltbar", ihnen auch noch Kosten auferlegen zu wollen; vielmehr sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen kommentieren bzw. kritisieren sie die angefochtene Abschreibungsverfügung, ohne jedoch konkrete Rügen zu erheben.

Mit diesen Vorbringen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, gelingt es den Beschwerdeführern nicht, substanziiert darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie zum Schluss gelangt ist, dass ihr Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion dahin gefallen sei, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und ihnen reduzierte Verfahrenskosten auferlegt hat.

3.

3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung as Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: M. Ryter

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov